{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-07-23_4_StR_277_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-07-23","aktenzeichen":"4 StR 277/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ak\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 277/96\n\nvom\n\n23. Juli 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKonrad Josef R ED zu: H-:E. Senoren an\nGEEEE 195: in EEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. Juli 1996 gemäß SS 44 ff., 346 Abs. 2 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Zweibrücken vom 22. April 1996 sowie sein\nAntrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand nach Versäumung der Frist zur Begründung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nZweibrücken vom 22. November 1995 zu gewähren,\n\nwerden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 22. November\n1995 \"des schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen, wobei es\nin vier Fällen beim Versuch blieb, des versuchten Diebstahls sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr\"\nschuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß\nvom 22, April 1996 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen,\nweil das Rechtsmittel gegen das am 15. Januar 1995 zugestellte Urteil nicht innerhalb der Monatsfrist des S 345\n\nAbs. 1 StPO durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichne-\n\nte Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet\nworden ist.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinen rechtzeitig beim Landgericht eingegangenen Anträgen auf Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand.\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, weil\nRevisionsamträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.\n\nEiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist für die Einlegung der Revision bedarf\nes nicht, weil der Verteidiger des Angeklagten dieses\nRechtsmittel rechtzeitig beim zuständigen Gericht angebracht hat. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann nicht gewährt werden, weil die\nversäumte Handlung nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall\n\nrn ea ne nn ern\n\n7\n\n“\n\ndes Hindernisses nachgeholt worden ist (S 45 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 Satz 2 und 3 StPO).\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\nKuckein Solin-Stojanoviec","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-23/4-str-277-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-23/4-str-277-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:10.086801+00:00"}}