{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-02-27_4_StR_25_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-02-27","aktenzeichen":"4 StR 25/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 25/96\n\nvom\n\n27. Februar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRene REEB aus sm. dort geboren an ui»\n\n1976, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n27.\n\nFebruar 1996 gemäß 5 349 Abs.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Magdeburg vom\n\n14. Juli 1995, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Einziehungsanordnung bleibt bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\n\n2 und 4 StPO beschlossen:\n\nräu-\n\nberischer Erpressung unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts bei dem Amtsgericht Staßfurt vom\n\n1.\n\ngendstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nMärz 1994 - 2 Ls 23 Js 30269/93 - zu einer Einheitsju-\n\nVon der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts\nStaßfurt vom 1. Dezember 1992 - 2 Ls 12 Js 8411/92 - hat es\naus erzieherischen Gründen abgesehen.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nin dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg;\nim übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.\n\na) Die Jugendkammer hat hinsichtlich des nach S 31\nAbs. 2 JGG einzubeziehenden Urteils lediglich die Tatsache\nder Bestrafung mitgeteilt. Dies ist rechtsfehlerhaft.\n\nBei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe sind die\nfrüher begangenen Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung\nneu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen. Erforderlich ist deshalb eine neue, selbständige von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7; BGH StV\n1989, 307, 308; BGH bei Böhm NStZ 1990, 529; vgl. auch BGHSt\n16, 335, 337). Um hierfür eine vollständige Beurteilungsgrundlage zu gewinnen, sind die früheren Taten auch (zumindest kurz) darzustellen (st. Rspr.; vgl. BGHR JGG S$S 31\nAbs. 2 Einbeziehung 2, 3 und 7). Diesen Anforderungen wird\ndas angefochtene Urteil nicht gerecht.\n\nb) Die Ausführungen der Jugendkammmer zur Nichteinbeziehung des weiteren gegen den Angeklagten ergangenen Urteils begegnen ebenfalls rechtlichen Bedenken.\n\nDie Urteilsgründe lassen schon nicht zweifelsfrei erkennen, ob das frühere Urteil bereits in die zweite Verurteilung einbezogen war. Im übrigen darf von der Einbeziehung\nnur abgesehen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen\nzweckmäßig ist (vgl. S 31 Abs. 3 Satz 1 JGG).\n\nDie Jugendkammer hat die hierüber nach pflichtgemäßem\nErmessen für den Einzelfall zu treffende Entscheidung (BGHSt\n22, 21, 23; 36, 42, 44; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Nichteinbeziehung 1) nur formelhaft damit begründet, die verbliebene\nRestjugendstrafe aus dem Urteil vom 1. Dezember 1992 sei gegenüber der neuen Verurteilung ohne Bedeutung. Eine derart\npauschale Begründung könnte allenfalls dann ausreichen, wenn\ndie erzieherischen Gründe so klar zutage lägen, daß ihre nähere Bezeichnung und Darlegung überflüssig wäre (vgl. BGHSt\n22, 21, 23).\n\nSolche Umstände sind hier indessen nicht erkennbar. Im\nHinblick darauf konnte auf eine nähere Darlegung der hierfür\nmaßgeblichen Gründe nicht verzichtet werden.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß das Verbot der Schlechterstellung einer auf der\n\nEinbeziehung des Urteils vom 1. Dezember 1992 beruhenden Erhöhung der im angefochtenen Urteil verhängten Jugendstrafe\nnicht entgegenstünde (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung\n7).\n\nSteindorf Tolksdor£ Kuckein\nKuffer Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-27/4-str-25-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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