{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-08-22_4_StR_217_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-08-22","aktenzeichen":"4 StR 217/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StVG 8 21\n\n1. Auf eine Straßenverkehrsgefährdung und auf das Fahren\nohne Fahrerlaubnis sind die Grundsätze der actio libera\nin causa nicht anwendbar.\n\n2. Der zum Tatbestand des 8 323a StGB gehörende Erfolg im\nSinne des S 9 Abs. 1 StGB tritt auch an dem Ort ein, an\n\ndem der Täter die Rauschtat begeht.","text_plain":"BGHSt: ja zu II. 1.-4,\nBGHR: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 88 222, 315c, 323a\n\nStVG 8 21\n\n1. Auf eine Straßenverkehrsgefährdung und auf das Fahren\nohne Fahrerlaubnis sind die Grundsätze der actio libera\nin causa nicht anwendbar.\n\n2. Der zum Tatbestand des 8 323a StGB gehörende Erfolg im\nSinne des S 9 Abs. 1 StGB tritt auch an dem Ort ein, an\n\ndem der Täter die Rauschtat begeht.\n\nBGH, Urteil vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96 - LG Osnabrück\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n4 StR 217/96\n\nvom\n\n22. August 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSvend Erik Peter Rogne V aus\nF (Dänemark), geboren am . 1943 in A\n(Dänemark), zur Zeit in Haft,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. August 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf,\nMaatz,\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt in der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom 24.\nOktober 1995\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der fahrlässigen Tötung in\nzwei tateinheitlich zusammentreffenden\nFällen in Tateinheit mit vorsätzlichem\nVollrausch schuldig ist;\n\nb) im Maßregelausspruch geändert und wie\nfolgt neu gefaßt: \"Dem Angeklagten darf\nfür die Dauer von fünf Jahren keine Fahr-\n\nerlaubnis erteilt werden.\"\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern in der Re-\n\nvisionsinstanz entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne\nFahrerlaubnis\" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt; ferner hat es angeordnet: \"Die Fahrerlaubnis\nwird ihm für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit\nder Wirkung entzogen, daß ihm untersagt ist, während einer\nSperre von 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland\nKraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu einer Fahrerlaubnis bedarf. Innerhalb dieser Sperre darf ihm keine deutsche\nFahrerlaubnis erteilt werden.\"\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nteilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind nicht begründet. Der behauptete zweifache Verstoß gegen § 275 StPO liegt, wie der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend\nausgeführt hat, nicht vor. Aufgrund der dienstlichen Äußerungen des Strafkammervorsitzenden, des Berichterstatters\nund der Geschäftsstellenverwalterin steht fest, daß das unterschriebene Urteil vor Ablauf der Frist des S§ 275 Abs. 1\nStPO zu den Akten gebracht worden ist (vgl. BGHSt 29, 43,\n45) und daß die handschriftlichen Änderungen im Urteilstext\nvon den Unterschriften aller Richter gedeckt sind. Das gilt\nauch für die handschriftliche Ergänzung auf der letzten\nSeite des Urteils unter den Unterschriften. Bei ihr handelt\n\nes sich um einen Einschub, den die Richter, wie durch entsprechende Einfügungszeichen zum Ausdruck gebracht ist, im\nSinne des § 275 Abs. 2 StPO ebenfalls unterschrieben haben.\nDas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1990 (XI\nZR 107/89 = NJW 1991, 487), auf das sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verfahrensrüge weiter beruft,\nstützt seine Auffassung nicht. Es befaßt sich mit der Echtheitsvermutung des S$S 440 Abs. 2 ZPO und besagt nichts darüber, ob ein Urteil im Sinne des § 275 Abs. 2 StPO unter-\n\nschrieben ist.\n\nDie Fassung des Verhinderungsvermerks gibt im übrigen\nAnlaß zu dem Hinweis, daß das Urteil nicht - wie geschehen - \"für den verhinderten Richter\" zu unterschreiben ist,\nsondern die Tatsache der Verhinderung und ihr Grund zu bezeugen sind (BGHSt 31, 212, 214).\n\nII. Der Überprüfung aufgrund der Sachrüge hält das Urteil nur teilweise stand.\n\n1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte, ein dänischer Staatsangehöriger, der bereits mehrfach - in\nDeutschland und Dänemark - wegen Trunkenheitsfahrten verurteilt worden war und keine gültige Fahrerlaubnis hatte, am\nTattag mit einem Lieferwagen von seinem Wohnort in Dänemark\ndurch das Bundesgebiet in die Niederlande, um dort Kunden\naufzusuchen, Unmittelbar nach der Einreise in die Niederlande, wo er für die Nacht ein Hotel suchen wollte, kaufte\nder bis dahin nüchterne Angeklagte kurz nach 18 Uhr alkoholische Getränke. In der Folgezeit trank er etwa fünf Liter\n\nBier sowie Schnaps in nicht feststellbarer Menge. Zwischen\n\n21.15 und 21.30 Uhr fuhr der zu dieser Zeit erheblich alkoholisierte Angeklagte in deutlichen Schlangenlinien auf der\nniederländischen Autobahn A 1 in Richtung der deutschen\n‚Grenze. Gegen 21.30 Uhr erreichte er den Grenzübergang Bad\nBentheim. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens\n70 km/h auf die Kontrollstelle zu. Dabei überfuhr er zunächst einige Leitkegel, mit denen die rechte Fahrspur abgesperrt war. Sodann stieß er - mit unverminderter Geschwindigkeit - mit der rechten vorderen Seite seines Fahrzeugs gegen die hintere linke Seite eines auf der rechten\nSpur stehenden Personenkraftwagens. Dabei erfaßte er zwei\nGrenzschutzbeanmte, die dieses Fahrzeug kontrollierten, Die\nBeamten erlitten tödliche Verletzungen und starben an der\nUnfallstelle. Eine dem Angeklagten um 23.30 Uhr entnommene\nBlutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,95 %o.\n\n2. Bei diesem Sachverhalt weist die Verurteilung des\nAngeklagten wegen fahrlässiger Tötung gemäß S 222 StGB kei-\n\nnen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.\n\na) Nach $S 222 StGB macht sich strafbar, wer \"durch\nFahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht\". Den Tod\nder beiden Grenzschutzbeanmten hat der Angeklagte dadurch in\nvorhersehbarer und vermeidbarer Weise herbeigeführt, daß er\nAlkohol zu sich nahm und sich in einen Rausch versetzte,\nobwohl er noch keine Unterkunft gefunden hatte und deswegen\ndamit rechnen mußte, anschließend noch ein Kraftfahrzeug im\nStraßenverkehr zu führen. Die Gefahr eines Unfalls - auch\nmit der Folge erheblicher Verletzungen oder der Tötung anderer Personen - war dabei gerade für den Angeklagten um so\n\ndeutlicher voraussehbar, als er bereits bei zwei früheren\n\nTrunkenheitsfahrten von der Fahrbahn abgekommen war. Dafür,\ndaß der Angeklagte bereits bei Vornahme dieser Handlung\n(dem Trinken) schuldunfähig gewesen sein könnte, sind keine\nAnhaltspunkte ersichtlich. Davon ist - zu Recht - auch die\nStrafkammer ausgegangen. |\n\nDem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung steht nicht\nentgegen, daß der Angeklagte bei der Tötungshandlung selbst\n- also bei dem Unfallgeschehen, als er sich der Grenze näherte - nach der nicht zu beanstandenden Annahme der sachverständig beratenen Strafkammer aufgrund seiner Alkoholisierung (nicht ausschließbar) schuldunfähig im Sinne des\nSs 20 StGB war. Insofern bedarf es - entgegen der Ansicht\nder Strafkammer - allerdings nicht des Rückgriffs auf die\nRechtsfigur der actio libera in causa (vgl. BGHSt 40, 341,\n343; Horn GA 1969, 289; Otto Jura 1986, 426, 433; Paeffgen\nZStW 97, 513, 524). Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs ist bei § 222 StGB - wie auch bei anderen fahrlässigen Erfolgsdelikten - jedes in bezug auf den tatbestandsmä-Bigen \"Erfolg\" sorgfaltswidrige Verhalten des Täters, das\ndiesen ursächlich herbeiführt. Aus diesem Grunde bestehen,\nwenn mehrere Handlungen als sorgfaltswidrige in Betracht\nkommen (wie hier das Sich-Betrinken trotz erkennbarer Gefahr einer anschließenden Trunkenheitsfahrt einerseits und\ndiese Fahrt selbst andererseits), keine Bedenken, den Fahrlässigkeitsvorwurf an das zeitlich frühere Verhalten anzuknüpfen, das dem Täter - anders als das spätere - auch als\nschuldhaft vorgeworfen werden kann (vgl. Horn aaO S. 289).\n\nDie Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich\naus §§ 3 StGB. Der Angeklagte hat die Tat - trotz Vornahme\nder Tathandlung in den Niederlanden - im Sinne des § 3 StGB\nim Inland begangen, weil der zum Tatbestand des § 222 StGB\ngehörende Erfolg in der Bundesrepublik eingetreten ist (S 9\nAbs. 1 StGB).\n\nb) Da der Angeklagte durch eine Handlung - das Trinken - fahrlässig den Tod von zwei Menschen verursacht hat,\nist er allerdings nicht nur, wie das Landgericht angenommen\nhat, \"der fahrlässigen Tötung\", sondern \"der fahrlässigen\nTötung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen\"\nschuldig.\n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher\nGefährdung des Straßenverkehrs (S 315 c Abs, 1 StGB) und\nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (S 21 Abs. 1 StVG)\n\nkann keinen Bestand haben.\n\na) Durch die Trunkenheitsfahrt hat der Angeklagte zwar,\nwie die Strafkammer zutreffend ausführt, die Tatbestände\ndes 8 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB in Verbindung mit Abs. 3\nNr. 1 StGB und des S 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht. Das\ngilt jedenfalls für den letzten Teil der Fahrt, in dem es\nunmittelbar nach dem Passieren der niederländisch-deutschen\nGrenze im Inland zu dem Unfall und den tödlichen Verletzungen der Grenzschutzbeamten kam. Es kann daher auf sich beruhen, ob diese Bestimmungen in Verbindung mit S 7 Abs. 2\nNr. 2 StGB auf die Trunkenheitsfahrt in den Niederlanden\nüberhaupt Anwendung finden könnten (vgl. Tröndle in LK StGB\n10. Aufl. vor 8 3 Rdn. 38).\n\nb) Zum Zeitpunkt dieser Fahrt - nur sie, nicht auch die\nvorausgegangene Fahrt durch das Bundesgebiet in Richtung\nder Niederlande ist Gegenstand der Anklage, beide Fahrten\nkönnen entgegen den Urteilsausführungen (S. 55) auch nicht\nals eine Handlung angesehen werden - war indes die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben, so daß er gemäß\nSs 20 StGB, der die Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit\ndes Täters \"bei Begehung der Tat\" verlangt, ohne Schuld\nhandelte. Das schließt seine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus.\n\nc) Entgegen der Auffassung der Strafkammer können dem\nAngeklagten die Straßenverkehrsgefährdung und das Fahren\nohne Fahrerlaubnis auch nach den Grundsätzen der actio libera in causa nicht als schuldhaft begangen vorgeworfen\nwerden.\n\naa) Durch diese Rechtsfigur wird der strafrechtliche\nVorwurf auf die im Rausch begangene Tat - trotz fehlender\nSchuld im Zeitpunkt ihrer Begehung - erstreckt, weil der\nTäter in noch verantwortlichem Zustand bereits eine vorwerfbare innere Beziehung zur späteren Tat hergestellt hat,\nindem er sich von dem übermäßigen Alkoholgenuß schuldhaft\nnicht durch die Vorstellung abhalten ließ, er werde im\nRausch möglicherweise eine bestimmte Straftat begehen\n(BGHSt 17, 333, 334 £f.). Es bedarf hier keiner umfassenden\nAuseinandersetzung mit der in Rechtsprechung und Literatur\nweithin anerkannten (RGSt 22, 413; 60, 29; BGHSt 2, 14, 17;\n17, 259; 17, 333; 21, 381; 34, 29, 33; Dreher/Tröndle StGB\n47. Aufl. S 20 Rdn. 18; Jähnke in LK StGB 11. Aufl. S 20\nRdn. 76; Lackner StGB 21. Aufl. § 20 Rdn. 25; Lenckner in\n\nSchönke/Schröder StGB 24. Aufl. 8 20 Rdn. 33 - jeweils mit\nweiteren Nachweisen), wenn auch hinsichtlich der richtigen\nBegründung umstrittenen (vgl. Jähnke aaO Rdn. 77, 78\nm.w.N.) Rechtsfigur der actio libera in causa,\n\nbb) Jedenfalls bei den Delikten der Straßenverkehrsgefährdung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist die Vorverlagerung der Schuld unzulässig. An seiner in BGHSt 17, 333\n- allerdings ohne Begründung - vertretenen abweichenden\nAuffassung hält der Senat nicht fest. Die verschiedenen Ansätze, mit denen in Rechtsprechung und Literatur die actio\nlibera in causa erklärt wird, bieten zum einen Teil keine\ntragfähige Grundlage für die Anwendung der Rechtsfigur auf\ndie hier in Rede stehenden Verkehrsstraftaten; zum anderen\nTeil sind sie mit dem geltenden Recht nicht in Einklang zu\n\nbringen.\n\n(1) Mit der Erwägung, daß, wenn der Alkoholkonsum zur\nSchuldunfähigkeit führt, bereits das Sichbetrinken die eigentliche Tatbestandshandlung darstellt (vgl. BGHSt 17,\n333, 335; BayObLG bei Janiszewski NStZ 1988, 264), kann die\nAnwendung der actio libera in causa auf die Straßenverkehrsgefährdung und das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht begründet werden. Diese sogenannte \"Tatbestandslösung\" (Lackner aaO S 20 Rdn. 25; Rudolphi aaO § 20 Rdn. 28d; Maurach/Zipf Strafrecht Allgemeiner Teil Teilband 1 8. Aufl. S\n36 II Rdn. 54; Roxin aaO § 20 Rän. 58; ders. in Festschrift\nfür Lackner S. 307, 311; Puppe JuS 1980, 346, 348), der die\nVorstellung zugrunde liegt, daß bereits das Trinken ein Anfang der Ausführung der geplanten Tat ist (Jähnke aaO Rdn.\n77; Wessels Strafrecht, Allgemeiner Teil 23. Aufl. 8 10 III\n\n4; Otto Jura 1986, 426, 428; Salger/Mutzbauer aaO S. 564),\nmag, was hier keiner Entscheidung bedarf, trotz aller\ngrundsätzlichen Bedenken gegen ihren Ansatz (vgl. Jähnke\naaO Rdn. 77), bei anderen Delikten eine tragfähige Grundlage für die Rechtsfigur der actio libera in causa darstellen. Bei Tatbeständen aber, die wie die 88 315c, 316 StGB\nund § 21 StVG ein Verhalten verbieten, das nicht auch als\ndie Herbeiführung eines dadurch verursachten, von ihm\ntrennbaren Erfolges begriffen werden kann, kann sie die Annahme schuldhafter Taten trotz schuldausschließenden Vollrausches bei der eigentlichen Tathandlung nicht rechtfertigen (so auch OLG Schleswig MDR 1989, 761; LG Münster Z£s\n1996, 236; Horn in SK-StGB $S 323a Rdn. 31; Jähnke aaO Rdn.\n77; Rudolphi aaO S 20 Rdn. 28d; Hettinger GA 1989, 1, 13;\nRoxin in Festschrift für Lackner S. 307, 317; Salger/Mutzbauer NStZ 1993, 561, 563). Das gilt nicht nur für den von\nder Strafkammer angenommenen Fall eines vorsätzlichen Verstoßes gegen diese Vorschriften, sondern auch für fahrlässige Zuwiderhandlungen (Salger/Mutzbauer aa0 S. 563).\n\nDie Verkehrsstraftaten nach den $S 315c StGB, 21 StVG\nsetzen voraus, daß der Täter das Fahrzeug \"führt\". Führen\neines Fahrzeugs ist aber nicht gleichbedeutend mit Verursachen der Bewegung. Es beginnt erst mit dem Bewegungsvorgang\ndes Anfahrens selbst (BGHSt 35, 390, 394). Dazu genügt\nnicht einmal, daß der Täter in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anläßt und das Abblendlicht einschaltet (BGH aa0). Um so mehr muß eine Ausdehnung\nauf zeitlich vorgelagerte Handlungen nach der gesetzlichen\n\nUmschreibung der Tathandlung ausscheiden. Auch im Sichberauschen in Fahrbereitschaft liegt dementsprechend noch\nnicht der Beginn der Trunkenheitsfahrt.\n\n(2) Im wesentlichen aus denselben Erwägungen kommt die\nHeranziehung der Grundsätze der actio libera in causa auf\ndie Trunkenheitsfahrt und die Straßenverkehrsgefährdung\nauch dann nicht in Betracht, wenn man die Rechtsfigur als\neinen Sonderfall der mittelbaren Täterschaft begreift, bei\ndem der Täter sich zur Ausführung der Tat seiner eigenen\nPerson als Werkzeug bedient (RGSt 22, 413, 415; ebenso: Jakobs Strafrecht Allgemeiner Teil 2. Aufl. 17. Abschn. Rdn.\n64). Sieht man von den grundsätzlichen Bedenken gegen dieses Begründungsmodell ab (vgl. Jähnke aaO Rdn. 77), so ist\nauch nach ihm die tatbestandsmäßige Handlung letztlich das\nSich-Berauschen. Indem der Täter sich berauscht, führt er\naber - wie ausgeführt - kein Fahrzeug (im Ergebnis ebenso\n- allerdings mit dem Hinweis darauf, daß es sich bei der\nTrunkenheitsfahrt und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis um eigenhändige Delikte handelt - Jakobs aaO 17. Abschn. Rdn.\n67: Roxin aao § 20 Rän. 61; Salger/Mutzbauer aaO S. 565).\n\n(3) Eine Ausdehnung des Begriffs der \"Begehung der Tat\"\nim Sinne des S 20 StGB in der Weise, daß das \"vortatbestandliche, auf die Tatbestandsverwirklichung bezogene Vorverhalten\", auch soweit es sich nicht als Versuchshandlung,\nsondern als bloße Vorbereitung darstellt, im Schuldtatbestand erfaßt wird (so Streng JZ 1994, 709, 711), ist nicht\nmöglich (Rudolphi in SK-StGB § 20 Rdn. 28c; Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil Bd. I 2. Aufl. 8 20 Rdn. 66a; Neumann in Festschrift für Arthur Kaufmann S. 581, 587 f.). Es\n\nspricht nichts dafür, daß das Strafgesetzbuch den in S 16\nAbs. 1, 8 16 Abs. 2, 8 17 Satz 1 und in § 20 unterschiedslos verwendeten Begriff in $S 20 in einem weiteren Sinn verstanden wissen will als in jenen anderen Vorschriften. Im\nübrigen hätte dieses \"Ausdehnungsmodell\" über die Fallgestaltungen der actio libera in causa hinaus, um die es ihr\ngeht, eine auch unter Präventions- und Gerechtigkeitsgedanken nicht zu rechtfertigende Einschränkung des § 20 StGB\nzur Folge (vgl. die Fallgestaltung in BGH NStZ 1995, 329).\n\n(4) Die Annahme schuldhaft begangener Vergehen nach\nsS 315c StGB und $S 21 StVG kann schließlich auch nicht mit\ndem sogenannten Ausnahmemodell begründet werden, nach dem\n- im Präventionsinteresse und aus Gerechtigkeitserwägungen - in Ausnahme von dem § 20 StGB zugrundeliegenden Koinzidenzprinzip der Schuldvorwurf vorverlagert und dem Täter\ndas schuldhafte Vorverhalten des Sichberauschens als\nschuldhafte Tatbegehung angelastet wird (so Jähnke aaO Ran.\n78; Lenckner aaO Rdn. 35; Jescheck/Weigend Lehrbuch des\nStrafrechts 5. Aufl. 8 40 VI 1; Wessels aaO § 10 III 4; Otto Jura 1986, 426, 430; ähnlich: Stratenwerth Strafrecht\nAllgemeiner Teil I 3. Aufl. Rdn. 551). Das Ausnahmemodell\nist mit dem eindeutigen Wortlaut des $S 20 StGB, nach dem\ndie Schuldfähigkeit \"bei Begehung der Tat\" vorliegen muß,\nnicht in Einklang zu bringen. Aus diesem Grunde kann die\nactio libera in causa auch nicht als richterrechtliche Ausnahme von dem Koinzidenzprinzip (so Jähnke aaO Rdn. 78)\noder als Gewohnheitsrecht (so Lenckner aaO SS 20 Rdn. 35;\nJescheck/Weigend aaO 8 40 VI 1; Otto aaO S. 430; Lemke in\nUlsamer Lexikon des Rechts Strafrecht Strafverfahrensrecht\n\n2. Aufl. S. 826) anerkannt werden. Beide Erklärungsversuche\n\nsind mit Art. 103 Abs. 2 GG, der strafbarkeitsbegründendes\nGewohnheitsrecht verbietet (BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41,\n42; 64, 389, 393; 71, 108, 115; 75, 329, 340; Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig GG Art. 103 Abs. 2 Rdn. 222), nicht\nvereinbar (so auch Roxin in Festschrift für Lackner S. 307,\n311; Salger/Mutzbauer aaO 565 m.w.N.; Paeffgen aa0 S. 513,\n522; Hettinger in Festschrift für Geerds S. 624, 636; Neumann aaO S. 581, 590). Art. 103 Abs. 2 GG gilt nicht nur\ndann, wenn es um die Auslegung einzelner Straftatbestände\ngeht, sondern in gleicher Weise bei der Auslegung von Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches\n(BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Schmidt-Aßmann aaO Rdn. 223;\nEser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. Rdn. 26; Gribbohm\nin LK StGB 11. Aufl. S 1 Rdn. 73; Rudolphi aaO S 1 Rdn. 24;\naA Lenckner aaO Rdn. 35; Otto Jura 1986, 426, 430). Ob der\nGesetzgeber die Rechtsfigur der actio libera in causa als\nrichterrechtliche Ausnahme von §§ 20 StGB akzeptiert hat,\nist angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 20 StGB ohne Bedeutung, solange er dies nicht im Gesetzestext zum\nAusdruck bringt (aA Rüping in Bonner Kommentar zum GG Art.\n103 Abs. 2 Rän. 53).\n\n4. Der Angeklagte hat sich aber wegen vorsätzlichen\nVollrausches gemäß § 323a StGB strafbar gemacht. Er hat\nsich vorsätzlich in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine Rauschtat - die Straßenverkehrsgefährdung, diese\n\nin Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis - begangen.\n\nAuch diese Tat hat der Angeklagte, wenngleich er die\nTathandlung - das Sichversetzen in einen Rausch durch alkoholische Getränke - in den Niederlanden vornahm, im Sinne\nder SS 3, 9 Abs. 1 StGB im Inland begangen, so daß S 323a\nStGB anwendbar ist. Der zum Tatbestand des § 323a StGB gehörende Erfolg im Sinne des S 9 Abs. 1 StGB tritt auch an\ndem Ort ein, an dem der Täter die Rauschtat begeht (Eser\naa0O 5 9 Rdn. 7; Lackner aaO S 9 Rdn. 2; Spendel in LK StGB\n11. Aufl. § 323a Rdn. 254; Oehler Internationales Strafrecht 2. Aufl. Rdn. 261; aA Schnorr von Carolsfeld in Festschrift für Heinitz (1972) S. 765, 769; Stree JuS 1965,\n465, 473 £.).\n\nAllerdings tritt der (Gefährdungs-) Erfolg des S 323a\nStGB bereits mit dem Beginn des Rausches ein. Die Vornahme\nder Rauschtat ist nicht Tatbestandsmerkmal; sie steht vielmehr außerhalb des Tatbestandes und löst als sogenannte Bedingung der Strafbarkeit die Strafe für die Volltrunkenheit\naus (BGHSt 16, 124, 127; 17, 334). Was im Sinne des § 9\nStGB unter dem Merkmal \"zum Tatbestand gehörender Erfolg\"\nzu verstehen ist, kann aber nicht ausgehend von der Begriffsbildung der allgemeinen Tatbestandslehre ermittelt\nwerden. Diese Vorschrift will nicht die dogmatische Unterscheidung zwischen Tatbestand und objektiver Bedingung der\nStrafbarkeit aufgreifen. Nach ihrem Grundgedanken soll\ndeutsches Strafrecht - auch bei Vornahme der Tathandlung im\nAusland - Anwendung finden, sofern es im Inland zu der\nSchädigung von Rechtsgütern oder zu Gefährdungen kommt, deren Vermeidung Zweck der jeweiligen Strafvorschrift ist\n(vgl. Oehler aaO Rdn. 244). Die Gefahr, der S 323a StGB mit\n\ndem Verbot des Sich-Berauschens entgegenwirken will, ergibt\n\nsich aber gerade daraus, daß der Berauschte die Kontrolle\nüber seine körperlichen und geistigen Kräfte verliert und\nsich oft in ihm wesensfremder Weise sozialschädlich verhält. Dazu gehört auch die Vornahme von Straftaten, also\nder Rauschtaten, zu denen es hier im Inland gekommen ist.\n\n5, Die Rechts£fehler führen zur Änderung des Schuldspruchs durch den Senat. 8§§ 265 StPO steht nicht entgegen.\nAuf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Vollrausches\nist der Angeklagte vom Landgericht hingewiesen worden. Ein\nHinweis, daß er sich auch der fahrlässigen Tötung in zwei\ntateinheitlichen Fällen schuldig gemacht haben kann, ist\nzwar nicht erfolgt; es ist aber auszuschließen, daß sich\nder Angeklagte bei Erteilung des Hinweises anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n6. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der\nSchuld- und Unrechtsgehalt der Tat wird durch die Änderung\ndes Schuldspruchs nicht berührt. 8 323a Abs. 1 StGB droht\nfür die Tat als Regelstrafe Freiheitsstrafe bis zu fünf\nJahren oder Geldstrafe an. Wäre der Angeklagte lediglich\nwegen Vollrausches zu verurteilen, so bliebe es nur wegen\nder Strafbegrenzung in 8 323a Abs. 2 StGB bei demselben\n- niedrigen - Strafrahmen, der für die vom Landgericht\nstatt dessen angenommenen Taten der Straßenverkehrsgefährdung nach S 315c Abs. 3 StGB und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG maßgeblich war. Davon abgesehen wird\nder Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat des Angeklagten aber\nentscheidend durch die fahrlässige Tötung von zwei Menschen\n\nund das ihm insoweit zur Last fallende, insbesondere mit\nBlick auf die Vorverurteilungen außergewöhnlich hohe Maß an\nSorgfaltswidrigkeit geprägt.\n\n7. Dagegen führt.die Revision zur Änderung des auf die\n88 69a, 69b StGB gestützten Maßregelausspruchs. Die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis gemäß S 69b Abs. 1\nStGB, die - worauf der Tenor des angefochtenen Urteils im\nübrigen in der Sache zutreffend, aber überflüssig (Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 69b StGB\nRän. 4) hinweist - kraft Gesetzes lediglich die (beschränkte) wirkung eines Fahrverbots hat, kommt nur in Betracht,\nwenn der Täter aufgrund seines ausländischen Fahrausweises\nnach den Vorschriften der Verordnung über Internationalen\nKraftfahrzeugverkehr (IntVO - abgedruckt bei Jagusch/Hentschel aaO S. 1379) zur Teilnahme am innerdeutschen Kraftverkehr befugt ist (Lackner aaO § 69b Rän. la; Stree in\nSchönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 69b Rdn. 2). Fehlt es\n- wie bei dem Angeklagten - an dieser Befugnis, so ist nach\nS 69a Abs. 1 Satz 3 StGB zu verfahren (Lackner aa0). Es\nbleibt also bei der Anordnung einer Sperrfrist. Diese hat\ndas Landgericht hier rechtsfehlerfrei auf fünf Jahre festgesetzt. Als Folge dieser Anordnung darf der Angeklagte gemäß § 4 Abs. 2 b) IntVo in der Bundesrepublik Deutschland\nvor Ablauf der Sperrfrist auch dann kein Fahrzeug führen,\nwenn er einen gültigen ausländischen oder Internationalen\nFührerschein gemäß SS 4 Abs. 1 IntVO nachweisen kann. Eines\n\nHinweises auf diese gesetzliche Folge bedarf es in der Ur-\n\nteilsformel nicht.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-22/4-str-217-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69b","ref_norm":"69b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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