{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-06-27_4_StR_11_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-06-27","aktenzeichen":"4 StR 11/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ti“\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 11/96\n\nvom\n\n27. Juni 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Günter B Gum ‚ geboren am\nGEB 19:3 in SCHEN. zur zeit in Haft,\n\n2. Normen DB de zus SEE, seboren\nam ww 1972 in N, zur zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Juni 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf,\nDr. Tolksdorf,\nDr. Kuckein,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovie\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gg»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. August 1995 wird verwor-\n\nfen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die den\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen \"gemeinschaftlichen Mordes begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub mit Todesfolge\" zu jeweils lebenslanger Frei-\n\nheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, beanstandet mit der Sachrüge, daß das Schwurgericht bei beiden Angeklagten die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 StGB verneint hat. Das hierauf - zulässig (BGHSt 39,\n208, 209) - beschränkte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen beabsichtigten die beiden\nAngeklagten nach Tschechien zu fahren. Da sie finanziell dazu nicht in der Lage waren, bat der Angeklagte Günter 53 )\n\nRD Frau Rosemarie HB. die er seit langem kannte\n\nund bei der er wohnen durfte, ihm 200 DM zu geben. Als sie\n\nablehnte, kamen die Angeklagten überein, ihr gewaltsam Geld\nwegzunehmen. In Ausführung des gemeinsamen Planes schaltete\nder Angeklagte Günter DEE sie stromzufuhr im Hause\nab, um seinem Sohn, dem Mitangeklagten Norman 5.\n\"die Gelegenheit zu verschaffen, Frau HB anzugreifen\".\nDieser stülpte sodann einen Kissenbezug über den Kopf der\nFrau, fesselte sie und umwickelte ihren Mund mit einem Schal\nund zwei Frotteehandtuch-Streifen, \"so daß die über den Kissenbezug gewickelten Textilien schließlich als dicker Wulst\nüber dem Mund von Frau HB lagen\". Nachdem sich der Angeklagte Günter BR von dem \"ordnungsgemäßen Zustand\" der Fesseln überzeugt und diese noch verstärkt hatte,\nverließen die Angeklagten mit ihrer Beute, Bargeld und weiteren Gegenständen, den Tatort. Die Angeklagten \"hofften\nzwar, daß Frau H@MB ... am Leben bleiben würde. Das Risiko, daß sie infolge ihrer Behandlung gleichwohl sterben\nkönnte, nahmen sie jedoch billigend in Kauf\". Frau HD\nverstarb einige Stunden nach der Tat durch allmähliches Ersticken.\n\n2. Die Verneinung des Vorliegens besonderer Schuldschwere im Sinne des SS 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB durch\ndas Landgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nNach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des\nBundesgerichtshofs vom 22. November 1994 - GSSt 2/94 -\n(BGHSt 40, 360 ff. = NStZ 1995, 122 £f£f.) hat der Tatrichter\ndie Entscheidung über die Frage, ob die besondere Schwere\nder Schuld im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu\nbejahen ist, aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen. Entscheidend ist die Abwägung\n\nder für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände im\nEinzelfall. Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der\ntatrichterlichen Wertung eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat; es ist aber gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen\n(vgl. auch BGHSt 41, 57, 62 = NStZ 1995, 493, 494; BGH, Urteil vom 24. Januar 1996 - 5 StR 501/95).\n\nDer so verstandenen Revisionskontrolle hält das angefochtene Urteil stand.\n\nDas Landgericht hat unter Bezugnahme auf die genannte\nEntscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes im Rahmen einer eingehenden Gesamtwürdigung bei\nbeiden Angeklagten die relevanten - auch sämtliche von der\nBeschwerdeführerin angesprochenen - Gesichtspunkte berücksichtigt und abgewogen. Es ist dabei davon ausgegangen, daß\ndie Angeklagten drei Mordmerkmale verwirklicht haben, wie\nder Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom\n29. März und 18. April 1996 im einzelnen ausgeführt hat, bestehen nach den Feststellungen allerdings Bedenken, ob den\nAngeklagten neben dem Handeln aus Habgier auch ein \"heimtükkisches\" und \"grausames\" Vorgehen im Sinne des Mordtatbestandes angelastet werden kann. Dies kann jedoch dahinstehen\n(vgl. auch BGHSt 41, 57, 61 ££f.). Denn selbst bei Vorliegen\nder genannten drei Mordmerkmale ist die Entscheidung des\nSchwurgerichts, besondere Schuldschwere im Sinne des § 57 a\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB sei nicht gegeben, aus Rechtsgründen hinzunehmen. Mit ihrem Rechtsmittel versucht die Staats-\n\nanwaltschaft lediglich, einzelnen Umständen ein anderes Gewicht beizumessen als das Tatgericht, ohne dabei Rechtsfehler aufzudecken. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen\n\nErfolg haben.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Tolksdorf\nKuckein Solin-Stojanovid","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-27/4-str-11-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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