{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-03-21_4_StR_91_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-03-21","aktenzeichen":"4 StR 91/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IND\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 91/96\n\nvom\n\n21. März 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas SB zus TB. sort geboren am\nCB 1972. zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. März 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. Dezember\n1995 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"des schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, vorsätzlicher\nTrunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Führen eines\nKraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis\" schuldig gesprochen und\nihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; im\nübrigen ist sie unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPo.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 27. Februar 1996 ausgeführt:\n\n\"Zwar halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht\ntrotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB einen minder schweren Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 (StGB)\nverneint hat, rechtlicher Überprüfung stand. Das Urteil\nläßt indessen nicht erkennen, daß die Kammer die Milderungsmöglichkeit nach ss 21, 49 StGB gesehen und geprüft\nhat. Da das Landgericht \"insbesondere im Hinblick auf das\nAlter des Angeklagten, der zur Tatzeit erst 23 Jahre alt\nwar', ... \"eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich für ausreichend' gehalten hat, ist nicht auszuschließen, daß die\nStrafzumessung auf diesem Fehler beruht.\"\n\nDem schließt sich der Senat mit dem Hinweis an, daß die\nneu erkennende Strafkammer auch zu prüfen haben wird, inwieweit der Angeklagte bereits zum Zeitpunkt des Tatentschlusses (UA 6, 7) unter dem Einfluß von Alkohol gestanden\nhat (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1,\n22; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. $S 20 Rdn. 18 ff.; s 21\n\nRän. 5 ££f.; Foth in Festschrift für Salger, 1995, S. 31\nff£f., 38).\n\nSteindorf Maatz Tolksdorf\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-21/4-str-91-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-21/4-str-91-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:06.388129+00:00"}}