{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-09-12_4_StR_223_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-09-12","aktenzeichen":"4 StR 223/96","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 223/96\n\nvom\n\n12. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. September 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf,\nMaatz,\nDr. Tolksdorf,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovid\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt iB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt (9 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte «nz in der Verhandlung,\n\nJustizobersekretärin BW >ei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nVe\n\nl. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stralsund vom\n10. August 1995 wird verworfen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die den\nAngeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten sp und FB\nwegen versuchten Totschlags, gefährlicher Körperverletzung\nund Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nzu Jugendstrafen von je drei Jahren und sechs Monaten und\nden Angeklagten VE wesen versuchten Totschlags und\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren\nverurteilt.\n\nMit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen\nRechts. Sie erstrebt eine Verurteilung der Angeklagten wegen\nversuchten Mordes.\n\nDas Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.\nMit Recht hat die Jugendkammer das Vorliegen der Mord-\n\nmerkmale \"Habgier\" und \"zur Ermöglichung oder zur Verdeckung\n\neiner Straftat\" nicht angenommen. Insoweit wird das Urteil\n\nvon der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Sie ist\naber der Auffassung, daß der festgestellte Sachverhalt eine\nVerurteilung wegen versuchter Tötung \"aus niedrigen Beweggründen\" rechtfertige, da \"Rachsucht\" zu derartigen verach-\n\ntenswerten Motiven zu zählen sei.\n\nDer Senat teilt demgegenüber die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß eine versuchte Tötung \"sonst aus niedrigen Beweggründen\" (8 211 Abs. 2 StGB) nicht gegeben ist.\nZwar können Wut, Haß und Rachsucht als niedrige Beweggründe\nin Betracht kommen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe\n16). Das ist hier aber nicht festgestellt:\n\nNach den Urteilsgründen waren es die beiden späteren\nOpfer, die - im angetrunkenen Zustand - gegenüber Vgl\nund sB. die selbst alkoholisch beeinflußt waren, \"abfällige Bemerkungen dahingehend machten, ob diese 'Spanner\noder Schwule' seien\" (UA 7). Die Angeklagten beschlossen\ndaraufhin, die beiden \"zur Rede zu stellen\". Beim Überholen\nzeigte eines der beiden späteren Opfer den Angeklagten den\nsog. \"Stinkefinger\". Erst daraufhin entschlosssen sich die\nAngeklagten, die beiden ihnen bis dahin unbekannten Personen\n\n\"zur Strafe zusammenzuschlagen\".\n\nIm Hinblick auf diese Vorgeschichte kann jedenfalls für\nden Beginn des Geschehens die zur Erfüllung eines Mordmerkmals erforderliche verachtenswerte Motivation nicht bejaht\nwerden. Die Tatsache, daß die Tat dann zum Nachteil der Opfer brutale Züge annahm und zum Tötungsversuch eskalierte,\n\nvermag dem Anlaßverhalten nicht seine Bedeutung zu nehmen;\n\n>\nrg\n\ndenn dieses ist gerade dann, wenn es auf die Beweggründe für\nein mit Todesgefahr verbundenes Handeln ankommt, zu berücksichtigen. Das gilt hier umso mehr, als die Angeklagten noch\nsehr jung und selbst durch den Genuß alkoholischer Getränke\nenthemmt waren. Hinzu kommt, daß die den Angeklagten gegenüber geäußerten Beleidigungen auch von einigem Gewicht waren. Die Verärgerung, die zur Racheaktion führte, entbehrte\ndamit nicht nur aus der Sicht der durch Alkohol enthemmten\nTäter, sondern auch objektiv nicht einer gewissen Berechtigung und beruht jedenfalls ihrerseits nicht, wie es erforderlich wäre (StV 1995, 301 = BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 30 m.w.N.), auf niedrigen Beweggründen.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nTolksdorf Solin-Stojanovi«","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-12/4-str-223-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-12/4-str-223-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.067812+00:00"}}