{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-04-18_4_StR_118_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-04-18","aktenzeichen":"4 StR 118/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 118/96\n\nvom\n\n18. April 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer &, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalhundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. April 1996 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. November\n1995 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie. Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und\nwegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.\n\nAußerdem hat es Maßregeln nach den S§ 69, 69a StGB getroffen.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf die\nSachrüge zur Aufhebung des Urteils.\n\n1: Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte mit\nseinem Pkw - bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,55 %Q und höchstens 3,32 %0 - eine Landstraße. Es\nwar dunkel und nebelig. Die Fahrbahn war überfroren. Der\nAngeklagte fuhr auf den Pkw der vor ihm in seiner Fahrtrichtung - mit einer Geschwindigkeit von weniger als 50\nkm/h - fahrenden Frau Ingrid B. auf. Frau B. fuhr\nweiter, Auch der Angeklagte setzte seine Fahrt fort. \"Dabei\nrechnete er mit der Möglichkeit, daß es zu weiteren Zusanmmenstößen mit Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit\nder Ingrid B. kommen konnte und nahm dies billigend in\nKauf. Während Frau B.: immer schneller fuhr, kam.es noch\nzu mindestens drei weiteren Zusammenstößen, bis diese\nschließlich aufgrund eines solchen Anstoßes\" die Kontrolle\nüber ihr Fahrzeug verlor, von der Fahrbahn abkam und über\neine Böschung hinweg auf einen Acker fuhr, wo sie - unverletzt - zum Stehen kam.\n\nDer Angeklagte brenste, setzte zurück, fuhr die Böschung hinunter und hielt vor dem Fahrzeug der Frau B.\nan. Diese warf ihm erregt die absichtliche Herbeiführung\nder Zusammenstöße vor und bestand auf der Hinzuziehung der\nPolizei, Der Angeklagte bestritt die Vorwürfe und schlug\nFrau B, mehrere Male mit einem Hammerstiel auf den\nKopf. Dabei sagte er, daß er das tun müsse, weil sie ihn\nerkannt habe. Ais Frau B. bemerkte, daß sie blutende\nWunden erlitten hatte, und erklärte, sie müsse zum Arzt,\nweil sie sonst verblute, erwiderte der Angeklagte, sie soile einsteigen, er bringe sie zum Arzt. Dazu kam es nicht\n\nmehr, weil sich andere Verkehrsteilnehmer .näherten, die, für\nHilfe sorgten, Der Angeklagte entfernte sich vor dem Eintreffen der Helfer, »\n\nzur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkanmer ausgeführt: Diese sei zwar vermindert, Jedoch nicht\naufgehoben gewesen. Der Angeklagte sei nicht gestolpert, er:\nhabe keine Übelkeit empfunden und auch keine Doppelbilder\ngesehen. Gegen eine Aufhebung der Schuldfähigkeit spreche\nzudem, daß \"der Angeklagte situationsgerecht reagiert hat,\nund zwar, als Frau B, von der Straße abgekommen war,\nals sie darauf hinwies, daß sie verblute, und als der Angeklagte davonfuhr.\"\n\n2. Diese Darlegungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nBei einer - von der Strafkammer nicht ausgeschlossenen - Blutalkoholkonzentration von 3,32 %0 liegt die Annahme von Schuldunfähigkeit nahe, Selbst motorisch kontrolliertes, äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsgerechtes Verhalten schließt einen Fortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres aus. Die Annahme der\nSchuldfähigkeilt erfordert eine Gesamtwürdigung, bei der neben der Blutalkoholkonzentration alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 20 Biutalkoholkonzentration 12 mit weit. Nachw.).\n\nDiesen Grundsätzen genügt das angefochtene Urteil\nnicht.\n\nBei ihrer Würdigung hat die Strafkammer die Vorgänge\nvor dem Abkommen von Frau B. :-von der Straße unberücksichtigt gelassen. Wenn der Angeklagte - wie die Strafkammer annimmt - die (mindestens) drei Anstöße, die dem ersten\nalkoholbedingten Auffahren folgten, tatsächlich nicht absichtlich herbeigeführt hat, dann dürfte dieses Geschehen\nnur noch mit einer sehr tiefgreifenden Beeinträchtigung der\nWahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeiten zu erklären sein,\nalso mit.einer erheblichen Leistungsminderung, die die aufgrund der Blutalkoholkonzentration naheliegende Annahme von\nSchuldunfähigkeit stützt.\n\nHinzu kommt, daß auch die Wertung des Landgerichts,\nder Angeklagte habe sich situationsgerecht verhalten, in\nden festgestellten Tatumständen keine tragfähige Grundlage\nfindet. Gegen sie spricht nicht nur das mehrfache Auffahren\nauf den Pkw der Geschädigten - gleichgültig ob dies absichtlich geschah oder nicht -, sondern auch das weitere\nTatverhalten. Wenn der Angeklagte die Entdeckung seiner\nVerkehrsstraftaten befürchtete und verhindern wollte, dann\nwäre es (aus seiner Sicht) situationsgerecht gewesen, weiterzufahren und sich nicht zu der Geschädigten, die ihn\nnoch nicht erkannt haben konnte, zu begeben. Auffallend ist\nauch, daß der Angeklagte mit seinem Pkw sogar eine Böschung\nhinunterfuhr. Weiter ist es mit der Annahme situationsgerechten Verhaltens kaum in Einklang zu bringen, daß der Angeklagte der Geschädigten, als sie auf Hinzuziehung der Polizei bestand, mit dem Bemerken, er müsse dies tun, weil\n\n[3\n\nsie ihn erkannt habe, lebensgefährliche Schläge versetzte,\nkurz danach aber - auf ihren Hinweis, sie verblute - anbot,\nsie zum Arzt zu fahren. >\n\n3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils\nund zur Zurückverweisung der Sache.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten zur\nvorausgegangenen Alkoholaufnahme, für deren Richtigkeit\noder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen muß (BGHR aaO mit weit.\nNachw.).\n\nIm übrigen wird der neue Tatrichter auch Gelegenheit\nhaben, die subjektive Tatseite - sowohl hinsichtlich des\nmehrfachen Auffahrens als auch hinsichtlich der Schläge mit\ndem Hammerstiel - eingehender zu erörtern als geschehen.\n\nSollten die Wahrnehmungsfähigkeiten des Angeklagten\nnicht vollständig aufgehoben oder nicht jedenfalls sehr\nweitgehend beeinträchtigt gewesen sein, spricht, zumal Frau\nB. ihr Fahrzeug nach dem ersten Zusammenstoß beschleunigte, nicht viel dafür, daß der Angeklagte die nachfolgenden drei Kollisionen nur bedingt vorsätzlich und nicht absichtlich herbeigeführt hat; nur bei einem solchen absichtlichem - zweckentfremdetem - Einsatz seines Fahrzeugs kann\nder Angeklagte sich, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, eines gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr schuldig gemacht haben.\n\nHinsichtlich der Schläge, die der Angeklagte dem Tatopfer mit dem Hammerstiel auf den Kopf versetzte, wird die\nFrage des Tötungsvorsatzes -kund, sollte dieser festgestellt .n\nwerden, die eines strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch) näherer Erörterung bedürfen. Dabei wird auch die\nÄußerung des Angeklagten, er müsse das tun, weil das Opfer\nihn erkannt habe, nicht unberücksichtigt bleiben können.\n\nSteindorf Tolksdorf Tepperwien\n\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-18/4-str-118-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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