{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-07-02","aktenzeichen":"4 StR 201/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 201/96\n\nvom\n\n2. Juli 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoachim z SED zus se. seporen an «ED\n\n1946 in wm.\n\nwegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u.a.\n\nDer 4.\n\nm\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Jui 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nIl.\n\nIII.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Schwerin vom 7. November 1995, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zum\nDiebstahl (Tat vom 11. Oktober 1994) verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und trägt die\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten;\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen.\n\nIm Umfang der Aufhebung zu I. 2. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen \"Anstiftung zu einer schweren Brandstiftung, wegen Anstiftung zum Diebstahl sowie.wegen Anstiftung\nzur Sachbeschädigung in 4 Fällen\" zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge\nin dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg;\nim übrigen ist sie unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2\nStPO.\n\nDie Verurteilung wegen Anstiftung zu dem von dem Mitangeklagten HP am 11. Oktober 1994 begangenen Diebstahl\neines Leuchtschildes kann nicht bestehen bleiben; denn die\nAuffassung der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe Hesse\nzu dieser Straftat bestimmt (UA 48), wird von den Feststellungen (UA 22) nicht getragen. Hier ist nämlich ausgeführt,\ndaß \"in der Hauptverhandlung nicht sicher festgestellt werden (konnte), daß (der Angeklagte) zB sen neB zu\ndieser Tat angestiftet hatte\".\n\nEntsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts entscheidet der Senat selbst (§ 354 Abs. 1 StPO) und läßt die\nVerurteilung wegen Anstiftung zum Diebstahl entfallen. Zur\nKlarstellung ist der Angeklagte auch insoweit freizusprechen.\n\nDer Wegfall der wegen der genannten Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten (UA 55) hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Richter am BGH Maatz\nbefindet sich im Urlaub und ist daher\nverhindert zu unterschreiben\n\nMeyer-Goßner\n\nKuckein Solin-Stojanovid","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-02/4-str-201-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-02/4-str-201-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.292382+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-07-02/4-str-201-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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