{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-03-21_4_StR_83_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-03-21","aktenzeichen":"4 StR 83/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 83/96\n\nvom\n\n21. März 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNecattin U zus DEE, senoren am\n\n1965 in OMEB (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. März 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n21. September 1995\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge schuldig ist,\n\nb) in den Aussprüchen über die im Fall\nII.2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts Hagen zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln (5 29 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 4 a.F.) und unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung\nder Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat aufgrund\nder Sachbeschwerde in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf, soweit er im Fall\nII.1 der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlich mit Yaddin ÖB\nee) begangenen Handeltreibens mit 1.280 qg Heroingemisch zu\n“ einer Einzelstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.\n\n2. Im Fall II.2 der Urteilsgründe kann der Schuldspruch\nwegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht bestehenbleiben.\n\nNach den Feststellungen entsprach der Angeklagte einer\nBitte des Feyzi Kg . indem er ihn zum \"Club 32\" nach\nSchwerte fuhr, wo KB 10 s Heroin in Empfang nahm.\nAnschließend brachte der Angeklagte ihn zu dessen Wohnung\n\nnach Dortmund zurück. Der Angeklagte erhielt von Kun\ndas zuvor vereinbarte Entgelt in Höhe von 1.500 DM. Das\nRauschgift verkaufte Kb weiter.\n\nDas Landgericht hat - allerdings erst im Rahmen der\nStrafzumessung - die Tatbeteiligung des Angeklagten als \"untergeordnet\" gewertet (UA 28/29). Gleichwohl hat es ihn ohne\nweiteres als (Mit-)täter angesehen, ohne auch nur in Erwägung zu ziehen, daß seine Verurteilung als Gehilfe des |\nEB in Betracht kommt. Die nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts vorzunehmende Abgrenzung von Täterschaft\nzur Beihilfe ergibt indes, daß der Angeklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach den Maßstäben der\nRechtsprechung (vgl. Senatsentscheidungen BGHR BtMG § 29\nAbs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 47) lediglich der Beihilfe\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge schuldig ist. Seine Tätigkeit beschränkte\nsich auf den Fahrdienst für a. Daß er darüber hinaus\nin irgendeiner Weise an dem Erwerbsgeschäft oder dem Verkauf\ndes Heroins beteiligt war, läßt sich den Urteilsgründen\nnicht entnehmen. Bei dieser Sachlage spricht auch die Vereinbarung der Entlohnung nicht für eine Beteiligung des Angeklagten als \"Partner\" des Kell bei dessen Rauschgiftgeschäft. Das Landgericht hat möglicherweise nicht bedacht,\ndaß nicht jede Eigennützigkeit für die Annahme (mit)täterschaftlicher Begehung ausreicht (BGHR BtMG S 29 Abs. 1Nr. 1\nHandeltreiben 14).\n\nDer Senat schließt aus, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen treffen lassen, die die\nAnnahme täterschaftlicher Begehung tragen könnten. Er ändert\n\nwe |\n\ndeshalb den Schuldspruch von sich aus in Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Eine Verurteilung des Angeklagten daneben auch\nwegen tateinheitlich verwirklichten unerlaubten Besitzes an\ndem Heroin (vgl. BGHR aa0 Handeltreiben 36 und 47 jeweils\na.E.) kommt nach den festgestellten Umständen hier nicht in\nBetracht.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der\nwegen dieser Tat erkannten Einzelstrafe.\n\n3. Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.\n\n4. Der Senat macht von der Möglichkeit des $S 354 Abs. 2\nSatz 1 2. Alternative StPO Gebrauch und verweist die Sache\nan das Landgericht Hagen zurück.\n\nSteindorf Maatz Tolksdorf\n\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-21/4-str-83-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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