{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-07-02","aktenzeichen":"4 StR 201/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_201/96\n\nvom\n\n2. Juli 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. med. Klaus-Dieter Mg aus POEEB. seboren am\nGER 1950 in TED.\n\nwegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 2. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 7. November 1995, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen herrschte zwischen dem Angeklagten und seinen Nachbarn, den Eheleuten N@B, Streit um\neine Garage, der dazu führte, daß der Angeklagte vom Mitangeklagten ZEEEEMB veranlaßte und vom Mitangeklagten HeB>\n\nund weiteren Personen durchgeführte Sachbeschädigungs-\"Anschläge\" auf das Haus der Nachbarn und deren Fahrzeuge zumindest \"jeweils im Nachhinein\" billigte. Der Angeklagte\nwollte schließlich, \"daß es noch zu einer größeren Beschädigung des Hauses seiner Nachbarn\" kommen sollte; \"hierbei\nwollte er jedoch nur Sachschäden in Kauf nehmen, eine Gefährdung seiner Nachbarn aber so weit als möglich ausschließen\" (UA 17). Als der Angeklagte erfuhr, daß das\nNachbarhaus für ein Wochenende leerstehen würde, informierte er den Mitangeklagten ZGB hiervon. \"zB sah nun\ndie Gelegenheit, seinen Plan, ein brennendes Auto in das\nHaus der Familie ng zu fahren, durch deren Abwesenheit\nermöglicht\" (UA 18). Er verständigte den Mitangeklagten\nHB. der die Tat mit einem Mittäter ausführte.\n\n2. Das Landgericht sieht die Beihilfehandlung des Angeklagten zu der hinsichtlich der Täter rechtlich zutreffend\nals schwere Brandstiftung gewerteten Tat darin, daß dieser\ndem Mitangeklagten ZW die Information über die Abwesenheit der Eheleute N weitergegeben hat (UA 42, 43).\nDie Erwägung der Strafkammer, es sei auszuschließen, daß\nder Angeklagte diese Information \"aus einem anderen Grund\nals der Durchführung des Brandanschlages weitergegeben haben könnte\" (UA 43), hält jedoch rechtlicher Überprüfung\nnicht stand. Denn dafür, daß der Angeklagte das vom Mitangeklagten ZB seplante Verbrechen - nämlich eine schwere Brandstiftung - unterstützen wollte, bieten die bisherigen Feststellungen keine tragfähige Tatsachengrundlage. Die\nÜberzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Information von der Abwesenheit der Eheleute N weitergegeben,\num einen Brandanschlag zu ermöglichen, beruht vielmehr auf\n\neiner bloßen Vermutung. Soweit der Angeklagte verurteilt\nwurde, kann das Urteil daher keinen Bestand haben (vgl.\nBGHR StPO S$S 261 Vermutung 1, 11; BGH NStZ 1981, 33; 1987,\n473, 474). Falls in der neuen Hauptverhandlung hierzu keine\nweiteren Feststellungen getroffen werden können, kommt nur\nBeihilfe zu einem Sachbeschädigungsdelikt (88 303, 305\nStGB; bei § 303 StGB, vorausgesetzt, daß es nach § 303 c\nStGB verfolgbar ist), in Betracht.\n\n3. Für den Fall der erneuten Verurteilung des Angeklagten weist der Senat darauf hin, daß die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe als Arzt, \"der einen Eid abgeleistet hat, die Gesundheit anderer Menschen zu schützen,\nsich nicht dieser Verpflichtung entsprechend verhalten\"\n\n(UA 56), rechtsfehlerhaft ist, weil die beruflichen Pflichten des Angeklagten in keiner unmittelbaren Beziehung zu\n\nder ihm vVorgeworfenen Straftat Stehen (vgl. BGH NStZ 1981,\n258; 1988, 175).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Richter am BGH Maatz\n\nist wegen Urlaubs\nOrtsabwesend und\nGaher an der Unterzeichnung verhindert\n\nMeyer-Goßner\n\nKuckein Solin-Stojanovie","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-02/4-str-201-96-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303c","ref_norm":"303c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-02/4-str-201-96-2","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.310642+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-07-02/4-str-201-96-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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