{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-04-23_4_StR_122_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-04-23","aktenzeichen":"4 StR 122/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 122/96\n\nvom\n\n23. April 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ncengiz ÖgR us si. seboren an\n\n1972 in EEE (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. April 1996 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 13. November 1995 im Schuldspruch dahingehend\ngeändert, daß der Angeklagte des schweren\nRaubes in zehn Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) schweren Raubes in elf Fällen, davon in drei\nFällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, ZU\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Au-Berdem hat es Maßregeln nach den SS 69, 69 a StGB angeordnet\nund Tatmittel eingezogen.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPo.\n\n1. In den Fällen zum Nachteil der Geschädigten cin»\nund REED (UA 7/8) lag den Raubtaten eine Nötigungshandlung gegenüber beiden Tatopfern zugrunde; insoweit ist\n- entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA 28/29) - nur\neine Tat im Rechtssinne gegeben (vgl. Dreher/Tröndle StGB\n47. Aufl. $S 249 Rdn. 11).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ab. § 265 StPO steht dem nicht\nentgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten\nSchuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen\nkönnen.\n\nEine darüber hinausgehende Zusammenfassung sämtlicher\nRaubtaten zu einer Tat, wie sie die Revision anstrebt,\nscheidet dagegen aus. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Ansicht herangezogene Rechtsprechung zu den \"Polizeifluchtfällen\" (vgl. BGHSt 22, 67, 76; Dreher/Tröndle\n.aa0 vor $S 52 Rän. 2 a, S 315 bRän.5c, 10 m.w.Nachw.) läßt\nsich auf Raubtaten der vorliegenden Art nicht übertragen.\n\n2. Die Strafkammer hat das Vorliegen minder schwerer\nFälle des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) rechtsfehlerfrei verneint, wobei sie dem das Tatbild strafschärfend prägenden Einsatz zweier geladener Maschinenpistolen in aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstandender Weise besonderes Gewicht beigemessen hat. Die Einwendungen der Revision hiergegen sind unbegründet.\n\nDa die Fälle zum Nachteil der Geschädigten CB und\nREM rechtlich als eine Tat zu bewerten sind, entfällt\nein Fall des schweren Raubes. Für die (verbleibende) Tat\nsetzt der Senat in entsprechender Anwendung des S 354 Abs. 1\nStPO die vom Landgericht für den Fall zum Nachteil des CGeschädigten 3 3< |) zugemessene Freiheitsstrafe von sechs\nJahren und sechs Monaten als Einzelstrafe fest; hierdurch\nwird der Angeklagte unter keinen Umständen beschwert.\n\nEine Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe\nist nicht geboten. Im Hinblick auf die Höhe der Einsatzstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe und die Vielzahl der\nweiteren - hohen - Einzelstrafen kann der Senat angesichts\ndes unverändert gebliebenen Unrechtsgehalts der Gesamtheit\nder Taten ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender\n\nrechtlicher Bewertung die Gesamtstrafe niedriger bemessen\n\nhätte.\n\nSteindorf RiBGH Maatz ist ur- Tolksdorf\nlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen\n\nSteindor£f\n\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-23/4-str-122-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-23/4-str-122-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.207548+00:00"}}