{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-05-14_4_StR_174_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-05-14","aktenzeichen":"4 StR 174/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"12\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 174/96\n\nvom\n\n14. Mai 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Markus Immanuel L EB „aus ACEEEB, seboren am\nGEREEEB 196% in REM. zur Zeit in Haft,\n\n2. Frank C gm . geborener HB. aus FaiB .\ngeboren am BEmmEEmS 1971 in Ss, zur zeit in\n\nHaft,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. Mai\n1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Rostock vom\n1. September 1995\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß bei\nbeiden Angeklagten jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes und wegen Geiselnahme entfällt; an ihre Stelle tritt\n\ndiejenige wegen versuchter Nötigung,\nb) mit den Feststellungen aufgehoben\n\naa) in den Strafaussprüchen - mit Ausnahme der gegen den Angeklagten\nLE wegen des waffendelikts festgesetzten Einzelstrafe -,\n\nbb) im Ausspruch über die Entschädigung\ndes Verletzten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten L> wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Geiselnahme, sexueller Nötigung, Raub, versuchter räuberischer Erpressung,\ngefährlicher Körperverletzung und Nötigung sowie wegen \"vorsätzlichen Verstoßes gegen § 53 Abs. 3 Ziff. ı a) Waffengesetz\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf eine gleich hohe Freiheitsstrafe hat es gegen den\nAngeklagten GB erkannt, und zwar wegen erpresserischen\nMenschenraubes in Tateinheit mit Geiselnahme, sexueller Nötigung, versuchter räuberischer Erpressung, gefährlicher\nKörperverletzung und Nötigung. Beide Angeklagte hat es ferner dazu verurteilt, als Gesamtschuldner an den Nebenkläger\nein Schmerzensgeld von vierzigtausend Deutsche Mark zu zahlen.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagte mit\nder Revision. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel haben nur den aus dem Beschlußtenor\nersichtlichen Erfolg, im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 19. April 1996 zutreffend dargelegt hat; die Ausführungen des Verteidigers\n\ndes Angeklagten CE in seinem Schriftsatz vom 24. April\n1996 sind demgegenüber nicht geeignet, dessen Rechtsmittel\nzu einem weiter gehenden Erfolg zu verhelfen.\n\nl. Wie die Revision mit Recht rügt und wie es auch der\nvom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertretenen\nAuffassung entspricht, kann die jeweilige tateinheitliche\nVerurteilung der Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs und wegen Geiselnahme keinen Bestand haben.\n\nDie Angeklagten haben sich hier ihres Opfers zweifelsfrei bemächtigt. Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluß vom 28. November 1995 - 4 StR 641/95 - in bezug auf\nS 239 a Abs. 1 StGB zum Ausdruck gebracht, daß zwischen der\nBemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung ein\nfunktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen\nmuß, daß der Täter das Opfer während der Dauer der Zwangslage erpressen will (BGHSt 40, 350, 355). Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht gerade darin, das Sichbemächtigen des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen,\nweil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGH, Urteil vom 7. März 1996\n= 1 StR 688/95; Müller-Dietz JusS 1996, 110, 111; Renzikowski\nJZ 1994, 492, 495). Sieht der Tatplan demgegenüber vor, daß\ndie Leistung, die vom Opfer erpreßt werden soll, erst zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem die Bemächtigungslage\nbereits ihr Ende gefunden hat, so fehlt es an dieser Voraussetzung und auf Seiten des Täters auch an der erforderlichen\nAbsicht des \"Ausnutzens\" im Sinne von § 239 a Abs. 1 StGB.\nSo liegt es hier, Die Angeklagten als Mittäter forderten am\n\nEnde ihrer \"Bestrafungsaktion\" die Zahlung von 12.500 DM,\ndie nach ihrer Vorstellung erst Tage nach der Freilassung\ndes Opfers zu leisten war.\n\nEntsprechende Erwägungen stehen der Anwendung des Tatbestandes der Geiselnahme nach S 239 b StGB entgegen. Das\ndem Opfer bei Todesdrohung abverlangte Verhalten, keine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, sollte nach der Vorstellung der Täter naturgemäß erst für die Zeit nach Beendigung\nder Bemächtigungslage gelten.\n\nDie Angeklagten haben sich demnach insoweit jeweils\n- lediglich - wegen versuchter räuberischer Erpressung in\nTateinheit mit versuchter Nötigung - die Strafanzeige hat\ndas Opfer ungeachtet der Drohung erstattet - strafbar gemacht. Beide Tatbestände stehen nach den Grundsätzen für die\nAnnahme einer \"natürlichen Handlungseinheit\" mit den übrigen, insoweit rechtsfehlerfrei ausgeurteilten Straftatbeständen in Tateinheit mit Ausnahme des von dem Angeklagten\nLauth tatmehrheitlich hierzu verwirklichten Waffendelikts,\ndas nach den Urteilsgründen offensichtlich gleichzeitig Waffe und Munition erfassen soll und sich - was im Schuldspruch\nhätte zum Ausdruck kommen müssen - als unerlaubter Erwerb\neiner halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und als unerlaubter Erwerb von Munition darstellt; diesbezüglich ist\ndieser Angeklagte durch die rechtsfehlerhafte Annahme eines\n- weniger schwerwiegenden - Verstoßes lediglich gegen Absatz\n3 des § 53 WaffG nicht beschwert.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch von sich aus ab. Ein\nVerstoß gegen § 265 Abs. 1 StPpo liegt hierin nicht; es kann\nausgeschlossen werden, daß sich die Angeklagten gegen den\ngeänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher geschehen hätten verteidigen können.\n\n2. Die Einzelstrafaussprüche - bis auf die Festsetzung\nder Strafe für das Wwaffendelikt - sowie der Gesamtstrafenausspruch bezüglich des Angeklagten Lg sind aufzuheben;\nsie bedürfen im Hinblick auf die Änderung des Schuldspruchs\nder Neufestsetzung, Der Senat bemerkt hierzu Jedoch, daß mit\ndieser Änderung der rechtlichen Einordnung der Straftaten\neine wesentliche Abschwächung ihres massiven Unrechts- und\nSchuldgehalts nicht verbunden ist.\n\n3. Der Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten\nkann gleichfalls keinen Bestand haben. Wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausführt, läßt das angefochtene Urteil\nAusführungen zu wesentlichen Umständen vermissen, die für\ndie Bemessung der Entschädigung ausschlaggebend sind. Insbe-Sondere teilt es nichts über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl auf Seiten der Angeklagten als auch beim Geschädigten mit. Derartige Angaben sind aber für die gerechte\nFestsetzung eines Schmerzensgeldes unabdingbar (vgl. BGHR\nStPO S 403 Anspruch 4). Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts sieht der Senat allerdings davon ab, eine Entscheidung über den Grund des Entschädigungsanspruchs vorab\nzu treffen; auch insoweit wird nach Zurückverweisung der\nSache die Strafkammer erstinstanzlich zu befinden haben,\nfalls sie nicht nach $S 405 Satz 2 StPo verfährt.\n\n4. Zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten\n| auf mündliche Haftprüfung ist der Senat als Revisionsgericht nicht berufen. Hierfür bleibt das Gericht, dessen\nUrteil angefochten worden ist, zuständig (§ 126 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\nMeyer-Goßner . Steindorf Tolksdorf\nTepperwien Kuckein","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-14/4-str-174-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-05-14/4-str-174-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:08.023677+00:00"}}