{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-04-23_4_StR_107_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-04-23","aktenzeichen":"4 StR 107/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"U\nSH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 107/96\n\nvom\n\n23. April 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Wolfgang C muB aus vB, sort geboren\nam EB 1964,\n\n2. Jürgen oe aus HE. senoren am\nREED 15:5 :: VO.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n23. April 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 2. November 1995, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils der räuberischen Erpressung und des schweren Raubes für schuldig befunden und den Angeklagten OB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten DO 3 < |) unter\nEinbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es sah als erwiesen an, daß die Angeklagten\nan den von dem - geständigen - Mitangeklagten BB besangenen Überfällen auf zwei Imbißbuden, wegen derer BD\nrechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt worden ist, als Mittäter beteiligt waren.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen und das Verfahren beanstanden, haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht die Überzeugung von der Mittäterschaft der die Tatvorwürfe bestreitenden Angeklagten verschafft hat, begegnet\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung im wesentlichen auf die beide Angeklagte belastenden Angaben des Mitangeklagten BB. Den bestreitenden Einlassungen der Angeklagten hat es demgegenüber keinen Glauben geschenkt und zur\nBegründung unter anderem ausgeführt:\n\n\"Erscheint somit die Aussage N glaubhaft, so\ntrifft dies auf die Einlassungen von CB und\n\nnicht zu. Diese waren nicht mehr als blasse und\nim Tatsachenkern, nämlich dem Alibi, magere Kurzaussagen, was in hohem Maße gegen die Glaubhaftigkeit\nspricht. Hat ein Angeklagter tatsächlich ein Alibi, so\nwird er, wenn er mit solch gravierenden Vorwürfen wie\nim vorliegenden Fall konfrontiert wird, spätestens in\nder Hauptverhandlung versuchen, sein Alibi in aller\nDeutlichkeit darzulegen und sich ohne erkennbaren Grund\nnicht mit kurzen Statements begnügen. Auch das vorprozessuale Verhalten spricht gegen CB und\n@B. Beide haben vor Prozeßbeginn nicht versucht, die\ngegen sie erhobenen Vorwürfe aufzuklären. CE hat\neiner polizeilichen Ladung nicht Folge geleistet, sich\naber dem Prozeß durch falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand zu entziehen versucht. Seine Behauptung, er sei infolge von Tollwut verhandlungsunfähig,\nwar falsch. Wie der Amtsarzt feststellte, litt er weder\nan Tollwut, noch war er sonst verhandlungsunfähig.\n\nhat erst im Prozeß seine Freundin Anne Ss»\n\nals Alibizeugin benannt, was völlig außerhalb der Le-\n\nbenserfahrung liegt. Ein unschuldig Beschuldigter, dem\nmehrjährige Haftstrafen drohen, wird spätestens nach\nZustellung der Anklageschrift sein Alibi offenlegen.\"\n\nBei dieser Art der Beweisführung hat das Landgericht\nnicht beachtet, daß das anfängliche Schweigen eines Angeklagten nicht zu seinem Nachteil verwendet werden darf, weil\ndadurch sein Recht, nicht zur Sache auszusagen, eingeschränkt werden würde (st. Rspr., vgl. BGHSt 20, 281; BGH\nNStZ 1986, 325; BGHR StPO $S 261 Aussageverhalten 4, 6, 7, 9\n11).\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil\nauf dieser rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht, zumal\nauch die Aussagen der Alibizeugen nicht umfassend und fehlerfrei gewürdigt worden sind. So hält die Strafkammer die\nAngaben der hinsichtlich der Tat vom 7. Dezember 1994 als\nAlibizeugin aufgebotenen Freundin des Angeklagten on»\nauch deshalb für unglaubhaft, weil \"die Zeugin keinen plausiblen Grund dafür nennen\" konnte, \"warum oc sie\nnicht schon früher als Zeugin angeboten hat\" (UA 11).\n\nSollte das neu entscheidende Tatgericht wiederum zu dem\nErgebnis gelangen, daß die Angeklagten die Tat vom 30. November 1994 begangen haben, so wird es sich mit der Frage\nihrer alkoholbedingten Beeinflussung auseinanderzusetzen haben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Ge-\n\nneralbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15.\n1996 verwiesen.\n\nMärz\n\nSteindorf Maatz Tolksdorf\n\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-23/4-str-107-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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