{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-03-28_4_StR_120_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-03-28","aktenzeichen":"4 StR 120/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 120/96\n\nvom\n\n28. März 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJatinder Pal Singh S EB aus SED, seboren\nam EB 9665 in CB (Indien),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 28. März 1996 gemäß 3 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Oktober 1995 im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Saarbrücken hatte den Angeklagten mit\nUrteil vom 8. März 1995 wegen sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes in 150 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil im Schuldspruch teilweise sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe auf.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner erneuten Revision die Verletzung materiellen Rechts.\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die\nEinzelstrafaussprüche richtet, ist sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPo. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben:\n\nDie Jugendkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte\nvom Amtsgericht Saarbrücken am 5. Januar 1995 - rechtskräftig seit dem 23. Juni 1995 - wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist. Diese Strafe hätte gemäß S 55 Abs. 1 i.V.m. $S 53 Abs. 1 StcB in die\nGesamtstrafe einbezogen werden müssen, die das Landgericht\naus den sieben Einzelstrafen für die vor Juni 1991 begangenen Mißbrauchstaten gebildet hat.\n\nDas Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO)\nsteht der Bildung einer neuen Gesamtstrafe, durch die die\nStrafaussetzung zur Bewährung gegenstandslos wird (vgl.\nBGHSt 7, 180, 185), nur entgegen, wenn der frühere Richter\nselbst eine Rechtsfolge festgesetzt hat, um deren Verschärfung es geht. Fehlt es hieran, so liegt eine richterliche\nEntscheidung, die Gegenstand einer Änderung zum Nachteil\ndes Angeklagten sein könnte, überhaupt nicht vor (BGHSt 30,\n93, 97; 35, 208, 212/213; BGHR StPO $S 331 Abs. 1 Einzelstrafe, fehlende 1). Bei der vom Landgericht zu bildenden\n\nGesamtstrafe geht es nicht um eine Abänderung der in dem\namtsgerichtlichen Urteil verhängten Strafe, sondern um einen neuen, durch 3 55 StGB gebotenen \"richterlichen Gestaltungsakt\" (BGHSt 35, 208, 212). Ihn erfaßt die Regelung der\nss 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht (BGHSt aa0).\nDas Tatgericht darf eine nach SS 53, 55 StGB gebotene Gesamtstrafenbildung grundsätzlich nicht dem Nachtragsverfahren gemäß SS 460, 462 StPO überlassen (vgl. BGHSt 12, 1;\n35, 208, 215). Umstände, die eine Ausnahme von diesem\nGrundsatz zulassen (vgl. BGHSt 12, 1, 10; 23, 98), sind\n\nhier nicht erkennbar.\n\nSteindorf Maatz Tolksdorf\n\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-28/4-str-120-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-28/4-str-120-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.528677+00:00"}}