{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-05-21_4_StR_195_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-05-21","aktenzeichen":"4 StR 195/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 195/96\n\nvom\n\n21. Mai 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVilmos O EB zus S@WB. seboren am un\n\n1962 in OB (Ungarn), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. Mai 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n22. Dezember 1995 in den Aussprüchen über\ndie in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und\nüber die Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - verurteilt wegen\n\n\"Diebstahls in 2 Fällen und versuchten Diebstahls unter\nAuflösung der durch Beschluß des Amtsgerichts Aschaf-\n\nfenburg vom 4. Oktober 1993 - Aktenzeichen: 2 Ls 107 Js\n13112/92 A, B - gebildeten Gesamtstrafe und unter Ein-\n\nbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 27. November 1992 - Aktenzeichen: 2 Ls 107 Js\n13112/92 A, B - erkannten Freiheitsstrafe von 8 Monaten\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 4\nJahren\";\n\ndie Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Offenbach vom\n22. Juni 1993 - 42 Js 80 165.5/92 28 Cs - hat es daneben bestehen lassen.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat\nnur zum Strafausspruch in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Strafkammer hat zu Recht aus der Einzelstrafe\nvon drei Jahren für die Tat vom 13. Juli 1992 (Fall II.l.\nder Urteilsgründe) und der vom Amtsgericht Aschaffenburg\ndurch rechtskräftiges Urteil vom 27. November 1992 verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt war, eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet. Sie hat dabei zwar berücksichtigt, daß der Angeklagte die ihm durch das Amtsgericht Aschaffenburg auferlegte Bewährungsauflage zur Zahlung von 2.000 DM an eine gemeinnützige Einrichtung bereits erfüllt hat. Das genügte jedoch nicht:\n\nEntfällt die Strafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, So sind Geldleistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Bewährungsauflagen erbracht hat, gemäß S 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.\ns 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB in aller Regel auf die Strafe anzurechnen (vgl. BGHSt 33, 326, 327 m.w.N.). Dies hat in der\nWeise zu geschehen, daß die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe\nohne Rücksicht auf die Bewährungsleistungen festzusetzen und\nsodann als Ausgleich für die Nichterstattung von Geldleistungen eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung\ndieser Leistungen auf die Gesamtstrafe vorzunehmen ist (vgl.\nBGHSt 36, 378, 381; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. S 58\nRdn. 4 m.w.N.). Die Anrechnung ist im Urteilstenor auszu-\n\nsprechen.\n\n2. Auch die für die Taten vom 17. Februar 1995 und\n30. Juni 1995 (Fälle II.2. und II.3. der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen von drei Jahren und drei Monaten beziehungsweise einem Jahr und neun Monaten sowie die aus diesen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren haben\n\nkeinen Bestand.\n\nDie Strafkammer hat zwar zutreffend erkannt, daß es wegen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Rockenhausen vom 24. Oktober 1994 nicht möglich ist, für die drei\ngleichzeitig abzuurteilenden Taten eine Gesamtstrafe zu verhängen (vgl. BGHSt 33, 230; 33, 367). Sie hat jedoch nicht\nberücksichtigt, daß dies nicht dazu führen darf, daß das\n\"Gesamtstrafübel\" dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten\nnicht mehr gerecht wird. Ob Straftaten gleichzeitig abgeur-\n\nteilt werden können und ob dies dann insgesamt zur Bildung\neiner Gesanmtstrafe führt, hängt oft von Zufälligkeiten ab.\nEs entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß, wenn eine Gesamtstrafenbildung nach § 53 StcB\noder § 55 StGB aus Rechtsgründen ausscheidet, auftretende\nUnbilligkeiten bei der Strafzumessung ausgeglichen werden\nmüssen (vgl. BGHSt 31, 102, 103; 33, 131, 132; 36, 270; 36,\n294, 295). Nach neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die der Strafkammer allerdings zum Urteilszeitpunkt\nnoch nicht bekannt sein konnten, ist in ähnlicher Weise auch\nein Nachteil bei der Strafzumessung auszugleichen, der durch\ndie wegen der Zäsurwirkung einer früheren Strafe entstehenden Unmöglichkeit der Bildung einer Gesamtstrafe bewirkt\nwird (vgl. BGH, Beschluß vom 9. November 1995 - 4 StR\n\n650/95 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen -; Beschluß vom 6. März 1996 - 2 StR 36/96); denn die wegen der\nZäsurwirkung notwendige Verhängung getrennter Strafen darf\nnicht dazu führen, daß die Strafe in ihrer Gesamtheit nicht\nmehr in einem schuldangemessenen Verhältnis zu den Straftaten stehen.\n\nIm vorliegenden Fall hat das Landgericht unter Berücksichtigung der einbezogenen Strafe von acht Monaten für je\nzwei Fälle des vollendeten und des versuchten Diebstahls\ninsgesamt Freiheitsentzug von sieben Jahren und fünf Monaten\nangeoränet. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die\nStrafkammer, wenn sie geprüft hätte, ob diese Rechtsfolge\nnoch eine angemessene Reaktion auf die Taten des Angeklagten\nist, in den Fällen I1l.2. und II.3. der Urteilsgründe auf\nniedrigere Einzelstrafen erkannt und/oder die aus diesen gebildete Gesamtstrafe niedriger bemessen hätte.\n\n3. In dem bezeichneten Umfang sind die Strafaussprüche\ndaher aufzuheben. Der Rechtsfehler berührt nicht die den\nStrafaussprüchen zugrundeliegenden Feststellungen; diese\nkönnen somit bestehenbleiben.\n\n4. In der neuen Entscheidung wird der Tatrichter im Urteilstenor deutlich zu machen haben, welche Straftaten welcher Gesamtstrafe zugehören; es ist also auszusprechen, daß\nder Angeklagte wegen Diebstahls unter Einbeziehung der durch\nUrteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 27. Oktober 1992\nerkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nund wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer\nweiteren Gesamtfreiheitsstrafe von ... verurteilt wird.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Tolksdorf\n\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-21/4-str-195-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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