{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-09-12_4_StR_173_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-09-12","aktenzeichen":"4 StR 173/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) S 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfaßt auch das entgeltliche\nÜberlassen von Betäubungsmitteln an Minderjährige und\nsteht in diesem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln.\n\nb) S 180 Abs. 2 StGB setzt in beiden Alternativen voraus,\ndaß es zu einer der dort bezeichneten sexuellen Handlun-\n\ngen tatsächlich gekommen ist,","text_plain":"DL\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBtMG 1981 SS 29 a Abs. 1 Nr. 1\nStGB 1975 8 180 Abs. 2\n\na) S 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfaßt auch das entgeltliche\nÜberlassen von Betäubungsmitteln an Minderjährige und\nsteht in diesem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln.\n\nb) S 180 Abs. 2 StGB setzt in beiden Alternativen voraus,\ndaß es zu einer der dort bezeichneten sexuellen Handlun-\n\ngen tatsächlich gekommen ist,\n\nBGH, Urteil vom 12, September 1996 - 4 StR 173/96 - LG Waldshut-Tiengen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 173/96\n\nvom\n\n12. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIvon Gerome Gabriel Hm aus wen - GE,\ngeboren am ugW> 1915 in vB. zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum\n\nunmittelbaren Verbrauch an Minderjährige u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. September 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf,\nMaatz,\nDr. Tolksdorf,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovi&\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. zn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «EEE» in der Verhandlung,\n\nJustizobersekretärin WW bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen\nvom 14. Dezember 1995 im Schuldspruch dahin geändert, daß er\n\n- des unerlaubten Besitzes von Betäubungs-\n\nmitteln in sieben Fällen, davon in drei\n\nFällen in Tateinheit mit unerlaubtem\n\nÜberlassen von Betäubungsmitteln zum un-\n\nmittelbaren Verbrauch an eine Minderjäh-\n\nrige und in drei Fällen in Tateinheit\nmit unerlaubtem Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch,\n\n- der Förderung sexueller Handlungen einer\n\nMinderjährigen in drei Fällen, davon in\n\neinem Fall in zwei tateinheitlichen Fäl-\n\nlen und in diesem und einem weiteren\n\nFall in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit\n\nunerlaubtem Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an\n\neine Minderjährige,\n\n- der versuchten Förderung sexueller Hand-\n\nlungen einer Minderjährigen sowie\n\n- der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr\n\nschuldig ist.\n\nSe\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nIII. Der Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des \"unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter\nÜberlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an Minderjährige in fünf Fällen, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit der\nFörderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei tateinheitlichen Fällen; des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch in drei Fällen; des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in einem Fall; der\nFörderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen\nsowie der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr\" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine\nMaßregel nach 88 69 ff StGB angeordnet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur\n\nin geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.\n\nI. Zur Rüge der Nichtanwendbarkeit deutschen Straf-\n\nrechts:\n\nEs begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß der Angeklagte wegen unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind diese\nTaten dem deutschen Strafrecht unterworfen, weil sie von einem Deutschen im Ausland begangen wurden und auch am Tatort\nmit Strafe bedroht sind. Dafür reicht es aus, wenn die konkrete Tat im Sinne des § 264 StPO am Ort ihrer Begehung unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt mit Strafe bedroht\nist (vgl. RGSt 5, 424; 40, 402, 404; BGHSt 2, 160, 161; BGH\nNJW 1954, 1086; Tröndle in LK StGB 10. Aufl. S 7 Rdn. 4;\nLackner StGB 21. Aufl. § 7 Rdn. 2; Niemöller NStZ 1993,\n171).\n\nIn der Schweiz ist der unbefugte Besitz von Betäubungsmitteln grundsätzlich strafbar nach Art. 19 Ziffer 1 des\nBundesgesetzes über die Betäubungsmittel (BetmG) vom 3. Oktober 1951 in der Fassung vom 20. März 1975 (AS 1975\n1220 f.), und zwar auch, soweit es sich um geringfügige Mengen handelt. Allerdings sind durch die Revision des Betäubungsmittelgesetzes im Jahre 1975 (siehe dazu Alfred Schütz,\nDie Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 in der Fassung vom 20. März\n1975, S. 170 £.; Heine in Meyer, Betäubungsmittelstrafrecht\nin Westeuropa, S. 579 £.) zwei Vorschriften eingeführt worden, die den Betäubungsmittelkonsumenten privilegieren:\n\nArt. 19 a BetmG sieht in Ziffer 1 für den Konsum als solchen\nim Grundsatz bloße Übertretungssanktionen vor, in Ziffer 2\nStraffreistellungsmöglichkeiten für leichtere Fälle; nach\n\nArt. 19 b erster Satzteil BetmG sind Handlungen, die den eigenen Konsum geringfügiger Mengen von Betäubungsmitteln vorbereiten, gänzlich straflos. Dies betrifft Jedoch nur die\n\nVorbereitung des eigenen oder gemeinsamen Konsums geringfü-\n\ngiger Mengen, ändert aber nichts daran, daß der vorsätzliche\nunbefugte Konsum von Betäubungsmitteln auch nach der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes von 1975 grundsätzlich\nstrafbar ist. So hat das Schweizerische Bundesgericht in der\nEntscheidung BGE 103 IV 276 f. ausgeführt, daß der vorsätzliche unbefugte Konsum von Betäubungsmitteln auch nach der\nRevision des BetmG \"prinzipiell strafbar bleibe\"; in der\nEntscheidung BGE 108 IV 196 hat es bekräftigt, Art. 19 b\nBetmG sage nicht, \"dass der Eigenkonsum geringfügiger Mengen\nvon Betäubungsmitteln straflos bleibe; diese Bestimmung bezieht sich nur auf Vorbereitungshandlungen, die im Hinblick\n\nauf den Eigenkonsum der Droge erfolgen\",\n\nWenn aber ein Straftatbestand des Tatortrechts auf das\nTäterverhalten zutrifft, so führt dies zur umfassenden Geltung aller Vorschriften des deutschen Strafrechts (vgl. auch\nNiemöller aaO S. 172 m.w.N.). Folglich kommt es nur auf die\nStrafbarkeit der Betäubungsmitteltat schlechthin, nicht auf\nihre rechtliche Einordnung im einzelnen an, so daß auch die\ntateinheitlichen Verurteilungen wegen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an\neine Minderjährige in drei Fällen (Fall II 4) sowie wegen\nunerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch in den Fällen II 5, 6 und 9 nicht zu beanstanden sind, die als selbständige Taten nach Art. 19 b\n2. Satzteil BetmG nicht strafbar wären.\n\nII. Die Sachbeschwerde führt nur zu einer Änderung des\nSchuldspruches bezüglich der Fälle II 3 und 8 sowie des Falles II 7 der Urteilsgründe.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den\nFällen II 3 und 8 Alexandra K. Kokain als Entgelt für die\nAusübung des Geschlechtsverkehrs übergeben, Daher erfüllt\nsein Verhalten jeweils den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1Nr. 1\nBtMG (val. BGH NJUW 1980, 1344; NStZ 1982, 519; Körner BtMG\n4. Aufl. 8 29 Rdn. 209 m.w.N.); der unerlaubte Besitz von\nBetäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG tritt hier insoweit als Auffangtatbestand zurück (vgl. Körner aaO\nRan. 854, 855 m.w.N.). Tateinheitlich damit hat sich der Angeklagte jeweils der Förderung sexueller Handlungen einer\nMinderjährigen - im Fall II 8 in zwei tateinheitlichen Fällen - nach § 180 Abs. 2 StGB und des unerlaubten Überlassens\nvon Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an eine\nMinderjährige gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht.\n\nEntgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. April 1996 unter Berufung auf Körner (aaO\ns§ 29 a Rän. 10) vertretenen Ansicht ist $S 29 a Abs. 1Nr. 1\nBtMG auch dann erfüllt, wenn das Überlassen des Rauschgiftes\nentgeltlich erfolgte (so auch Joachimski BtMG 6. Aufl.\n8 29 a Rdn. 3). Der Grund für die Einführung dieses Verbrechenstatbestandes mit einem Höchstmaß von 15 Jahren Freiheitsstrafe durch das Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 (BGBl I 1302) war die\n\nErkenntnis, daß die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln\n\nan Minderjährige ein besonderes Unrecht beinhaltet, das\nnachdrücklicherer Ahndung als durch die bereits vorhandenen\nStrafvorschriften bedarf. Mit der Neufassung sollte auch\nArt. 3 Abs. 5 Buchstabe e) des Übereinkommens der Vereinten\nNationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und\npsychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 entsprochen werden, wonach der Umstand, daß Minderjährige in Mitleidenschaft gezogen oder benutzt werden, als besonders schwerwiegender Umstand bei der Bewertung der Straftaten anzusehen\nist (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks.\n12/989 S. 55). Die besondere Schutzwürdigkeit der Minderjährigen besteht aber gleichermaßen bei entgeltlicher und unentgeltlicher Abgabe von Betäubungsmitteln. Es wäre zudem\nein ungereimtes und nicht hinnehmbares Ergebnis, wenn die\nuneigennützige Abgabe den Verbrechenstatbestand des § 29 a\nBtMG erfüllen, die entgeltliche Abgabe aber nur ein Vergehen\nnach § 29 BtMG darstellen würde.\n\nDer Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend von unerlaubtem Besitz auf unerlaubtes Handeltreiben von Betäubungsmitteln ab; S 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil\nsich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n2. Im Fall II 7 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte nicht der vollendeten, sondern der versuchten Förderung sexueller Handlungen einer Minderjährigen schuldig gemacht. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist es zwischen\nKarina S. und dem ihr durch den Angeklagten vermittelten\n\"Freier\" nicht zu der vereinbarten Durchführung des Ge-\n\nschlechtsverkehrs oder sonstigen sexuellen Handlungen der\n\nvon 8 180 Abs. 2 StGB vorausgesetzten Art gekommen. Entgegen\nder Auffassung des Landgerichts liegt eine vollendete Tat\nnach 8 180 Abs. 2 StGB nur vor, wenn die dort bezeichneten\nsexuellen Handlungen, denen durch Vermittlung Vorschub geleistet worden ist, tatsächlich vorgenommen worden sind.\nZwar ist dies nach einhelliger Ansicht (vgl. Laufhütte in LK\nStGB 11. Aufl. 8 180 Rdn. 4 m.w.N.; Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform BT-Drucks. VI/3521 S. 44)\nfür ein vollendetes Vorschubleisten durch Vermittlung nach\n\n8§ 180 Abs. 1 StGB nicht erforderlich. Es ist jedoch nicht\nzwingend, daß der Begriff des Vorschubleistens in beiden Absätzen den gleichen Inhalt haben muß. Vielmehr folgt aus der\nFassung des Tatbestandes des § 180 Abs. 2 StGB, der die\nMerkmale des Bestimmens und des Vorschubleistens durch Vermittlung gleichrangig nebeneinanderstellt, daß die Vollendung nicht bereits mit der Vornahme der Vermittlungshandlung\neintritt (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl.\n\n8 180 Rdn. 25; Horn in SK-StGB S 180 Rdn. 37; Laufhütte aao\nRan. 16; a.A. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. 8 180 Rdn. 17).\nAndernfalls würde dies nämlich, da das Bestimmen nach einhelliger Ansicht (vgl. nur Lenckner aaO Rdn. 21; Horn aaO\nRdn. 28; Laufhütte aaO Rdn. 15; Dreher/Tröndle aaO Rdn. 16)\nvoraussetzt, daß es zu den im Tatbestand beschriebenen Sexualkontakten gekommen ist, dazu führen, daß zur Vollendung\nder Tat einerseits eine vollendete Anstiftung (\"Bestimmen\")\nerforderlich ist, andererseits eine nur versuchte Beihilfe\n(\"Vorschubleisten\") ausreichen würde (Horn aaO Rdn. 37). Für\neine derartige Differenzierung besteht kein einsichtiger\nGrund.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend von\nvollendeter auf versuchte Förderung sexueller Handlungen einer Minderjährigen ab; § 265 StPO steht dem auch hier nicht\nentgegen.\n\n3. Die von dem Beschwerdeführer des weiteren erhobenen\nBeanstandungen sind - wie auch der Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift vom 20. April 1996 zutreffend bemerkt\nhat - unbegründet:\n\na) Bei den festgestellten Mengen der Betäubungsmittel\nhandelt es sich ersichtlich um zugunsten des Angeklagten angenommene Mindestwerte, die auf den von den Zeugen in der\n\nHauptverhandlung gemachten Angaben beruhen.\n\nb) Zur Erörterung des § 29 Abs. 5 BtMG bestand keine\nVeranlassung: 1 g Kokain übersteigt die \"geringe Menge\"\n(vgl. Körner aaO § 29 Rdn. 1269 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte). Im übrigen sprachen auch\ndie einschlägige Vorstrafe und die Vielzahl der dem Angeklagten zur Last liegenden Taten gegen die Anwendung dieser\nVorschrift.\n\nc) Entgelt im Sinne des § 180 Abs. 2 StGB war hier die\nHingabe des Kokains, wie sich beispielsweise aus der Aussage\nder. Zeugin Alexandra K. ergibt, daß sie den Geschlechtsverkehr ohne Erhalt von Kokain nicht ausgeführt hätte (UA 9).\nWie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 Nr. 9\nStGB zutreffend selbst bemerkt, reicht dies zur Erfüllung\ndes Tatbestandes aus (vgl. BGHR StGB § 180 Abs. 2 Entgelt 1;\nLackner StGB 21. Aufl. § 180 Rdn. 7: \"auch Sachwerte\").\n\nIII. Die Änderung der Schuldsprüche in den Fällen II 3\nund 8 der Urteilsgründe läßt die Strafaussprüche unberührt,\nweil nur eine andere Alternative derselben Vorschrift angewendet wird. Im Fall II 7 der Urteilsgründe setzt der Senat\nin entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe auf die Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat\nfest. Angesichts der Erwägungen, mit denen das Landgericht\ndie Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen zur Einwirkung\nauf den Angeklagten für unerläßlich im Sinne des § 47 StGB\nerachtet hat (UA 17), ist auszuschließen, daß der Tatrichter\n\nauf eine Geldstrafe erkannt hätte.\n\nEine Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe ist\nnicht geboten. Bei der Höhe der Einsatzstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten sowie der Anzahl und der Höhe der weiteren\nEinzelstrafen schließt der Senat die Möglichkeit aus, daß\ndie Herabsetzung der Einzelstrafe im Fall II 7 der Urteilsgründe die Höhe der Gesamtstrafe beeinflussen kann.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nTolksdorf Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-12/4-str-173-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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