{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-11-28_4_StR_555_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-11-28","aktenzeichen":"4 StR 555/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 555/96\n\nvom\n\n28. November 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFredy-Franz M dm | geboren am\nGEEEED 19651 in oO, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 28. November 1996 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts gegen den Beschluß des\nLandgerichts Aurich vom 12. August 1996 wird\n\nverworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 20. Juni 1996 in\nseiner Anwesenheit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat es durch Beschluß vom 12. August 1996 gemäß\nS 346 Abs. 1 StPO verworfen. Der hiergegen gerichtete Antrag\ndes Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 22. Oktober 1996 hierzu ausgeführt:\n\n\"Es kann dahinstehen, ob der Antrag im Hinblick darauf,\ndaß er nach Aktenlage verspätet, nämlich nicht innerhalb der\nFrist des § 346 Abs. 2 StPO bei Gericht eingegangen ist, zulässig ist; er ist jedenfalls unbegründet.\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten mit Urteil\nvom 20. Juni 1996 auf der Grundlage von acht rechtskräftigen\nEinzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nund neun Monaten erkannt. Die hiergegen gerichtete Revision\ndes Angeklagten hat es durch Beschluß vom 12. August 1996 zu\nRecht als unzulässig verworfen, weil eine Revisionsbegründung nicht eingegangen ist. Dem gerichtserfahrenen Angeklag-\n\nten war nach Urteilsverkündung Rechtsmittelbelehrung erteilt\nund zusätzlich das Formblatt STP 75 ausgehändigt worden. Damit war ihm bekannt, daß er seine Revisionsamträge und deren\nBegründung nach S 345 Abs. 2 StPO auch selbst zu Protokoll\nder Geschäftsstelle hätte anbringen können.\n\nDer Antrag könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil die versäumte Revisionsbegründung\nnicht nachgeholt wurde, § 345 (richtig: S 45) Abs. 2 Satz 2\nStPO.\n\nIm übrigen ist anzumerken, daß das Urteil, mit dem lediglich aus acht rechtskräftigen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde, keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten aufweise.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nSteindorf Maatz RiBGH Dr. Tolksdorf\nist urlaubsbedingt\nortsabwesend und\ndeshalb verhindert zu\nunterschreiben.\n\nSteindorf\n\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-28/4-str-555-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-28/4-str-555-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.685398+00:00"}}