{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-06-20_4_StR_680_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-06-20","aktenzeichen":"4 StR 680/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 680/95\n\nvom\n\n20. Juni 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nElli > E , ceborene Ki. aus SEE.\ngeboren am «BEE 1355 in CB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n20. Juni 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n30. Juni 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nMordes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht, hat mit\neiner auf § 265 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Der Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde:\n\na) Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt der Angeklagten zur Last, in zwei Fällen, nämlich\nam 5. und 11. August 1994, ihrem Ehemann, der zu dieser Zeit\n\nim Krankenhaus lag, in Tötungsabsicht jeweils Speiseeis, dem\n\nsie zuvor Unkrautvernichtungsmittel zugesetzt hatte, zum\nVerzehr gebracht zu haben, \"um Alleinerbin des nicht unerheblichen Vermögens ihres Ehemannes zu werden bzw. zu bleiben\". Sie wurde deswegen zweier in Tatmehrheit begangener\nVerbrechen des versuchten Mordes gemäß SS 22, 211, 53 StGB\nbeschuldigt.\n\nIm wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift ist ausgeführt, daß sich der Ehemann der Angeklagten\nim Jahre 1994 \"insgesamt 8 x in stationärer Krankenhausbehandlung\" befand. Grund für die Einweisung sei \"in der Regel\nein akuter Kollaps mit Dämmerzuständen\" gewesen. Eine \"konkrete Ursache\" hierfür habe nicht ermittelt werden können.\nAm 27. Juli 1994 sei der Ehemann der Angeklagten erneut in\ndas Krankenhaus eingewiesen worden, nachdem er sich wiederum\nin einem \"Dämmerzustand\" befunden habe. Ein Bezug zu der Angeklagten als der möglichen Verursacherin der Krankenhausaufenthalte des Tatopfers wird in der Anklage nicht hergestellt.\n\nb) Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloß\nsich die Angeklagte bereits Ende 1993/Anfang 1994 dazu, \"ihren Ehemann zu beseitigen\". Sie habe sich vorgestellt, ihm\nüber einen von ihr noch nicht abgeschätzten längeren Zeitraum Gift beizubringen. Die in Ausführung dieses Vorhabens\nerfolgte \"immer erneute Beibringung\" eines Unkrautvernichtungsmittels führte nach den Urteilsfeststellungen dazu, daß\nder Ehemann der Angeklagten \"von Januar bis August 1994 insgesamt sieben Mal\" (in im Urteil im einzelnen bezeichneten\nZeiträumen) mit einer auf die jeweilige Beibringung des Unkrautvertilgungsmittels zurückzuführenden immer gleichen\n\nSymptomatik mehrere Tage oder Wochen im Krankenhaus in stationärer Behandlung verbleiben mußte. Währed des letzten\nKrankenhausaufenthaltes habe die Angeklagte dann - und zwar\nmit jeweils erhöhter Giftdosis - die beiden angeklagten Tathandlungen begangen,\n\nIn der rechtlichen Würdigung bewertet die Strafkammer\n\"das Tatgeschehen als einheitliche Tat\" des versuchten Mordes. Bei der Strafzumessung wird strafschärfend \"die erhebliche kriminelle Energie\" berücksichtigt, die die Angeklagte\n\"über einen langen Zeitraum - mehr als ein halbes Jahr -\naufgewendet hat, um ihre Angriffe gegen ihren Ehemann zu\nführen\".\n\n2. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß sie\nentgegen § 265 StPO nicht auf die im Urteil erfolgte Ausdehnung des Tatzeitraumes und die Wertung des Gesamtgeschehens\n\nals eine Tat hingewiesen worden ist.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der\nTatrichter den Angeklagten nicht im unklaren darüber lassen,\ndaß er die Verurteilung auf tatsächliche Umstände stützen\nwill, die so in der zugelassenen Anklage nicht enthalten\nsind (vgl. nur BGHSt 28, 196, 197; BGHR StPO S 265 Abs. 1\nHinweispflicht 8, Abs. 4 Hinweispflicht 3, 4, 12; BGH StV\n1995, 116; BGH, Beschluß vom 15. Februar 1996 - 1 StR\n770/95). Außerdem hat er den Angeklagten auf eine andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hinzuweisen (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. 8 265 Rdn. 15\n\nm.w.N.).\n\nEs kann dahinstehen, ob hier bereits das Fehlen eines\nförmlichen, sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebenden Hinweises, der ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erfolgte, zur Urteilsaufhebung führen muß\n{vgl. Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl. §§ 265 Ran. 16, 23, 24\nm.w.N.); denn die notwendige eindeutige, umfassende und unmißverständliche Unterrichtung der Angeklagten durch das Gericht über die von ihm in Erwägung gezogenen und dem Urteil\nzugrunde gelegten, von der Anklage abweichenden Umstände\n(vgl. BGHR StPO S 265 Abs. 1 Hinweispflicht 8, Abs. 4 Hinweispflicht 4; BGH StV 1995, 116) ist tatsächlich nicht vorgenommen worden, wie sich aus den vom Senat eingeholten\n\ndienstlichen Erklärungen ergibt:\n\nDer Vorsitzende des Schwurgerichts hat erklärt, der\nEhemann der Angeklagten habe bei seiner Vernehmung geäußert,\ner habe jetzt den Verdacht, daß ihm etwas in den ihm von der\nAngeklagten zubereiteten Kaffee gemischt worden sei, weil\ndieser gelegentlich \"so komisch\" geschmeckt habe. Daraufhin\nhabe er - der Strafkammervorsitzende - der Angeklagten vorgehalten, daß \"man\" den Verdacht haben könne, sie habe dem\nZeugen schon vor dem 5. und 11. August 1994 und über einen\nlangen Zeitraum immer wieder Unkrautvernichtungsmittel in\ndie Nahrung gemischt. Dazu habe die Angeklagte erklärt, sie\nhabe nur die beiden Male im August 1994 das Mittel dem Eis\nbeigemengt. Der Umstand, daß der Verdacht bestanden habe,\ndaß die Angeklagte dem Tatopfer darüber hinaus in einer\nMehrzahl von Fällen Gift in die Nahrung gemischt habe, sei\n\"mehrmals angesprochen\" und der Angeklagten im Zusammenhang\n\nmit den Ausführungen von Zeugen und Sachverständigen vorge-\n\nhalten worden. Sie habe dazu stets erklärt, daß sie außer\nden beiden Malen im August kein Gift in die Nahrung ihres\n\nEhemannes gemischt habe.\n\nDer Berichterstatter in dem Verfahren vor der Strafkammer hat sich in demselben Sinne wie der Schwurgerichtsvorsitzende geäußert.\n\nDer Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, der eine\nVerurteilung entsprechend der Anklage wegen versuchten Mordes in zwei Fällen beantragt hatte, hat erklärt, es habe\nsich im Laufe der Hauptverhandlung der Verdacht erhärtet,\ndaß die Krankenhausaufenthalte des Tatopfers von Januar bis\nJuli 1994 auf die Beibringung von Unkrautvernichtungsmitteln\ndurch die Angeklagte zurückzuführen waren. Während die Angeklagte jegliche Tötungsabsicht in Abrede gestellt und die\nKrankenhausaufenthalte ihres Ehemannes mit dessen Alkoholabusus und dessen zerebralen Anfallsleiden zu erklären gesucht habe, habe er nach dem Ergebnis der Bweisaufnahme \"zumindest die in der Anklageschrift dargelegten Tatvorwürfe\nals erwiesen\" angesehen. Die Tatzeiterweiterung im Urteil\nund die abweichend von der Anklage anders beurteilte Konkurrenzfrage seien für ihn eine \"vertretbare Rechtsansicht\" des\nSchwurgerichts gewesen.\n\nAufgrund der dienstlichen Erklärungen ist erwiesen, daß\neine eindeutige Unterrichtung der Angeklagten durch das Gericht darüber, es könne davon ausgehen, daß die Angeklagte\neinen mehrere Giftbeibringungen umfassenden Tötungsvorsatz\nbereits Ende 1993/Anfang 1994 gefaßt und daß sie - über den\nAnklagevorwurf hinaus - durch jeweilige Giftzuführungen die\n\nim Urteil festgestellten sieben Krankenhausaufenthalte des\nTatopfers verursacht habe, entgegen § 265 StPO nicht erfolgt\nist. Es genügte nicht, daß diese für die Entscheidung bedeutsamen, in der zugelassenen Anklage nicht enthaltenen\nneuen tatsächlichen Umstände lediglich im Rahmen von Vernehmungen angesprochen wurden; der Angeklagten hätte vielmehr\ndurch das Gericht deutlich gemacht werden müssen, daß es\ndiese Gesichtpunkte selbst aufgenommen hat und in seine Erwägungen einbeziehen wollte (vgl. BGHSt 28, 196 198; BGHR\nStPO $S 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3; BGH StV 1995, 116;\nHürxthal aaO 5 265 Rdn. 24). Dazu hätte es sich empfohlen,\ndie veränderte Sachlage schriftlich zu fixieren und bekanntzugeben (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Februar 1996 - 1 StR\n770/95); auf einen ausdrücklichen Hinweis des Gerichts konnte nur dann verzichtet werden, wenn die Angeklagte aus dem\nGang der Hauptverhandlung die veränderten tatsächlichen Umstände unzweifelhaft und eindeutig hätte entnehmen können.\nDas war aber nicht der Fall.\n\n3. Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen.\n\nDer Strafausspruch ist von dem Verstoß gegen § 265 StPO\nschon deshalb berührt, weil der erweiterte Tatzeitraum\nstrafschärfend berücksichtigt wurde. Der Senat hebt aber\nauch den Schuldspruch auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, eine Entscheidung ohne Bindung an rechtskräftige Feststellungen zu treffen (vgl. BGH, Beschluß vom\n20. Juli 1983 - 3 StR 184/83 (S); Hanack in Löwe-Rosenberg\nStPO 24. Aufl. § 353 Rdn. 11; Pikart in KK-StPo 3, Aufl.\n\nS 353 Rdn. 13). Hierbei wird die neuere Rechtsprechung zum\nKonkurrenzverhältnis bei sukzessiver Tatausführung (BGH StV\n\n1996, 312, 313) zu berücksichtigen und zu prüfen sein, ob,\nfalls von Tatmehrheit auszugehen ist, die einzelnen Giftbeibringungen insgesamt von der Anklage umfaßt sind oder ob die\nErhebung einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO) erforderlich\nist. In der neuen Hauptverhandlung wird die nunmehr entscheidende Strafkammer auch Gelegenheit haben, die von der\nRevision aufgezeigten Widersprüche in dem angefochtenen Urteil, insbesondere im Hinblick auf die zugrunde gelegten\nDiuron-wirktstoffgehalte (vgl. UA 9, 11, 23/24), zu klären.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\n\nKuckein Solin-Stojanovid","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-20/4-str-680-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-20/4-str-680-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.129109+00:00"}}