{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-05-30_4_StR_109_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-05-30","aktenzeichen":"4 StR 109/96","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n4 StR 109/96\n\nvom\n\n30. Mai 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNick W B zus VB. sort geboren am\n\n11. Oktober 1974,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Mai 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Tolksdorf,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Kuckein,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovie\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretärin (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Magdeburg vom\n22. September 1995 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er Verfahrensfehler und die Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Er beanstandet insbesondere,\ndaß das Landgericht es abgelehnt hat, ihm Notwehr (S 32\nStGB) oder schuldausschließende Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB) zuzubilligen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge\nnur zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe seine Hinweispflicht\nnach § 265 Abs. 1 StPo verletzt, weil die Verurteilung nicht\nentsprechend dem Eröffnungsbeschluß wegen versuchten Totschlags, sondern - ohne Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO - wegen gefährlicher Körperverletzung erfolgt sei, ist unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer\nteilt nämlich weder den Verfahrensgang (Anklage zum Jugendrichter Magdeburg wegen gefährlicher Körperverletzung, Vorlage der Sache an die Jugendkammer des Landgerichts Magdeburg wegen des Verdachts des versuchten Totschlags, Übernahme des Verfahrens durch die Jugendkammer und Zulassung der\nAnklage mit der Maßgabe, daß der Angeklagte eines versuchten\nTotschlags hinreichend verdächtig sei) noch den Inhalt der\nAnklage und der Gerichtsbeschlüsse mit. Im übrigen wäre die\nRüge aber auch unbegründet, weil der Angeklagte, der eingeräumt hat, dem Tatopfer drei Messerstiche in die Bauchgegend\nversetzt zu haben, sich bei einem Hinweis nach § 265 Stpo\nnicht anders und erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können (vgl. Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl. $S 265 Ran.\n33).\n\n2. Auf die Rüge, der Befundbericht des Instituts für\nGerichtliche Medizin der Medizinischen Akademie \"\nvom 20. August 1993 sei nicht durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden (Rüge nach §§ 261, 337 StPO),\nkommt es nicht an, da sie nur den Strafausspruch betrifft,\nder bereits auf die Sachrüge aufgehoben werden muß.\n\nII. Sachrüge:\n\n1. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung\nweist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nDas Landgericht hat dazu festgestellt: Der damals knapp\n19 Jahre alte Angeklagte wollte am Abend des 14. August 1993\nmit einer Gruppe junger Leute, mit denen er zuvor gezecht\nhatte, einen Jugendclub aufsuchen. Auf dem Weg dorthin kamen\nsie an einem Haus vorbei, in dem eine Geburtstagsfeier\nstattfand. Es folgten \"gegenseitige Beleidigungen\", an denen\nsich auch der Angeklagte beteiligte. Er forderte u.a. die\nauf dem Balkon des Hauses befindlichen Geburtstagsgäste\n\"provozierend zum Herunterkommen (auf)\". Den Beteiligten war\nklar, daß es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen\nwürde, falls eine der Personen, die auf dem Balkon standen,\nder Aufforderung Folge leisten würde. Als seine Freundin von\neinem Mädchen aus der Gruppe massiv beleidigt wurde, geriet\nDennis GB. der auf dem Balkon stand, in Wut. Er ging\nhinunter und versetzte dem Mädchen einen Faustschlag, einem\nanderen Mitglied der Gruppe, das dem Mädchen helfen wollte,\neinen Fußtritt. Der Angeklagte nahm dieses Geschehen wahr.\nDann wandte sich CoD ihm zu und trat gegen seinen linken\nArm. Daraufhin kam es zwischen dem Angeklagten und er |\nzu einer \"Rangelei\", bei der sich beide gegenseitig festhielten. Der Angeklagte bekam Angst. Er wollte, daß Com\nvon ihm abließ. Als er bemerkte, daß er sich aus dessen\nGriff nicht befreien konnte, zog er - unbemerkt für diesen -\naus der Gesäßtasche seiner Hose ein von ihm mitgeführtes\nButterflymesser heraus und klappte es auf. \"Ohne jegliche\nVorwarnung stieß der Angeklagte CoD das Messer mit der\n\nrechten Hand in dessen Bauchgegend. \" er 3 1 glaubte, der\nAngeklagte habe ihm einen Faustschlag versetzt. Der Angeklagte konnte sich nun aus dem Griff des GW befreien.\nEr nahm an, daß dieser den Stich bemerken und deswegen von\nihm ablassen würde. Als GE» jedoch nicht die vom Angeklagten erwartete Reaktion zeigte, war dieser sich nicht sicher, ob er GB tatsächlich getroffen hatte, und sagte\nzu ihm, er solle ihn in Ruhe lassen. Als CB ihm jedoch\nwieder, die Fäuste in seine Richtung haltend, entgegentrat,\ndachte der Angeklagte, daß er ihn weiter angreifen wolle,\nund stach noch zweimal in dessen Bauchgegend. Co erlitt\nlebensgefährdende Stichverletzungen der rechten unteren Thoraxwand - mit einem Stichkanal von 20 cm - sowie im linken\nund rechten Unterbauch.\n\n2. Die Auffassung der Jugendkammer, die Tat sei weder\ndurch Notwehr gerechtfertigt (§ 32 StGB) noch durch Notwehrüberschreitung entschuldigt (§ 33 StGB) hält rechtlicher\nÜberprüfung stand.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.\nBGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 256, 257; 27, 336, 338;\n39, 374, 378, 379; BGHR StGB 8 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 3;\nBGH NStZ - RR 1996, 130; BGH, Urteil vom 21. März 1996\n= 5 StR 432/95) darf ein Täter, der durch ein sozialethisch\nzu beanstandendes Vorverhalten einen Angriff auf sich\nschuldhaft provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, nicht\nbedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muß vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur\n\nBARF b\n\nTrutzwehr mit einer lebensgefährdenden Waffe erst übergehen,\nnachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat;\nnur wenn sich ihm diese Möglichkeit verschließt, ist er zu\nentsprechend weitreichender Verteidigung befugt. Steht fremde Hilfe - auch privater Art - zur Verfügung, so hat er auf\nsie zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR\n432/95). Gegen einen unbewaffneten Gegner kommt der Gebrauch\neiner lebensgefährlichen Waffe nur in Ausnahmefällen in Betracht; er darf nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein\n(vgl. BGHSt 26, 143, 146; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verhältnismäßigkeit 2; Verteidigung 6; BGH NStZ 1996, 29). Ist dem Angreifer die Existenz der Waffe unbekannt, so ist vom Verteidiger regelmäßig zu verlangen, daß er die Verwendung der\nwaffe androht und einen weniger gefährlichen Waffengebrauch\nversucht, ehe er die Waffe lebensgefährdend einsetzt (BGHSt\n26, 143, 146; 256, 258; BGHR 5 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2;\n\n8 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, 7; Verhältnismäßigkeit 2;\nVerteidigung 1).\n\nb) Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil gerecht: Aufgrund seines Verhaltens vor der Notwehrlage war\nder Angeklagte gehalten, dem Angriff des Tatopfers auszuweichen. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er auch die Möglichkeit dazu. Die Erwägung des Landgerichts, daß der konkret erfolgte Einsatz des Messers über das Maß zulässiger\nVerteidigung hinausging, ist daher unter den festgestellten\nUmständen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHR\nStGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 7).\n\nc) Der Angeklagte ist auch nicht nach § 33 StGB entschuldigt.\n\nDie Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Angst\n(\"Furcht\" im Sinne des § 33 StGB) ist entschuldigt, wenn bei\ndem Täter ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter\npsychischer Ausnahmezustand mit einem solchen Störungsgrad\nvorliegt, daß er das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 2;\nBGH NStZ 1995, 76, 77; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 33\nRdn. 3; Müller-Christmann JuS 1994, 649, 651). Dies war nach\nden Feststellungen bei dem Angeklagten nicht der Fall. Danach hatte er zwar \"Angstgefühle\"; einen erheblichen asthenischen Affekt als Ursache für das Überschreiten der Notwehrgrenze (vgl. hierzu BGHSt 39, 133, 139; Lenckner in\nSchönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 33 Rdn. 4) hat die Jugendkammer jedoch rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer versucht insoweit auch nur, die Wertung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen; damit kann er im\n\nRevisionsverfahren nicht gehört werden.\n\nIII. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann\nJedoch nicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte zum\nZeitpunkt der Tat zwar \"nicht unerheblich\" unter Alkoholeinfluß gestanden habe, es meint jedoch, seine Schuldfähigkeit\nsei dadurch nicht im Sinne des $S 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Die Erwägungen der Jugendkammer hierzu sind\nnicht rechtsfehlerfrei.\n\nBei dem Angeklagten wurde etwa 8 1/2 Stunden nach der\nTat (Tatzeit: ca. 22.40 Uhr) eine Blutprobe entnommen, die\neine Blutalkoholkonzentration von 0,83 %0o ergab. Nach den\n\nUrteilsfeststellungen hat der Angeklagte am Tattag ab 14 Uhr\ndrei bis vier Dosen und ab etwa 19 Uhr sieben bis acht Dosen\nBier sowie nach der Tat \"ein bis zwei kleine Bier\" getrunken. Die Jugendkammer hat die Feststellung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten für \"nicht nötig\" erachtet, weil eine derartige Feststellung allenfalls Indizwirkung für das Vorliegen schuldmindernder Alkoholeinwirkung\nentfalten könne. und der \"gesamte Geschehensablauf\" keinen\nSchluß auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des\nAngeklagten zur Tatzeit zulasse.\n\nDie Revision macht zu Recht geltend, daß diese würdigung des Landgerichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht (vgl. nur BGHSt 37, 231, 234 ff\nm.w.N.). Danach ist der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet, die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu errechnen\n(BGHSt 37, 231, 239; BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration\n22, 23); denn nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung\nliegt bei einer Blutalkoholkonzentration ab etwa 2%0 - einem\nWert, der beim Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen haben kann\n- eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im\nSinne des § 21 StGB nahe (BGHSt 37, 231, 234, 244; BGHR StGB\ns 21 Blutalkoholkonzentration 30). Bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern können auch schon Blutalkoholwerte unter\n2%0o zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit\nführen (BGH StV 1984, 30). Allein aus dem Leistungsverhalten\ndes Angeklagten durfte die Jugendkammer - unter Beachtung\ndes Zweifelssatzes - nicht auf die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten schließen (vgl. BGHR StGB S 21\nBlutalkoholkonzentration 31; BGH, Beschluß vom 28. Februar\n1996 - 2 StR 581/95). Da die Frage, ob die alkoholbedingte\n\nEnthemmung beim Angeklagten zur Anwendung des § 21 StGB\nführt, möglicherweise zu Unrecht verneint wurde, kann der\nStrafausspruch keinen Bestand haben (vgl. BGH bei Böhm NStz\n1988, 490, 491: zur Berücksichtigung erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit im Jugendstrafrecht vgl. Diemer/Schoreit/\nSonnen JGG 2. Aufl. § 18 Rdn. 11, 12 m.w.N.).\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler berührt den Schuldspruch\nnicht. Aufgrund der Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen\nund zum Verhalten des Angeklagten kann der Senat ausschlie-Ben, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldunfähig\n(S 20 StGB) war und daß eine möglicherweise aufgrund der Alkoholbeeinträchtigung beim Angeklagten anzunehmende erheblich verminderte Schuldfähigkeit Auswirkungen auf die Beurteilung der Notwehrfrage hat.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Tepperwien\n\nKuckein Solin-Stojanovi«","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-30/4-str-109-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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