{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-06-20","aktenzeichen":"4 StR 264/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 264/96\n\nvom\n\n20. Juni 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJörg H aus N geboren am 1972\n\nin Wadern,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20, Juni 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Oktober 1995, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahingehend geändert und\nberichtigt, daß der Angeklagte des Diebstahls in dreizehn Fällen, davon in fünf\nFällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie\ndes versuchten Diebstahls in vier Fällen\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des \"Diebstahls in\nvierzehn Fällen, davon in fünf Fällen des Versuchs, sowie\ndes Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen\" schuldig gesprochen und ihn zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt\nhat.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung und Berichtigung des Schuldspruchs und zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne\ndes 5 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte im\nZeitraum von Mitte/Ende Juni bis 20. Juli 1993 in neunzehn\n. Fällen jeweils mit mindestens einem weiteren Mittäter Diebstähle, wobei es in fünf Fällen beim Versuch blieb, Bei den\nDiebstählen handelte es sich um Aufbrüche von Münzautomaten\nan Tankstellen und auf Bahnhöfen, Entwendung von Lebensmitteln aus dem Betriebsgelände von Einkaufsmärkten und in\nzwei Fällen von Waschmaschinen aus Kellerräumen. Der Gesamtwert der Diebesbeute aus den Taten, an denen der Angeklagte beteiligt war, beträgt zwischen 3.000,-- und\n4.000,--DM. Im gleichen Zeitraum führte der Angeklagte in\nfünf Fällen ein Fahrzeug im Straßenverkehr, ohne im Besitz\nder erforderlichen Fahrerlaubnis zu Sein.\n\n2. Soweit die Jugendkammer den Angeklagten wegen Diebstahls in vierzehn Fällen, davon in fünf Fällen des Versuchs, schuldig gesprochen hat, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte in vierzehn Fällen an der Begehung vollendeter Diebstähle beteiligt war (Fälle Nr. 1,\n3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 20, 23, 26, 27, 29, 30 der Urteilsgründe) ; zusätzlich werden weitere fünf Fälle des versuchten Diebstahls mitgeteilt (Nr. 12, 24, 25, 28, 31). Der Senat berichtigt den Schuldspruch entsprechend.\n\n3. a) In den Fällen Nr. 24 und 25, die die Strafkamner\nals zwei tatmehrheitliche Fälle des versuchten Diebstahls\nbewertet hat, liegt eine natürliche Handlungseinheit im\nSinne einer einzigen Tat vor. Der Angeklagte versuchte in\ndiesen Fällen unter Mitwirkung jeweils derselben Mittäter,\nin der gleichen Nacht auf demselben Bahnhof zwei Fahrkartenautomaten aufzuhebeln. Unter diesen Umständen liegt es\nnahe und ist mangels gegenteiliger Feststellungen zugunsten\ndes Angeklagten davon auszugehen, daß diese Handlungen in\nunmittelbarem zeitlichem Zusammenhang standen und auf einer\neinzigen Willensentschließung beruhten (vgl. BGHSt 10, 230,\n231; BGH NStZ 1985, 217). Gleiches gilt bezüglich der vollendeten Diebstähle Nr. 1 und 26; es handelt sich hierbei um\nden Diebstahl von zwei Waschmaschinen in der gleichen Nacht\naus dem gleichen Anwesen. Der Senat ändert den Schuldspruch\ndaher hinsichtlich der Diebstähle dahingehend, daß der Angeklagte des Diebstahls in dreizehn Fällen und des versuchten Diebstahls in vier Fällen schuldig ist.\n\nb) Die Beurteilung des Verhältnisses der Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu den Diebstählen als Tatmehrheit\nhält - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt -\nrechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen\ndrängt es sich auf, daß es sich bei den jeweiligen Fahrten\num \"Diebesfahrten\" handelte, bei denen der Angeklagte das\nFahrzeug zur An- und Abfahrt und zum Abtransport der Beute\nführte. Dafür spricht, daß die Tatzeiten und die Tatorte\nder Fahrten in den Fällen Nr. 2, 4, 8 und 10 jeweils mit\ndenen der in Nr. 1, 3, 7 und 9 geschilderten Fällen des\nDiebstahls übereinstimmen. Zugunsten des Angeklagten ist\ndaher anzunehmen, daß die Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils mit einer Tat des Diebstahls zusammentrafen\nund damit im Verhältnis der Tateinheit stehen.\n\nc) 5 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der - geständige - Angeklagte\nsich gegen den zu seinen Gunsten geänderten Schuldspruch\n\nnicht anders hätte verteidigen können.\n\n4, Der Strafausspruch hat keinen Bestand.\n\na) Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit 20jährigen\nAngeklagten gemäß 8 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet. Nicht zu beanstanden ist es im Ergebnis, daß die\nStrafkammer wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten Jugendstrafe verhängt hat. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die\nErwägungen zur Höhe der Strafe. Zwar stellt die Strafkammer\nauf den Erziehungsgedanken ab; sie beschränkt dessen Erörterung aber darauf, daß wegen des Umfangs der schädlichen\nNeigungen des Angeklagten eine Jugendstrafe in einer Höhe\n\nverhängt werden müsse, die den Angeklagten nachhaltig erzieherisch beeinflusse; bei dem Angeklagten bestehe ein erheblicher erzieherischer Nachholbedarf, wie aus den Taten\n\nzu erkennen sei.\n\nb) Diese Ausführungen lassen wesentliche erzieherische\nGesichtspunkte außer acht, die für die Bemessung der Jugendstrafe Bedeutung haben und deren Erörterung sich deshalb aufdrängte (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2 und 8).\nDazu gehört der gerade auch im Jugendrecht zu berücksichtigende Umstand, daß die Taten längere Zeit zurückliegen (Eisenberg JGG 6. Aufl. § 18 Rdn. 15 m.w.N.). Zwischenzeitlich\nhat der Angeklagte eine zehnmonatige Freiheitsstrafe aus\neiner früheren Verurteilung verbüßt, was ihn nach den Urteilsgründen \"stark beeindruckt\" hat. Dies ist nicht nur\nbei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen; vielmehr hätte erörtert werden müssen, welche\nerzieherische Wirkung die nach Begehung der Taten vollzogene - erstmalige - Haft auf den Angeklagten gehabt hat (BGH\nStV 1986, 68; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8) und ob\ntrotzdem noch ein derart erheblicher Erziehungsbedarf besteht, daß die Verhängung einer Jugendstrafe in dieser Höhe\nerforderlich ist.\n\nDarüber hinaus sind die seit der Tat veränderten Lebensumstände bei der Einschätzung des Erziehungsbedarfs zu\nberücksichtigen, vor allem die Tatsache, daß der Angeklagte\nnunmehr eine feste Arbeitsstelle hat. Zudem hät es die\nStrafkammer unterlassen zu klären, ob der Angeklagte sich\naus der Gruppe, mit deren Mitgliedern er die Straftaten beging, mittlerweise gelöst hat (vgl. BGH StV 1986, 68).\n\nc) Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Berücksichtigung der \"zum Teil nicht unerheblichen Beute\" angesichts\nder tatsächlich nicht allzu hohen Werte, zumal die Strafkammer ausdrücklich die Beute im Fall Nr. 22 anführt, an\ndem der Angeklagte nach den Feststellungen nicht beteiligt\n\nwar.\n\nMeyer-Goßner Richter am BGH Tolksdorf\nDr. Steindorf ist\nwegen Urlaubs verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\nMeyer-Goßner\n\nTepperwien Kuckein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-20/4-str-264-96","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-20/4-str-264-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.110792+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-06-20/4-str-264-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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