{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-04-23_4_StR_142_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-04-23","aktenzeichen":"4 StR 142/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A3/Y\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 142/96\n\nvom\n\n23. April 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMik V aus HEMB, dort geboren am\nGum 1970.\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. April 1996 gemäß 5 349 Abs. 2 StPO entschieden:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Mai\n1995 wird als unbegründet verworfen.\n\nJedoch wird der Urteilstenor wie folgt neu\ngefaßt:\n\n\"Das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Halle-Saalkreis vom\n\n24. September 1993 wird aufgehoben, soweit\nes die Verurteilung des Angeklagten Vg>\n\nSB yetriftr.\n\nDer Angeklagte wird wegen räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafen\naus den Urteilen des Landgerichts Halle\nvom 21. Dezember 1993 - Az. 11 KLs III\n38/93 - und vom 5. März 1994 - Az. 13 KLs\n6/93 - zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\"\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n1. Das Landgericht hat zwar eine Berufungsverhandlung\ndurchführen wollen und deshalb den Urteilsspruch auch wie in\neinem Berufungsurteil abgefaßt. Es hat aber rechtskräftige\nStrafen in seine Entscheidung einbezogen und auf eine über\nvier Jahre liegende Gesamtfreiheitsstrafe erkannt. Damit hat\nes die amtsgerichtliche Strafgewalt aus § 24 Absatz 2 GVG,\ndie auch das Berufungsgericht bindet, überschritten.\n\nDas Verfahren und das Urteil des Landgerichts sind jedoch hier als erstinstanzlich zu behandeln, da die hierfür\nerforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHSt 21,\n229: 23, 283; 31, 63; BGH bei Miebach NStZ 1990, 29 Nr. 27).\n\nZwar ist im Strafverfahren gegen Erwachsene eine Überleitung aus dem Berufungsverfahren in das erstinstanzliche\nVerfahren grundsätzlich deswegen nicht mehr möglich, weil\ndie Zuständigkeit der großen Strafkammer als Berufungsgericht durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom\n11. Januar 1993 (BGBl I S. 50) beseitigt worden ist. Berufungsgericht - auch bei Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts - ist immer die kleine Strafkammer (S 76 Abs. 1\nSatz 1 GVG), die niemals erstinstanzlich tätig werden kann.\nAnders ist es aber, wenn die Verhandlung vor der Jugendkam-\n\nmer stattfindet: Die kleine Jugendkammer ist nur für Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters zuständig, während\nüber Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts die\ngroße Jugendkammer entscheidet, die gleichzeitig erstinstanzliches Gericht sein kann (S§ 33 b Abs. 1 Satz 1 JGG). Da\nhier die große Jugendkammer über eine Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts zu befinden hatte, konnte\nsie ebenso ein erstinstanzliches Verfahren durchführen (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. $S 328 Rdn. 10 £.).\n\nDie Jugendkammer durfte auch in der Besetzung mit zwei\nBerufsrichtern verhandeln: Gemäß 5 33 b Abs. 2 JCG beschließt die große Jugendkammer bei Eröffnung des Hauptverfahrens, ob die Kammer statt mit drei nur mit zwei Berufsrichtern besetzt sein soll. Die Vorschrift gilt ihrem Wortlaut nach zwar nur für erstinstanzliche Sachen; sie ist aber\nentsprechend anzuwenden, wenn die Große Jugendkammer als Berufungsgericht entscheidet. Bei der Terminierung der Berufungssache muß dann über die Besetzung in der Berufungshauptverhandlung entschieden werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.0. S 76 GVG Rdn. 5, a.A. Diemer/Schoreit/Sonnen JGG\n2. Aufl. $S 33 b Rdn. 5). Einen entsprechenden Beschluß hat\ndie Kammer hier gefaßt. Der Umdeutung in ein erstinstanzliches Verfahren steht nicht entgegen, daß das Landgericht, da\nes als Berufungsgericht tätig werden wollte, die Besetzungsentscheidung nicht \"bei der Eröffnung des Hauptverfahrens\"\ngetroffen hat.\n\nDie für das Verfahren erster Instanz geltenden Vorschriften sind in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht\neingehalten worden. Auf die Ausführungen hierzu in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. Februar 1996\n\nwird Bezug genommen.\n\n2. Die Tatsache, daß - nach Umdeutung - ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, muß sich aus dem Urteilstenor\nergeben. Das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - ist daher aufzuheben, und es ist eine erstinstanzliche Entscheidung zu treffen. Der Senat hat den Urteils-\n\nspruch dementsprechend berichtigt.\n\nSteindorf Maatz Tolksdorf\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-23/4-str-142-96","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 33b","ref_norm":"33b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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