{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-06-11_4_StR_221_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-06-11","aktenzeichen":"4 StR 221/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 221/96\n\nvom\n\n11. Juni 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Heinrich L ie O„cus ru, seboren am\nGER 19:5: in Semsib-\" ED.\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n11. Juni 1996 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Tatvorwurfs II C 2 (Fall Nr. 67) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n18. Dezember 1995 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß er wegen unrichtiger Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluß in fünf Fällen, Kreditbetruges in drei Fällen und Untreue in 95 Fällen verurteilt ist.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen unrichtiger\nDarstellung in fünf Fällen, Kreditbetruges in drei Fällen\nsowie Untreue in sechsundneunzig Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,\nmit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt.\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß S 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte unter Ziff. II C 2 der Urteilsgründe (Fall Nr. 67:\nzahlung der Jahresprämie in Höhe von 69.910,30 DM für die\nprivate Altersversorgung zu Lasten der sgBB AG) wegen Untreue verurteilt worden ist. Der Schuldspruch ist dementsprechend abzuändern, wobei die Straftaten nach S 331 Abs. 1\nNr. 1 HGB genauer, nämlich jeweils als \"unrichtige Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluß\", zu bezeichnen sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner\nStPO 42. Aufl. § 260 Rdn. 23).\n\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet\nim Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den\nWegfall einer Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten zur\nFolge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon\njedoch unberührt. Angesichts der Höhe und der Summe der ver-\n\nbliebenen 103 Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß die\n\nStrafkammer ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\n\nKuckein Solin-Stojanovie&","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-11/4-str-221-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-11/4-str-221-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:08.941996+00:00"}}