{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-05-30_4_StR_224_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-05-30","aktenzeichen":"4 StR 224/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 224/96\n\nvom\n\n30. Mai 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRecep Y im aus BED. geboren an GB 1966\n\nin CB (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30. Mai 1996 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Magdeburg vom 24. Oktober\n1995 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis, wegen des unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über sie\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Revision eingelegt; das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig,\nweil der Angeklagte in der Hauptverhandlung wirksam Rechtsmittelverzicht erklärt hat (S 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurden der Angeklagte und\nsein Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils\nund des Haftfortdauerbeschlusses auf das Rechtsmittel der\nRevision hingewiesen, dem Angeklagten wurde eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt. Daraufhin erklärten\nder Angeklagte und sein Verteidiger: \"Wir nehmen das Urteil\n\nan und verzichten auf Rechtsmittel.\" Diese Erklärung wurde\ngemäß § 273 Abs. 3 StPo vorgelesen und genehmigt; sie nimmt\nsomit an der Beweiskraft des Protokolls gemäß S 274 StPo\nteil(BGHSt 18, 257,258).\n\nDer Angeklagte macht geltend, er sei sich der Tragweite\nseiner Erklärung nicht bewußt gewesen. Er habe auf Frage des\nVorsitzenden zunächst erklärt, er verzichte nicht auf\nRechtsmittel und wolle Revision einlegen. Nach einem kurzen\nGespräch mit seinem Verteidiger habe er diesem gegenüber\nseine Zustimmung zum Rechtsmittelverzicht erklärt, die der\nVerteidiger dann gegenüber dem Gericht kundgetan habe. Daß\nder Verzicht unwiderruflich ist, sei ihm nicht bekannt gewesen.\n\nEs sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Bedenken\ngegen die Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten: Insbesondere wurde der Angeklagte vor Abgabe des Verzichts ordnungsgemäß belehrt. Aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt sich, daß der Angeklagte\nkeineswegs auf Frage zunächst die Einlegung einer Revision\nangekündigt hat; vielmehr erklärte er ohne Aufforderung des\nVorsitzenden von sich aus Rechtsmittelverzicht. Anschließend\nkam es zu einem kurzen Gespräch mit dem Verteidiger, nach\ndem der Angeklagte wiederum selbst auf Rechtsmittel verzichtete; diese Erklärung wurde dann protokolliert. Bei dieser\nSachlage kann nicht die Rede davon sein, daß der Angeklagte\nzur Abgabe der Verzichtserklärung gedrängt oder daß ihm\nnicht ausreichend Zeit zur Beratung mit seinem Verteidiger\ngegeben worden wäre.\n\nDer wirksame Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181; Kleinknecht/\nMeyer-Goßner StPO 42.Aufl. $S 302 Rdn. 21; jeweils m.w.N.).\nEr hat somit die Unzulässigkeit der Revision zur Folge.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Tepperwien\n\nKuckein Solin-Stojanovid","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-30/4-str-224-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-30/4-str-224-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:08.609157+00:00"}}