{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-03-07","aktenzeichen":"4 StR 737/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ie ea m ars Mn Mer a mes Ken mim Aue an wink epine mut mm anne an wu\n\nStPO 1975 8 53 Abs. 1 Nr. 3\nZur Unzulässigkeit der Verwertung der Aussage eines zeug-\n\nnisverweigerungsberechtigten Arztes nach Widerruf der Entbindung von der Schweigepflicht.","text_plain":"BGHSt: ja\nBGHR: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nie ea m ars Mn Mer a mes Ken mim Aue an wink epine mut mm anne an wu\n\nStPO 1975 8 53 Abs. 1 Nr. 3\nZur Unzulässigkeit der Verwertung der Aussage eines zeug-\n\nnisverweigerungsberechtigten Arztes nach Widerruf der Entbindung von der Schweigepflicht.\n\nBGH, Urteil vom 7. März 1996 - 4 StR 737/95 - LG Kaiserslautern\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 737/95\n\nvom\n\n7. März 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlbert Ki u: “O. <eboren am\nGE :: EEE (<hem. UGSSR), zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. März 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Kuckein,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. HEEEEEEEENNNED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n\n4. August 1995 im gesamten Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags und wegen Körperverletzung, beides begangen zum\nNachteil seiner Ehefrau Ludmilla Fe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit einer auf\ndie Verletzung der 88 53 Abs. 1 Nr. 3, 261 StPO gestützten\nVerfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie\nunbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO.\n\nI. Nachdem die Ehefrau des Angeklagten am 19. Novenber\n1994 nach einem tätlichen Angriff ihres Ehemannes schwerver-\n\nletzt in ein Krankenhaus eingeliefert worden war, wurde sie\ndort am 28. November 1994 richterlich vernommen. Nach Belehrung gemäß § 52 Abs. 3 StPO machte sie Angaben zum Tatgeschehen vom 19. November 1994 und zu einer weiteren Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann im September 1994, die ebenfalls eine stationäre Krankenhausbehandlung zur Folge gehabt\nhatte. Im Rahmen dieser mit Hilfe einer Dolmetscherin geführten Vernehmung befreite sie die behandelnden Ärzte von\nihrer Schweigepflicht.\n\nIn der Folgezeit wandte sie sich in mehreren Schreiben\nan die Staatsanwaltschaft und das Gericht mit dem Wunsch,\nihre Anzeige zurückzuziehen; sie wolle keine Bestrafung\nihres Ehemannes, In einem Brief vom 1. Juni 1995, der sich\nan das Gericht richtet, heißt es unter anderen: \"Warum kommt\nbei mir in Krankenhaus so früh ... Wenn sie alle kommt später ein, zwei Tage, dann ich gar nichts gesagt ... Aber ich\nwill jetzt alles zurück\".\n\nIn der Hauptverhandlung am 25. Juli 1995 machte die\nZeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Angehörige\ndes Angeklagten Gebrauch; sie wurde anschließend entlassen.\nAm selben Tage wurde der Arzt Dr. DEE vernommen , der\nLudmilla KO am 19. November 1994 operiert hatte. Nachdem der sachverständige Zeuge bereits mit seiner Aussage zur\nSache begonnen hatte, teilte ihm der Vorsitzende mit, daß\ndie Geschädigte ihn von der Schweigepflicht entbunden habe.\nDanach machte der Arzt weitere Angaben.\n\nDer Arzt Dr. FB. der die Geschädigte am\n10./11. September 1994 behandelt hatte, war am 20. Juli 1995\n\nvon der Berichterstatterin als beauftragter Richterin vernommen worden. Die Richterin hatte ihn zu Beginn seiner Vernehmung darauf hingewiesen, daß Ludmilla Kihn von der\nVerschwiegenheitspflicht befreit habe. Das Protokoll über\ndie Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. FEN\nwurde gemäß 8 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO durch Verlesung in die\nHauptverhandlung eingeführt, nachdem die Staatsanwaltschaft,\nder Verteidiger und der Angeklagte sich damit einverstanden\nerklärt hatten.\n\nII. Die Aussagen der behandelnden Ärzte hätten zur Urteilsfindung nicht herangezogen werden dürfen, da sie unter\nVerstoß gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO herbeigeführt worden\nsind,\n\n1. Ein Patient, der die ihn behandelnden Ärzte von der\nSchweigepflicht befreit hat, kann diese Erklärung jederzeit\nmit der Folge widerrufen, daß den Ärzten ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß 5 53 Abs. 1 StPO - wieder - zusteht (RGSt\n57, 63, 66; BGHSt 18, 146, 149). Von dieser Möglichkeit hat\ndie Ehefrau des Angeklagten noch vor der Vernehmung der Ärzte Dr. DEE und Dr. FO als sachverständige Zeugen Gebrauch gemacht. Da für Willenserklärungen im Zusammenhang mit der Entbindung von der Schweigepflicht nicht auf\nden mutmaßlichen, sondern nur auf den zweifelsfrei erklärten\nWillen des in seinen Geheimhaltungsinteressen Betroffenen\nabzustellen ist (h.M.; vgl. Dahs in Löwe/Rosenberg StPO\n24. Aufl. § 53 Rän. 63 m.w.N.), liegt ein wirksamer Widerruf\nallerdings nicht schon in dem von der Zeugin Ks wiederholt geäußerten Wunsch, ihre Anzeige und die ihren Ehemann\nbelastenden Angaben zurückziehen zu wollen. Mit Schreiben\n\nvom 1. Juni 1995 hat sie aber unter direkter Bezugnahme auf\nihre Vernehmung vom 28. November 1994 im Krankenhaus a |lles zurückverlangt. Diese Äußerung stellt einen ausdrücklichen Widerruf sämtlicher von ihr bei jener Gelegenheit abgegebenen Erklärungen dar. Er umfaßt auch die im Rahmen der\nbezeichneten Vernehmung erfolgte Befreiung der Ärzte von der\nSchweigepflicht. Einer wörtlichen Bezugnahme hierauf bedurfte es - zumal in Anbetracht der begrenzten deutschen Sprachkenntnisse der Zeugin - nicht.\n\n2. Die von der beauftragten Richterin beziehungsweise\ndem Vorsitzenden des erkennenden Gerichts in Verkennung des\nvon der Zeugin Kiiiwerklärten Widerrufs erfolgten Hinweise an die sachverständigen Zeugen Dr. DM und Dr. raum\nEEE auf eine (fort)bestehende Befreiung von der Schweigepflicht waren somit objektiv falsch. Sie haben das Recht des\nAngeklagten auf ein prozeßoränungsgemäßes Verfahren verletzt.\n\nSteht einem Arzt nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, so obliegt es ausschließlich seiner freien Entscheidung, ob er sich nach Abwägung widerstreitender Interessen zur Aussage entschließt (BGHSt 18,\n146, 147). Weder haben der Angeklagte oder ein in seinen Geheimhaltungsinteressen berührter Zeuge einen Anspruch darauf, daß der Arzt von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht (BGHSt 9, 59, 61), noch darf das Gericht die\nEntschließung des Zeugen durch Hinweise oder Empfehlungen\nbeeinflussen (BGHSt 18, 146, 147; Lenckner in Arzt und\nRecht, 1966, S. 189, 194). Von Ausnahmen abgesehen, in denen\nes die gerichtliche Fürsorgepflicht gebieten kann, den Arzt\n\n>)\nNa I‘\n\nüber offensichtliche Irrtümer aufzuklären (vgl. Dahs aao\nRdn. 59), hat sich das Gericht jeder Einflußnahme auf die\nEntscheidung des Zeugnisverweigerungsberechtigten zu enthalten (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. S 53 Rdn. &\nm.w.N.). Vor allem darf eine Einmischung nicht durch falsche\nHinweise erfolgen, die dem Zeugen die Wahlmöglichkeit zwischen Aussage und Aussageverweigerung von vornherein ab-\n\nschneiden. Dies aber ist hier geschehen.\n\nwie sich aus dem Fehlen einer Belehrungspflicht im Rahmen des § 53 StPO ergibt, hat der Gesetzgeber bei den dort\naufgeführten Berufsgruppen die Kenntnis über Ausmaß und\nGrenzen des Zeugnisverweigerungsrechts als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. auch BGH VRS 41, 93, 94). Ein Arzt,\nder vom Richter darauf hingewiesen wird, sein Patient habe\nihn von der Verschwiegenheitspflicht befreit, wird sich\n- ohne Inanspruchnahme eines Ermessensspielraums - entsprechend § 53 Abs. 2 StPO zur Aussage verpflichtet glauben.\nDies gilt jedenfalls dann, wenn ihm - wie hier — Umstände,\ndie gegen eine (noch) wirksame Entbindung von der Schweigepflicht sprechen könnten, nicht bekannt sind, sondern nur\ndurch das Gericht vermittelt werden können. Die falsche Auskunft führt daher unmittelbar zu einer Beeinträchtigung der\nEntschließungsfreiheit des Arztes, auch ohne daß ihm das\nRecht zur Aussageverweigerung ausdrücklich abgesprochen wäre\n(h.L.; vgl. Alsberg/Nüse/Meyer 5. Aufl. Ss. 498; Dahs aao\nRan. 67; Fezer JuS 1978, 472; Paulus in KMR § 53 Rdn. 57;\nPelchen in KK StPo § 53 Rän. 56; Welp in Gallas-Festschrift,\n1973, S. 391, 408; a.A. RGSt 57, 63, 65; 71, 21).\n\nZwar muß der Angeklagte die Entscheidung des Arztes\nauszusagen grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn diese von\neinem in den Verantwortungsbereich des Arztes fallenden Irrtum beeinflußt ist. Dies gilt aber entgegen der Auffassung\ndes Reichsgerichts (RGSt 57, 63, 65) nicht, wenn der Irrtum\n- wenn auch unbeabsichtigt - durch das Gericht hervorgerufen\nist. Nicht die aufgrund einer falschen Vorstellung getroffene Entschließung des Arztes als solche, sondern die unzulässige Einflußnahme des Gerichts verletzt die Rechte des Angeklagten (vgl. auch Peters Gutachten für den 46. Deutschen\nJuristentag, 1966, S. 127). Dem steht nicht entgegen, daß\nder Angeklagte nicht zu dem durch das Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar geschützten Personenkreis gehört. Die aus\nder \"Rechtskreistheorie\" beim Verstoß gegen andere Verfahrensnormen, namentlich des § 55 StPO, hergeleiteten Erwägungen für eine Einschränkung der prozessualen Befugnisse des\nAngeklagten sind auf den Regelungsbereich der 8$S 53, 53a\nStPO nicht übertragbar (BGHSt 33, 148, 153, 154 m.w.N.).\n\n3. Die Rüge, die Aussage des sachverständigen Zeugen\nDr, DEE Hätte zur Urteilsfindung nicht herangezogen werden dürfen, kann der Angeklagte erheben, obwohl weder er\nselbst noch sein Verteidiger gemäß § 238 Abs. 2 StPO einen\nGerichtsbeschluß über ein dem Zeugen zustehendes Aussageverweigerungsrecht herbeigeführt haben.\n\nFür Sachleitungsanordnungen, zu denen auch Hinweise und\nBelehrungen gehören (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg aa0 § 238\nRdn. 17), sind dem Vorsitzenden vielfach Freiräume in der\nGestaltung eingeräumt; dem entspricht es, daß der Angeklag-\n\nte, der sich durch solche Anordnungen in seinen prozessuälen\n\nRechten beeinträchtigt fühlt, hierüber zunächst gemäß 5 238\nAbs. 2 StPO die Entscheidung des erkennenden Gerichts herbeiführen kann und zum Erhalt der Rügebefugnis in der Revision auch herbeiführen muß. Hat sich der Vorsitzende aber\nüber Verfahrensvorschriften hinweggesetzt, die keinerlei\nEntscheidungsspielraum zulassen, So scheidet eine Präklusion\nder Revisionsrüge bei Verzicht auf den in § 238 Abs. 2 StPO\nvorgesehenen Zwischenrechtsbehelf aus. So hat der Bundesgerichtshof die Revision auch ohne vorherige Anrufung des Gerichts durchgreifen lassen, wenn der Vorsitzende eine von\nAmts wegen gebotene unverzichtbare Maßnahme unterlassen hat\n(BGHSt 3, 368; 38, 260, 261 m.w.N.) oder wenn das Gericht\ndie Aussage eines Zeugen verwertet hat, den der Vorsitzende\nunter Verstoß gegen ein absolutes Vereidigungsverbot\nvereidigt hat (BGHSt 20, 98, 99). |\n\nFür den Eingriff in die Entschließungsfreiheit eines\nZeugen, dem der Gesetzgeber zu seinem Schutz ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt hat, gelten die für die genannten\nFälle entwickelten Grundsätze in gleicher Weise. Der falsche\nHinweis auf eine angeblich fortbestehende Entbindung von der\nSchweigepflicht gegenüber einem nach § 53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen führt deshalb zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. auch BGHR StPO S 52 Abs. 3 Satz 1\nBelehrung 3), dessen Nichtbeachtung bei der Urteilsfindung\nauch ohne entsprechenden Gerichtsbeschluß gerügt werden kann\n(ebenso Dahs aaO Rdn. 67; Paulus in KMR § 53 Rdn. 57; Peters\naa0; a,A. RGSt 71, 21, 23; Pelchen aaO Rdn. 56).\n\n4. Ebensowenig steht das von dem Angeklagten und seinen\nVerteidiger gemäß S 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO erklärte Einver-\n\n- 10 -\n\nständnis mit der Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Dr. THEME er Rüge einer unzulässigen Verwertung dieser Aussage entgegen. Es hatte nur die Wirkung, das Fehlen der Voraussetzungen des § 251\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 Stpo auszugleichen. Verfahrensmängel, die\n- wie hier - keine zur Disposition des Angeklagten stehenden\nRegelungen betreffen und zu einem Beweisverwertungsverbot\ngeführt haben, können durch das Einverständnis der Prozeßbeteiligten nicht \"geheilt\" werden (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg aaO § 251 Rän. 49; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 251\nRän. 10),\n\n5. Auf den Verfahrensverstößen kann das Urteil allerdings nur in den Strafaussprüchen beruhen. Das Landgericht\nhat die die Schuldsprüche tragenden Feststellungen aufgrund\nder Einlassung des Angeklagten, insbesondere aber der in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben\nder Geschädigten bei ihrer richterlichen Vernehmung getroffen. So hat es für die Annahme eines versuchten Tötungsdelikts entscheidend auf die von Ludmilla KO wiedergegebene Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Sohn des Ehepaares, \"Deine Mama ist tot, ich habe mein Werk getan\", abgestellt. Die ärztlichen Befunde werden insoweit allenfalls\nzur zusätzlichen Stützung der vom Schwurgericht ohnehin\nnicht in Zweifel gezogenen Glaubwürdigkeit der Zeugin herangezogen, Demgegenüber liegt es nach den Urteilsgründen nahe,\ndaß den Feststellungen der Tatfolgen die Angaben der behandelnden Ärzte zugrunde liegen. Art und Umfang der dem Opfer\nzugefügten Verletzungen hat das Landgericht ausdrücklich\nstraferschwerend gewertet.\n\n- 11 -\n\nDie Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen des festgestellten Verfahrensfehlers auf die Strafzumessung wird nicht\ndadurch ausgeschlossen, daß der. Zeuge Dr. DE schon vor\nder falschen Belehrung mit seiner Aussage begonnen hatte.\nAus Letzterem kann nicht geschlossen werden, er hätte auch\nnach Hinweis auf einen inzwischen erfolgten Widerruf der\nEntbindung von der Schweigepflicht - unter Verstoß gegen\nSs 203 StGB - Angaben zu den Verletzungen der Ludmilla Ke\nEsenacht. Für die nach dem falschen Hinweis erfolgte\nTeilaussage war der Verfahrensverstoß ursächlich. Zur Urteilsfindung hat das Gericht ersichtlich auch diesen Teil\nder Aussage des Zeugen Dr. DEEP herangezogen.\n\n“Meyer-Goßner Maatz Tepperwien\nKuckein Solin-Stojanovic","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-07/4-str-737-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-03-07/4-str-737-95","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.812649+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-03-07/4-str-737-95","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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