{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-06-18_4_StR_243_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-06-18","aktenzeichen":"4 StR 243/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 243/96\n\nvom\n\n18. Juni 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n18. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten smED\nEB DB uni Pa virä Sas Urteil des\nLandgerichts Stralsund vom 4. Dezember 1995\n\naufgehoben,\n1. soweit es diese Angeklagten betrifft;\n\n2. hinsichtlich des Angeklagten BB - nit\nAusnahme des Schuldspruchs wegen Diebstahls.\n\nDie Feststellungen zum äußeren Ablauf der\nTat werden - mit Ausnahme derjenigen zu den\nSichtverhältnissen im Helmshäger Wald zur\nTatzeit - aufrechterhalten. Im übrigen werden die Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen \"Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nAussetzung und versuchtem Totschlag\" zu Freiheitsstrafen,\nden Mitangeklagten BB darüber hinaus wegen Diebstahls zu\n\neiner Jugendstrafe verurteilt.\n\nGegen das Urteil haben die Angeklagten sm, 8\n& na PB Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte sin beanstandet ferner das Verfahren.\n\n1. Die formelle Rüge des Angeklagten s un ist\nnicht ausgeführt und deshalb unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz\n2 StPO).\n\n2. Mit der Sachrüge haben die Rechtsmittel der Angeklagten teilweise Erfolg.\n\na) Nach den Feststellungen brachten die Angeklagten,\ndie bis auf den Angeklagten PM erheblich alkoholisiert\nwaren (BAK jeweils höher als 2,0 %0), Ronny KB in Ser\nTatnacht gegen 24.00 Uhr in ihre Gewalt. KB wurde von\nihnen verdächtigt, dem Angeklagten BD ein Motorrad entwendet und dieses beschädigt zu haben. Die Angeklagten mißhandelten KB, der ihnen im weiteren Verlauf den Namen\neines weiteren an dem Motorraddiebstahl Beteiligten preisgab und gemeinsam mit diesem den Ersatz des Schadens zusagte. Anschließend beschlossen die Angeklagten, oO 6, \"als\nDenkzettel noch eine 'Abreibung' zu verpassen.\" Sie fuhren\n\nmit ihm in einen Wald. Dort kam es zu weiteren Mißhandlungen. Schließlich zwangen die Angeklagten Ronny KB. sich\nauszuziehen und nackt das Fahrzeug zu verlassen. Zu dieser\nZeit - gegen 1.30 Uhr morgens - betrug die Lufttemperatur\netwa 0 Grad, in Erdbodennähe trat leichter Frost bis minus\n3 Grad auf. Es war dunkel. Von der Bundesstraße, von der\ndie Angeklagten in den Wald abgebogen waren, und von einer\netwa 700 m entfernten Ortschaft waren keine Lichter zu sehen. Der Geschädigte KB . der aufgrund der vorangegangenen Mißhandlungen verschiedene Verletzungen (Schwellungen,\nPrellungen und Platzwunden im Gesichtsbereich, einen Nasenbeinbruch, den Bruch eines kleinen Fingers, eine Brandwunde\nauf einer Hand und eine große oberflächliche Hautwunde am\nOberschenkel aufgrund eines Luftgewehrschusses) erlitten\nhatte, gelangte gegen 2 Uhr an die Hauptstraße, wo er von\neinem Kraftfahrer mitgenommen wurde.\n\nIhre Annahme, die Angeklagten hätten mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, als sie > zum Verlassen des\nFahrzeugs veranlaßt hätten, begründet die Jugendkammer im\nwesentlichen damit, daß ihnen angesichts der ihnen bekannten Umstände (der vorangegangenen Mißhandlungen, der niedrigen Temperaturen und der örtlichen Verhältnisse sowie der\nSichtbedingungen) die Gefahr bewußt gewesen sei, \"daß Kg\n@& - unbekleidet wie er war und bei seiner mageren Statur\n- erfrieren könne. Auch wenn sie den Tod des KB an sich\nnicht wollten, konnten sie auch angesichts der Nachtzeit\nund der Örtlichkeit auf einen glücklichen Ausgang nicht\nvertrauen, und es war ihnen gleichgültig, was mit dem Geschädigten geschehen würde.\"\n\nb) Diese Würdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand.\n\nAllerdings liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, wie sie unter den festgestellten Umständen auch\ndie den Angeklagten als Tötungsversuch vorgeworfenen Handlungen darstellen können, nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen kann, rechnet\nund, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt\noder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf\nnimmt. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer\nTötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu\nziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt\noder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg\nwerde nicht eintreten. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die\nein solches Ergebnis in Frage stellen (st. Rspr.; vgl. BGHR\nStGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 40 m.w.N.).\n\nEine solche umfassende Würdigung hat die Jugendkammer\nhier nicht vorgenommen. Insbesondere hat sie den Gesamtzusammenhang des Geschehens nicht berücksichtigt. Die Angeklagten wollten KB einen \"Denkzettel verpassen\". Er\nhatte sich zu Schadensersatzleistungen verpflichtet, an denen dem Angeklagten ao oJ) gelegen war. Diese gegen die Annahme einen Tötungsvorsatzes sprechenden Umstände hätten in\ndie Abwägung einbezogen werden müssen.\n\nHinzu kommt, daß das Urteil nicht mitteilt, ob das\nTatopfer nach der Vorstellung der Angeklagten über Ortskenntnisse verfügte und in der Lage war, sich auch unter\nschlechten Sichtbedingungen zu orientieren und Hilfe zu\nfinden. Schließlich sind hinsichtlich der Sichtbedingungen\ndie Feststellungen des Urteils widersprüchlich: Die Jugendkammer teilt einerseits mit, daß zur Tatzeit völlige Dunkelheit geherrscht habe, beruft sich aber in anderem Zusammenhang auf die Aussage des Tatopfers, das bekundet habe,\nnach dem Verlassen des Wagens die Hunde des Angeklagten N\n® \"in einer Entfernung von 200 bis 300 Metern in der Nähe\ndes Transporters herumlaufen gesehen\" zu haben.\n\nc) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils,\nsoweit es die Beschwerdeführer betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache. Das gilt - mit Ausnahme der Feststellungen zu den Sichtverhältnissen zur Tatzeit - nicht für die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Diese können bestehen bleiben; sie werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und sind auch sonst nicht zu beanstanden. Die Feststellungen zu den Sichtverhältnissen sind - wie dargelegt -\nwidersprüchlich und müssen daher ebenfalls aufgehoben werden.\n\n3. Gemäß S 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf\nden Angeklagten BB der kein Rechtsmittel eingelegt hat,\nzu erstrecken, soweit auch er wegen versuchten Totschlags\nin Tateinheit mit weiteren Delikten verurteilt worden ist.\nDer Schuldspruch wegen des von dem Angeklagten 7 | tatmehrheitlich begangenen Diebstahls bleibt bestehen.\n\nin\n\n4. Der neue Tatrichter wird erforderlichenfalls Gelegenheit haben, den Bedenken Rechnung zu tragen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hinsichtlich der\ntateinheitlichen Verurteilung wegen versuchten Totschlags\nund Aussetzung sowie hinsichtlich der Erwägungen aufgezeigt\nhat, mit denen die Jugendkammer bei den Angeklagten sn\n@& is wg iie Annahme verminderter Schuldfähigkeit abgelehnt hat.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nTolksdorf Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-18/4-str-243-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-18/4-str-243-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.025179+00:00"}}