{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-02-27_4_StR_18_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-02-27","aktenzeichen":"4 StR 18/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 18/96\n\nvom\n\n27. Februar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeiko S EB „aus HER, seboren am Em 1551\nin DO 7\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\n\nStraßenverkehr u.a.\n\nDer 4.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\nFebruar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n27.\n\nIl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Meiningen vom\n30. Oktober 1995\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Nötigung in zwei Fällen\nund des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des\nStraßenverkehrs und mit vorsätzlichem\nFahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,\n\n2. in den Aussprüchen über die wegen Geiselnahme verhängte Einzelstrafe und\nüber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDer Maßregelausspruch und die Einziehungsanordnung bleiben bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Nötigung,\nwegen Geiselnahme und wegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr, letzterer in Tateinheit mit Gefährdung des\nStraßenverkehrs und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\" zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer\nFahrerlaubnis von vier Jahren bestimmt. Außerdem hat es die\nsichergestellte Schreckschußpistole des Angeklagten eingezogen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Mit der\nSachrüge hat die Revision den aus der Entscheidungsformel\nersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den zum Schuldspruch wegen Geiselnahme getroffenen Feststellungen bemächtigte sich der Angeklagte des\nZeugen ven mit vorgehaltener Waffe und zwang diesen,\nihn mit dem Pkw in Richtung Suhl zu fahren. Unterwegs veranlaßte er den Zeugen während eines kurzen Halts in einem\n\nGdunklen Seitenweg - wiederum unter Bedrohung mit der Waffe -, auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen und ihn selbst\nwährend der Weiterfahrt das Fahrzeug lenken zu lassen.\n\nDieser Sachverhalt erfüllt unter Beachtung der vom\nGroßen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGHSt\n40, 350, 359 = NStZ 1995, 129, 131) zur Auslegung des\nS 239 b StGB im Zwei-Personen-Verhältnis aufgestellten\nGrundsätze nicht den Tatbestand der Geiselnahme. Wenn die\nqualifizierte Drohung - wie hier das Vorhalten der Schußwaffe - zugleich dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen\nund es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen, wird die abgenötigte Handlung in\nder Regel ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe\ndurchgesetzt, ohne daß der Bemächtigungssituation die in\n5 239 b StGB vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zukommt\n(vgl. auch BGH, Beschluß vom 3. August 1995 - 4 StR\n435/95).\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte aber wegen Nötigung, § 240 Abs. 1 und 2 StGB, strafbar gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend\ngeändert. 8§ 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen,\nweil der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht auf diese von der zugelassenen Anklage abweichende\nrechtliche Beurteilung hingewiesen worden ist.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes Einzelstrafausspruchs wegen Geiselnahme. Die übrigen\nEinzelstrafen, der Maßregelausspruch und die Einziehungsanordnung werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie kön-\n\nnen daher bestehenbleiben. Der Wegfall der Einzelstrafe wegen Geiselnahme, die zugleich die Einsatzstrafe ist, führt\njedoch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nSteindorf Maatz Kuckein\nKuffer Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-27/4-str-18-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-27/4-str-18-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.491396+00:00"}}