{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-07-23_4_StR_212_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-07-23","aktenzeichen":"4 StR 212/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"KS/IT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 212/96\n\nvom\n\n23. Juli 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSven S 0) aus OWEEEED. dort geboren am\n ::':.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\ny7\n\nDer 4.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam, 23.\n\nJuli 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 16. Januar\n1996 in den Aussprüchen über\n\na) die Einzelfreiheitsstrafe im Fall B I der\nUrteilsgründe,\n\nb) die Gesamtfreiheitsstrafe\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rau-\n\nbes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und we-\n\ngen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Das\nRechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat nur den aus der Beschlußformel\nersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist.es unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPo.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 2. Juli 1996 zum Fall BI der Urteilsgründe ausgeführt:\n\n\"Die Ausführungen der Strafkammer bei der Verneinung eines minder schweren Falles des schweren Raubes (5 250 Abs. 2 StGB) halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten insoweit eine Vielzahl gewichtiger Strafmilderungsgründe\nzugutegehalten, insbesondere dessen alkoholische\nBeeinflussung, sein von Reue getragenes Geständnis, die Spontaneität der Tatausführung, die Geringfügigkeit des dem Tatopfer entstandenen materiellen Schadens, die teilweise Rückgabe der\nentwendeten Gegenstände an den Geschädigten, das\nbisherige Unbestraftsein des Angeklagten, dessen\nbesondere Haftempfindlichkeit sowie seine\nschwierigen persönlichen Verhältnisse und die\nDistanzierung von seinem bisherigen Freundeskreis. Dem hat die Kammer nur wenige gegen die\nAnnahme eines minder schweren Falles des (schweren) Raubes sprechende Umstände gegenübergestellt. Ihnen kommt im Vergleich zu den Milderüungsgründen eher geringe Bedeutung zu. ...\n\nDie wegen der Tat vom 17. Oktober 1994 verhängte\nEinzelstrafe muß daher neu bemessen werden. ...\nDie Aufhebung der Einzelstrafe hat die Aufhebung\nder Gesamtstrafe zur Folge.\"\n\nDem schließt sich der Senat an; er verweist die Sache\nim Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Landgericht Magdeburg zurück (5 354 Abs. 2\nSatz 1 2. Alt. StPO).\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\nKuckein Solin-Stojanovid","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-23/4-str-212-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-23/4-str-212-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:10.055121+00:00"}}