{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-02-08_4_StR_772_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-02-08","aktenzeichen":"4 StR 772/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"—ı N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 772/95\n\nVolke von\n\n8. Februar 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Steffen S u cu: DEEÄB. Senoren am\nGEBE 1:2 in ze.\n\n2. Franık KB A„.us SB. seboren an\n\n1970 in HB. zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. Februar 1996 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Halle vom\n25. April 1995 im Schuldspruch dahingehend\ngeändert, daß schuldig sind\n\n1. der Angeklagte BD “es schweren\nRaubes in zwei Fällen, in einem Fall in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\n\n2. der Angeklagte KB ses Diebstahls und\ndes schweren Raubes in Tateinheit mit\nAnstiftung zur gefährlichen Körperverletzung.\n\nII. Die weiter gehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\nIII. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten SB \"eines\nräuberischen Diebstahls sowie eines räuberischen Diebstahls\n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\", den Angeklagten KB \"eines besonders schweren Falles des Diebstahls sowie eines räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit\nAnstiftung zur gefährlichen Körperverletzung\" schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten SB hat es unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, gegen den Angeklagten Kg»\neine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten festgesetzt.\n\nDie hiergegen gerichteten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen nur\nzur Änderung der Schuldsprüche.,\n\n2. In den beiden der Verurteilung zugrunde liegenden\nFällen war der Diebstahl noch nicht vollendet, weil die Angeklagten noch keinen Gewahrsam an der Tatbeute hatten (vgl.\nBGHSt 9, 295; 16, 271; BGHR StGB § 252 frische Tat 2;\nDreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 252 Rdn. 4). Die Gewaltanwendung und der Einsatz der Waffen durch den Angeklagten\nSCHE erfolgte zum Zwecke der Wegnahme der bereits in\ndie Kraftfahrzeuge verbrachten Gegenstände. Daher liegt jeweils kein räuberischer Diebstahl (5 252 StGB), sondern\nschwerer Raub nach &$S 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB\nvor (vgl. BGHSt 28, 224, 225). Der Angeklagte sai> hat\nsich somit des schweren Raubes in zwei Fällen, in einem Fall\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht. Der Angeklagte Kg ist im zweiten Fall des schweren\nRaubes in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung schuldig. Hinsichtlich des ersten Falles berichtigt der Senat die Urteilsformel, weil das Vorliegen der ge-\n\nsetzlichen Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (vgl, Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl.\nS 260 Rdn. 25 m.w.N.).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\nder Angeklagten ergeben.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\nKuffer Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-08/4-str-772-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-08/4-str-772-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:05.027960+00:00"}}