{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-09-12_4_StR_241_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-09-12","aktenzeichen":"4 StR 241/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 241/96\n\nvom\n\n12. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNaim B «EEE aus EB. seboren am AB 1951\nin DE (Türkei),\n\nwegen Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nA N\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. September 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf,\nMaatz,\nDr. Kuckein,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovi&\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in ser Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB aus rg\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gun»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII\n>\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Essen vom\n4. Januar 1996, soweit es den Angeklagten\nBED vetrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nmittäterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen und\nangeordnet, daß der Angeklagte für die in dieser Sache seit\ndem 18. Mai 1995 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen\nist. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft\nmit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Ferner erhebt sie die sofortige Beschwerde gegen den Ausspruch über\ndie Entschädigungspflicht. Die - vom Generalbundesanwalt\nvertretene - Revision hat Erfolg.\n\n1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nbegleitete der Angeklagte den Mitangeklagten TB auf dessen Bitte hin \"als Beifahrer\" auf der Fahrt von Essen nach\n\nNürnberg, wo sich > mit dem Scheinaufkäufer \"Mike\" zur\nÜbergabe von 1,2 kg Heroin verabredet hatte. Unterwegs verständigte sich Tg® nit \"Mike\" bei einem zwischen ihnen geführten Telefonat, die Übergabe statt in Nürnberg auf dem\nParkplatz der Autobahnraststätte Aurach-Süd durchzuführen.\nDort holte TED aus einem Gebüsch das in vier Beuteln verpackte Heroin, das er dort zuvor versteckt hatte. Er legte\ndie Beutel in seinen Pkw, wo \"Mike\" den Stoff prüfte. \"wWährenddessen stand der Angeklagte BD neben dem wagen\".\nwährend TED anschließend mit \"Mike\" zu dessen Fahrzeug\nging, um das Geld entgegenzunehmen, legte der Angeklagte das\nHeroin unter einem Lkw, wenige Meter neben dem Pkw des Temel, ab. TED und der Angeklagte wurden kurz darauf festge-\n\nnommen.\n\nDas Landgericht hat sich - trotz verbleibenden \"erheblichen Verdachts\" - nicht davon zu überzeugen vermocht, daß\nder Angeklagte sich in strafbarer Weise an der Tat des Mitangeklagten TIP beteiligt hat. Es hält seine - von TB\nbestätigte - Einlassung für nicht widerlegt, er habe erst,\nals \"Mike\" auf dem Parkplatz der Autobahnraststätte die Ware\ngeprüft habe, bemerkt, daß es um einen Handel mit Betäubungsmitteln gehe; TB habe ihm vorher den Grund der Fahrt\nnicht genannt; die Heroinbeutel habe er nur deshalb unter\n\nden Lkw gelegt, weil er sich ihrer habe entledigen wollen.\n\n2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\na) Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es\nvorhandene Zweifel an dem ihm zur Last gelegten Tatvorwurf\nnicht zu überwinden vermag, so ist das vom Revisionsgericht\nauf die allein erhobene Sachrüge grundsätzlich hinzunehmen.\nDas gilt jedoch nicht, wenn die Beweiswürdigung Lücken oder\nwidersprüche aufweist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte\nErfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 10, 208 £.).\nEbenso begründet es die Revision, wenn der Tatrichter die an\ndie Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu stellenden\nAnforderungen überspannt und nicht beachtet hat, daß Voraussetzung für die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt\nnicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewißheit ist, sondern ein nach der Lebenserfahrung\nausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige\nZweifel nicht aufkommen läßt. Zweifel, die lediglich auf die\nAnnahme einer bloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen, haben außer Betracht zu bleiben (st.\nRspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22, 25).\nHiernach kann der Freispruch nicht bestehenbleiben, weil die\nBeweiswürdigung lückenhaft und auch im übrigen nicht frei\nvon durchgreifenden Rechtsfehlern ist.\n\nb) Die Strafkammer stellt entscheidend darauf ab, der\nAngeklagte habe keine Kenntnis vom Zweck der Fahrt gehabt.\nDies begründet sie mit der Erwägung, es sei \"durchaus plausibel, daß jemand in der Situation des Angeklagten Temel\ndaran interessiert sein kann, für einen Drogentransport über\neine derart weite Strecke wie die von Essen nach Nürnberg\neinen Beifahrer zu gewinnen, auch ohne diesen in den Zweck\nder Fahrt einzuweihen\" (UA 10). Diese Erwägung berücksich-\n\ntigt nicht genügend die konkreten Umstände des Falles; sie\n\nist vielmehr schon nach der Formulierung (\"... jemand\n\ndaran interessiert sein kann, ...\") theoretischer Natur und\nträgt bereits deshalb den Freispruch nicht. Es mag Fälle geben, in denen jemand einen anderen bittet, ihn auf einer\nFahrt mit dem Pkw zu begleiten, ohne nähere Einzelheiten\nüber den Anlaß der Fahrt mitzuteilen. Handelt es sich jedoch\nbei den Beteiligten um - wovon hier naheliegend auszugehen\nist - nahe Bekannte oder Freunde und soll die Fahrt zudem\nüber Hunderte von Kilometern gehen, SO ist die Annahme, über\nZiel und Zweck der Fahrt sei überhaupt nicht gesprochen worden, derart lebensfremd, daß eine solche Möglichkeit von\nvornherein auszuschließen ist. Das besagt zwar noch nicht,\ndaß TB dem Angeklagten gegenüber den wahren Sachverhalt\noffenbart hat. Jedoch hätte es jedenfalls der Darlegung bedurft, was TB über den Anlaß der Fahrt geäußert hat, um\nprüfen zu können, ob die Annahme fehlender Kenntnis des Angeklagten vom Zweck der Fahrt auf einer verläßlichen Tatsachengrundlage beruht.\n\nc) Die Einlassung des Angeklagten, er habe erst \"auf\ndem Parkplatz der Autobahnraststätte - als er 'Mike' habe\nWare prüfen sehen - gemerkt, daß es um einen Handel mit Betäubungsmitteln gehe\", ist nicht ohne weiteres vereinbar mit\nder weiteren Feststellung, wonach der Mitangeklagte T>\nunterwegs mit \"Mike\" telefonierte und mit ihm einen neuen\n\"Übergabeort\" verabredete (UA 5), denn dies konnte schon für\nsich genommen auf ein bevorstehendes Rauschgiftgeschäft hindeuten. Auch läßt das Landgericht in diesem Zusammenhang\nunerörtert, daß dem Angeklagten nach Lage der Dinge nicht\nverborgen geblieben sein kann, daß TB nach ihrem Eintreffen auf dem Parkplatz der Autobahnraststätte die vier Beu-\n\ntel, die zusammen 1,2 kg Heroin enthielten, in einem Gebüsch\nversteckte. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung hiermit\nwar hier schon deshalb veranlaßt, weil die Annahme, der Angeklagte könnte trotz Kenntnis dieser Umstände (Bitte des\nTB. ihn auf der Fahrt von Essen nach Nürnberg \"als Beifahrer\" zu begleiten; Verlegung des \"Übergabeorts\" zu einer\nAutobahnraststätte; Verstecken mehrerer Beutel in einem Gebüsch) bis zuletzt nichtsahnend gewesen sein, eher fern-\n\nliegt.\n\nd) Davon abgesehen hätte die Strafkammer in ihre Würdigung auch einbeziehen müssen, daß ein Rauschgifthändler nach\nden Gepflogenheiten des Rauschgifthandels nicht ohne weiteres einen Unbeteiligten auf eine derartige Drogenfahrt mitnimmt (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1995 - 4 StR\n676/95). Dies schafft für den Rauschgifthändler nämlich ein\nerhöhtes Risiko, weil er damit rechnen muß, daß unbedachte\nHandlungen oder Äußerungen des nicht Eingeweihten zur Entdeckung der Tat führen, daß der \"Stoff\" durch sorglosen Umgang ganz oder teilweise verloren geht und daß der Nichtbeteiligte im Fall der Aufdeckung der Tat ihn, den Dealer,\neinseitig belastet. Noch weniger kann ohne weiteres davon\nausgegangen werden, ein Dealer wie der Mitangeklagte TB\nlasse eine derart große Menge Heroin wie im vorliegenden\nFall auch nur vorübergehend in jemandes alleiniger Verfügungsgewalt, der nicht in die Sache eingeweiht ist (vgl.\nBGH, Beschluß vom 18. Juni 1996 - 5 StR 229/96).\n\ne) Daß sich die Strafkammer damit nicht auseinandergesetzt hat, ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des freisprechenden Urteils führt. Allerdings genügt die bloße ein-\n\nseitige Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und gegebenenfalls deren Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv\nfördernden Tatbeitrag nicht, um die Annahme strafbarer Beteiligung zu begründen. Dies ist in der Rechtsprechung auch\nfür den Fall des \"bloßen Dabeiseins\" durch Mitfahrt bei einer Rauschgiftbeschaffungsfahrt anerkannt (vgl. BGH NSt2Z\n1985, 318; 1993, 233). Doch kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte schon dadurch, daß er sich in Kenntnis des geplanten Rauschgiftgeschäfts bereit erklärt hat,\nden Mitangeklagten T> auf der Fahrt zu begleiten, ihn in\nseinem Tatentschluß stärkte und ihm ein erhöhtes Gefühl der\nSicherheit vermittelte (vgl. BGH aa0). Im übrigen kann die\nFrage, ob der Angeklagte von TB schon vor oder während\nder Fahrt über deren Zweck ins Bild gesetzt worden war, auch\nauf die Würdigung seines Verhaltens am Übergabeort Einfluß\nhaben. Insoweit vermißt die Beschwerdeführerin zu Recht eine\nAuseinandersetzung mit der nach den Umständen naheliegenden\nMöglichkeit, daß der Angeklagte \"Schmiere\" stand, indem er\nsich neben das Fahrzeug stellte, während \"Mike\" das Heroin\nprüfte (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1995 - 4 StR\n676/95), und daß er anschließend, als er kurzfristig mit den\nHeroin allein war und das Rauschgift unter einem Lkw ableg-\n\nte, dieses dadurch vor dem Zugriff Dritter sichern wollte.\n\n3, Da das Landgericht hiernach eine strafbare Beteiligung des Angeklagten an der Tat des TB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, ist über die Sache neu zu ent-\n\nscheiden.\n\nDie Aufhebung des freisprechenden Urteils entzieht dem\nAusspruch über die Entschädigung des Angeklagten die Grundlage.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nKuckein Solin-Stojanovie","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-12/4-str-241-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-12/4-str-241-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.085613+00:00"}}