{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-02-27_4_StR_27_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-02-27","aktenzeichen":"4 StR 27/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 27/96\n\nvom\n\n27. Februar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefanie G u geborene OB aus\nSCUEEEED. seooren am U 19:7 in RER,\n\nIno 2 «ED aus SP, sort geboren\nan GE >55.\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n27. Februar 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten CD und\nzB ira das Urteil des Landgerichts\nStralsund vom 1. September 1995, soweit es\ndiese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten cB und iD\nwegen Totschlags zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren\nRevisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\n1. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\na) Die Verurteilung der Angeklagten kann schon deshalb\nnicht bestehenbleiben, weil das Landgericht deren Einlassung\nnicht in der gebotenen Weise wiedergegeben hat. Das Urteil\nteilt lediglich mit, die Angeklagten zB uns cin\n\nhätten \"ihre Tatbeteiligung, jedenfalls das äußere Tatgeschehen betreffend, eingestanden\". Ob dies richtig ist, kann\nder Senat nicht prüfen, da der Inhalt des Geständnisses\nnicht wiedergegeben wird (vgl. BGHR StPO 8 261 Einlassung\n2). Einer inhaltlichen Wiedergabe hätte es hier aber bedurft, weil das Landgericht in anderem Zusammenhang ausführt, daß die Angaben der beiden Angeklagten zwar hinsichtlich eines dritten - freigesprochenen - Mitangeklagten übereingestimmt hätten, aber \"- was ihre eigenen Tatbeiträge betrifft ... - nicht immer kongruent\" gewesen seien. Vor allem\nzur subjektiven Tatseite bleibt aber vollständig unklar, wie\nsich die Angeklagten, die den Tötungsvorsatz ersichtlich bestritten haben, im einzelnen eingelassen haben.\n\nb) Auch davon abgesehen hält die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes durch das Landgericht rechtlicher Überprüfung\nnicht stand. Allerdings liegt es bei äußerst gefährlichen\nGewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit\nrechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und daß er, weil er\ngleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen\nsolchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Der Schluß von der\nLebensgefährlichkeit des Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz bedarf jedoch angesichts der gegenüber einer Tötung bestehenden hohen Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung und ist\nnur dann rechsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Daß dies geschehen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen (BGHR StGB § 212 Abs.\n1 Vorsatz, bedingter). Dem wird die Beweiswürdigung des\nLandgerichts nicht gerecht.\n\nDiese erschöpft sich im wesentlichen in dem Hinweis auf\ndie Gefährlichkeit der Faust- und Handkantenschläge, die der\ndritte unbekannte Mittäter dem Tatopfer zugefügt hat, und\nläßt die gebotene umfassende Würdigung aller Umstände vermissen. Die Schlüsse, die das Landgericht aus dem Nachtatverhalten auf den Tötungsvorsatz zieht, sind nicht tragfähig: Daß die Angeklagten keinen Notarzt riefen, besagt\nnichts; denn nach den Feststellungen hatten sie sich vom Tod\ndes Tatopfers alsbald nach der Tat überzeugt. Soweit die\nStrafkammer weiter darauf abstellt, daß die Angeklagte\nRB ein Tötungsmotiv habe, fehlt eine Auseinandersetzung\nmit der Entstehungsgeschichte der zum Tode des opfers führenden Tätlichkeiten: Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte zu Beginn des Geschehens im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit - kreischend - mit ihrem Kopf -\nkissen auf das im Bett liegende Tatopfer eingeschlagen, \"wobei sie rief: 'Du Schwein machst unsere Ehe kaputt'\". Dieses\nVerhalten könnte eher gegen die Annahme eines Tötungsvorsat-\n\nzes sprechen.\n\nc) Schließlich hält auch die rechtliche würdigung, die\nAngeklagten sHD und zB hätten das Tatopfer (durch\nTun) gemeinschaftlich mit dem die tödlichen Schläge austeilenden unbekannten Dritten getötet, rechtlicher Überprüfung\nnicht stand. Bedenken ergeben sich daraus, daß die Strafkammer darlegt, die Angeklagten hätten, obwohl sie die lebensbedrohenden Mißhandlungen durch den Dritten erkannten, diesem \"keinen Einhalt (geboten). Sie unternahmen auch nicht\nden kleinsten Versuch, auf ihn beschwichtigend einzuwirken\".\nDanach könnten sich die Angeklagten - ihren Tötungsvorsatz\n\nunterstellt - möglicherweise auch (nur) wegen Totschlags\n\ndurch Unterlassen strafbar gemacht haben. Diese Möglichkeit\nhätte zumal für die Angeklagte BD auch deswegen näherer\nErörterung bedurft, weil der Tatbeitrag, den die Strafkamner\nihr vorwirft, (das \"Knien\" auf dem Tatopfer) nach den Feststellungen seine Ursache darin haben kann, daß der später\nGetötete die Angeklagte zunächst mit beiden, später nur noch\nmit einer Hand schmerzhaft an den Haaren festhielt.\n\n2. Die Sache bedarf danach neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben,\ndie Erkenntnisse, die die Ermittlungen zur Todesursache erbracht haben, selbst wenn es sich \"nicht um wesentliche Erkenntnisse\" handelt, darzustellen und sich mit ihnen aus-\n\neinanderzusetzen.\n\nSteindorf Tolksdorf£f Kuckein\nKuffer Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-27/4-str-27-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-27/4-str-27-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.534499+00:00"}}