{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-05-14_4_StR_189_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-05-14","aktenzeichen":"4 StR 189/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"APIS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 189/96\n\nvom\n\n14. Mai 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank Peter S GB Aaus LED, üort geboren am\nGEREEEEBB 1967, zur zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. Mai 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n15. Dezember 1995\n\na) im Schuldspruch teilweise geändert und\nwie folgt neugefaßt:\n\nDer Angeklagte ist schuldig des - jeweils unerlaubten -\n\nErwerbs einer vollautomatischen\nSelbstladewaffe in Tateinheit mit\nÜberlassen derselben an einen anderen,\ndes Erwerbs einer halbautomatischen\nSelbstladekurzwaffe in Tateinheit mit\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über\nsie und mit Überlassen an einen Nichtberechtigten in zwei Fällen sowie des\nErwerbs einer Schußwaffe zum Zwecke\nder Weitergabe an einen Nichtberechtigten,\n\nb) im Strafausspruch in den Fällen II 2,\n3, 5 und 6 der Urteilsgründe sowie im\nGesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat seiner Entscheidung folgenden\nSchuldspruch zugrunde gelegt: \"Der Angeklagte ist des unerlaubten Erwerbs sowie des unerlaubten Überlassens einer\nvollautomatischen Selbstladewaffe an einen anderen schuldig.\nEr ist ferner schuldig des unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe und der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über dieselbe in zwei Fällen. Der Angeklagte ist\nferner in zwei Fällen schuldig des Überlassens von Schußwaffen an Nichtberechtigte. Der Angeklagte ist desweiteren\nschuldig des unerlaubten Erwerbs von Schußwaffen zum Zwecke\nder Weitergabe an Nichtberechtigte\". Es hat gegen den Angeklagten wegen dieser Straftaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Hiergegen\nwendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur in dem aus dem Beschlußtenor\nersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen erweist es sich als\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. April 1996 zu-\n\ntreffend dargelegt hat; die Ausführungen der Verteidigung\nhierzu im Schriftsatz vom 9. Mai 1996 sind demgegenüber\nnicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen.\n\nl. Die Verurteilung des Angeklagten hält nur in den\nFällen II 1 und 4 der Urteilsgründe der Überprüfung stand;\ninsoweit bestehen weder gegen den Schuld- noch den Strafausspruch rechtliche Bedenken.\n\ntrifft, in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch Soweit Tateinheit zwischen unerlaubtem Erwerb der Waffen und der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie angenommen worden ist (BGH, Urteil vom\n23. November 1993 - 1 StR 660/93; a.A. Steindor£ WwaffrR\n\n6. Aufl. § 53 waffe Rdn. 37). Die Strafkammer hat aber das\nKonkurrenzverhältnis der einzelnen Waffenstraftaten zueinander rechtsfehlerhaft beurteilt. In den Fällen II 2 und 3 wie\nauch in den Fällen II ss und 6 der Urteilsgründe hat der Angeklagte jeweils eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe\nerworben und damit die tatsächliche Gewalt über sie erlangt\n(S 4 Abs. 1 WaffG). Diese übte er aber auch noch aus, als er\ndie Waffe dem jeweiligen - unberechtigten - Abnehmer überließ. Nach gesicherter Rechtsprechung steht in solchen Fällen das Überlassen an den Nichtberechtigten in Tateinheit mit der vorausgegangenen Ausübung der tatsächli-\n\nchen Gewalt und damit auch mit dem Erwerb, der zur andauernden Ausübung der tatsächlichen Gewalt geführt hat (BGH, Be-\n\nschluß vom 13. August 1985 - 4 StR 410/85; BGHR Waf£G S 53\nAbs. 1 Konkurrenzen 1; vgl. auch Steindorf WaffR 6. Aufl.\n8 53 WaffG Rdn. 33).\n\n3. Im Gegensatz zu der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertretenen Auffassung bedürfen die\nStrafaussprüche insoweit jedoch der Aufhebung. Die Strafkammer wird für die beiden in Tateinheit zueinander stehenden\nWaffendelikte (II 2 und 3 sowie II 5 und 6 der Urteilsgründe) neue Einzelstrafen festsetzen müssen. Aus diesen und den\nbestehen bleibenden beiden rechtskräftigen Einzelstrafen von\neinem Jahr fünf Monaten (Fall II 1) sowie einem Jahr (Fall\nII 4) wird sie eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben. Möglicherweise ist aber auch die Bildung einer Gesamtstrafe mit\nden Strafen aus der inzwischen durch Beschluß des Senats\nrechtskräftig entschiedenen Betäubungsmittelstrafsache gegen\nden Angeklagten erforderlich: der Senat vermag insoweit je-\n\ndoch nicht verbindlich darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen hierfür im einzelnen vorliegen.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Richter am BGH\nMaatz ist wegen\nUrlaubs an der\nUnterzeichnung\nverhindert\n\nMeyer-Goßner\n\nTolksdorf Kuckein","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-14/4-str-189-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-14/4-str-189-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:08.044784+00:00"}}