{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-02-08_4_StR_766_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-02-08","aktenzeichen":"4 StR 766/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 766/95\n\nIudlound\n\nvom\n\n8. Februar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred LED aus BB. dort geboren an ED :::;:.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stralsund vom\n15. Juni 1995 im Rechtsfolgenausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es ausgesprochen, daß die\nHälfte der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken ist.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit\nder er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im\n\nübrigen ist sie, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Dezember 1995 zutreffend ausgeführt\nhat, unbegründet (5 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat zwar rechtsfehlerfrei bei der Strafrahmenwahl einen\nminder schweren Fall gemäß S 226 Abs. 2 StGB abgelehnt. Bei\nder Strafzumessung im engeren Sinn hat sie jedoch nicht bedacht, daß der Angeklagte, als er feststellte, daß der Geschädigte sich nicht mehr bewegte und nur noch röchelte, in\ndie nahe gelegene Gaststätte ging und von dort den Notarzt\nverständigte. Auch wenn durch dieses Bemühen der Erfolg\nnicht abgewendet werden konnte, so durfte es doch bei der\nStrafzumessung nicht unbeachtet bleiben (vgl. auch Senatsbeschluß vom 17, Oktober 1985 - 4 StR 516/85 - bei Holtz, MDR\n1986, 271). Da der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen\nkann, daß das Landgericht bei zutreffender Würdigung dieser\nTatsache auf eine mildere Strafe erkannt hätte, bedarf der\nStrafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n2. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Prüfung nicht\nstand. Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte\nhabe den Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu\nnehmen, und eine Entziehungskur erscheine \"auch nicht von\nvornherein aussichtslos, da der Angeklagte bisher noch keine\nTherapie absolviert\" habe.\n\nDiese Begründung trägt den Maßregelausspruch schon deswegen nicht, weil das Landgericht damit einen rechtlich\nnicht mehr zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat. Nach\n\nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März\n1994 - 2 BvL 3/90 u.a. - (NStZ 1994, 578) setzt die Anordnung der Maßregel nach S 64 StGB von Verfassungs wegen die\nhinreichend konkrete Aussicht voraus, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine längere Zeitspanne vor dem Rückfall\nin die akute Sucht zu bewahren. Es genügt entgegen der für\nteilnichtig erklärten Bestimmung des § 64 StGB insoweit\nnicht mehr, daß die Behandlung im Maßregelvollzug nur nicht\nvon vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BGHR StGB § 64\nAbs. 1 Erfolgsaussicht 3, 5; Senatsbeschluß vom 31. Januar\n1995 - 4 StR 15/95). Daß das Landgericht mit Hilfe des Sachverständigen die konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges\ngeprüft und bejaht hat, kann auch dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe nicht entnommen werden, zumal der Angeklagte\nsich zwar einer zunächst eigenmächtig abgebrochenen Alkoholtherapie wieder unterzog, jedoch stets angetrunken erschien\n(UA 3, 4).\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin,\ndaß im Falle der erneuten Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt zu berücksichtigen\nist, daß diese Maßregel gemäß S 67 Abs. 1 StGB regelmäßig\nvor der Strafe zu vollziehen ist und ein Vorwegvollzug der\nStrafe nur insoweit zulässig sein kann, als er im Rehabili-\n\ntierungsinteresse erforderlich ist (vgl. BGHR § 67 Abs. 2\nzweckerreichung, leichtere 5, 8, 11; Vorwegvollzug, teilweiser 7 m.w.N.).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\nKuffer Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-08/4-str-766-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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