{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-06-20_4_StR_262_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-06-20","aktenzeichen":"4 StR 262/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"xuo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 262/96\n\nvom\n\n20. Juni 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVeli S ‚ geborener O ‚ aus Bı ,\n\ngeboren am 1967 in V (Albanien), zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. Juni 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Dezember\n1995\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nschuldig ist,\n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe und im\nGesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen unter\nEinbeziehung einer anderen rechtskräftig verhängten Strafe\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten und außerdem wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit\nder er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. während die Verurteilung wegen unerlaubten Handel-\n\n-. treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\n(II 3 der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten nicht zu beanstanden ist, kann das\nUrteil im übrigen keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat fünf Einzelfälle unerlaubten Handeltreibens mit der Tatzeit \"Winter des Jahres 1993\" festgestellt (II 1 der Urteilsgründe). Darüber hinaus hat es\nacht Fälle des Handeltreibens für die Tatzeit \"Ende des\nJahres 1994\" für erwiesen erachtet (II 2 der Urteilsgründe). In allen Fällen ging es um den Verkauf von jeweils einem Gramm Kokain. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich indessen, daß der Angeklagte als Kokainverkäufer bekannt war und häufig Kokain - teils über seinen\nin Holland lebenden Bruder - in größeren Mengen bezog und\ndementsprechende Vorräte zum Verkauf bereithielt.\n\nIm Hinblick darauf kann nicht ausgeschlossen werden,\ndaß die Verkäufe der Kleinmengen zu den beiden verschiedenen Tatzeiten jeweils aus einer einzigen Menge heraus vorgenommen worden sind. In derartigen Fällen werden nach\nständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 30, 28; BGHR BtMG § 29\nAbs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 27, 44; Konkurrenzen 4; BGH NStZ\n1994, 495; StV 1994, 658; BGH, Beschluß vom 31. Mai 1995\n- 2 StR 125/95) alle auf den Umsatz dieser Menge gerichteten Tätigkeiten zu einer einzigen Tat des Handeltreibens\nverbunden. Das hat zur Folge, daß in den Fällen II 1 und 2\nder Urteilsgründe jeweils nur eine Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anzunehmen ist; die\n\"nicht geringe Menge\" wird auch durch diese Zusammenfassung\nnicht erreicht.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch von sich aus ab.\nS 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen; es kann ausgeschlossen werden, daß sich der insoweit geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als\nbisher geschehen verteidigen könnte.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\nder Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe. Insoweit sind zwei neue Einzelstrafen zu bilden. Die Einzelstrafe aus der Verurteilung vom 20. Oktober\n1994 ist nur mit der für die Tat vom \"Winter 1993\" zu verhängenden Einzelstrafe gesamtstrafenfähig; zu dem genannten\nUrteilszeitpunkt konnte die \"Ende des Jahres 1994\" begangene Tat noch nicht mitabgeurteilt werden.\n\n3. Bei der Bemessung der Strafen wird auch zu beachten\nsein, daß die Gesamtheit der gegen den Angeklagten zu verhängenden Sanktionen in einem angemessenen Verhältnis zum\nAusmaß seiner Schuld stehen muß; ein Nachteil, der durch\ndie wegen der Zäsurwirkung einer früheren Strafe entstehende Unmöglichkeit der Bildung einer Gesamtstrafe entsteht,\nist bei der Strafzumessung auszugleichen (BGH NJW 1996,\n\n667).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Tolksdorf\nTepperwien Kuckein","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-20/4-str-262-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-20/4-str-262-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.093816+00:00"}}