{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-04-16_4_StR_119_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-04-16","aktenzeichen":"4 StR 119/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 119/96\n\nvom\n\n16. April 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPatrick N in zus ODE SED. sehoren am\nGEM ::: in sen.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. April 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n10. August 1995 im Schuldspruch dahin geändert, daß er der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig\nist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie im übrigen unbegründete Revision des Angeklagten\nführt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs: Der\nVersuch und der unmittelbar danach durchgeführte Ge-\n\nschlechtsverkehr stellen ein einheitliches zusammengehöriges\nGeschehen dar. Da nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt, ist\nder Angeklagte der Vergewaltigung - in Tateinheit mit zusätzlich durch erzwungenen Oral- und Analverkehr begangener\nsexueller Nötigung -, nicht aber daneben der versuchten Vergewaltigung schuldig.\n\nS 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht\nentgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als\ngeschehen verteidigen können.\n\nDer Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung\nunberührt. Angesichts der ohnehin unverständlich niedrigen\nFreiheitsstrafe ist es ausgeschlossen, daß das Landgericht\nbei richtiger rechtlicher Bewertung eine noch geringere\n\nStrafe ausgesprochen hätte, zumal der Schuldgehalt der Tat\nunverändert bleibt.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\n\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-16/4-str-119-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-04-16/4-str-119-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.763523+00:00"}}