{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-04-18_4_StR_134_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-04-18","aktenzeichen":"4 StR 134/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 134/96\n\nvom\n\n18. April 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHysri T GB „us HB. seboren an un\n\n1971 in v2 (Jugoslawien),\n\nwegen Geldfälschung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. April 1996 gemäß SS 44 f., S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der\nFrist zur Einlegung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Halle vom 8. November\n1995 und seine Revision gegen dieses Urteil\nwerden verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 8. November 1995\nzu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom\n28. November 1995 hat der Angeklagte mitgeteilt, daß er habe\n\"feststellen müssen\", daß sein Verteidiger weisungswidrig\nnicht Revision eingelegt habe. Zugleich hat er um Mitteilung\ngebeten, was er tun müsse, um dennoch eine Überprüfung des\nUrteils herbeizuführen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1995\n- eingegangen beim Landgericht am 12. Dezember 1995 - hat\nder Angeklagte Revision gegen das Urteil eingelegt und unter\nHinweis auf das Verteidigerverschulden Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand beantragt.\n\n1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig.\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch vom 8. Dezember 1995 ist\nnicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPo angebracht worden. Der Hinderungsgrund für die fristgerechte\nEinlegung der Revision war spätestens am 28. November 1995\nweggefallen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte - ausweislich seines Schreibens vom selben Tage -\nKenntnis davon, daß sein Verteidiger die Revisionseinlegung\nversäumt hatte.\n\nAuch das Schreiben des Angeklagten vom 28. November\n1995 erfüllt, wenn man es als Antrag auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand auslegt, die Zulässigkeitsvoraussetzungen\nnicht. Nach S 45 Abs. 2 StPo muß der Antrag Angaben nicht\nnur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses\nenthalten. Diese Angaben müssen noch innerhalb der Wochenfrist des S 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 45 Rdn. 5 mit\nweit. Nachw.). Diesen Anforderungen wird das Schreiben vom\n28. November 1995 nicht gerecht. Darin teilt der Angeklagte\nnämlich nicht mit, wann er Kenntnis davon erlangt hat, daß\nsein Verteidiger kein Rechtsmittel eingelegt hat. Der Senat\nkann deshalb nicht überprüfen, ob der Angeklagte mit dem genannten Schreiben die Frist des § 45 Abs. 1 StPO gewahrt\nhat.\n\nIm übrigen wäre das Wiedereinsetzungsgesuch auch unbegründet. Der Angeklagte hat die Fristversäumnis verschuldet.\nNach den Stellungnahmen seines Verteidigers, Rechtsanwalt\nTED. von 14. und 19. Dezember 1995 hat dieser mit dem\nAngeklagten im Anschluß an die Urteilsverkündung über die\n\nEinlegung der Revision gesprochen. Dabei hat der Angeklagte\ngeäußert, daß er sich melden werde, falls ein Rechtsmittel\neingelegt werden solle. Er hat sich dann indes nicht mehr\nmit seinem Verteidiger in Verbindung gesetzt. Bei dieser\nSachlage durfte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, daß\nRechtsanwalt To Revision einlegen werde.\n\n2. Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand nicht gewährt werden kann, ist seine Revision ebenfalls nicht fristgerecht eingelegt und daher unzulässig. Der\nSenat weist ergänzend darauf hin, daß die Nachprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionen der - wegen derselben Taten\nverurteilten - Mittäter und Mitangeklagten keinen Rechtsfehler ergeben hat.\n\nSteindor£f Tolksdorf£f Tepperwien\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-18/4-str-134-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-18/4-str-134-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:07.028201+00:00"}}