{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-02-06_4_StR_727_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-02-06","aktenzeichen":"4 StR 727/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 727/95\n\nvom\n\n6. Februar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nzZijad KB zus SUB. seboren am GEB :>952 in\n\nSWEEEB (Jusoslawien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 1996 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n2. August 1995 wird\n\n1. das Verfahren eingestellt, soweit es\nden Vorwurf des Betruges betrifft; insoweit werden die Kosten des Verfahrens\nund die dem Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse\nauferlegt,\n\n2. das Urteil aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Anordnung des\nVerfalls,\n\nb) mit den Feststellungen im Gesamt-\n\nstrafenausspruch.\n\nII, Die Sache wird zur neuen Gesamtstrafenbildung sowie zur Entscheidung über die übrigen Kosten des Rechtsmittels an eine\nStrafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nzwölf Fällen, wegen Diebstahls mit waffen und wegen Betruges\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs\nMonäten verurteilt. Ferner hat es neben einer Maßregelanordnung den Pkw Ford Sierra eingezogen und sichergestellte\n24.500 DM für verfallen erklärt. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel\nersichtlichen Inhalt Erfolg, im übrigen ist es unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 Stpo.\n\nl. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch; insoweit\nwird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner\nAntragsschrift vom 6. Dezember 1995, die auch durch die Erwiderung des Verteidigers im Schriftsatz vom 21. Dezember\n1995 nicht entkräftet werden, Bezug genommen. Der Senat bemerkt ergänzend, daß die Ablehnung der 17 Beweisamträge wegen Prozeßverschleppung durch die Strafkammer nur unzureichend begründet worden ist und damit rechtlichen Bedenken\nbegegnet (vgl, Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. 8 244\nRan. 67 ff). Die Strafkammer hat aber darüber hinaus in dem\ndie Beweiserhebung ablehnenden Beschluß ausdrücklich erklärt, sie gehe davon aus, \"daß der Angeklagte im Rahmen der\nBosnienhilfe zahlreiche Sachleistungen und Geldbeträge zur\nWeiterleitung nach Bosnien erhalten und daß er diese Aufträ-\n\nge Ordnungsgemäß ausgeführt hat\" sowie \"daß der Angeklagte\ndas Reizstoff-Sprühgerät wegen Bedrohung durch Serben angeschafft und getragen hat\", Das bedeutet nichts anderes als\neine Wahrunterstellung, gegen die die Strafkammer auch bei\nder Urteilsfällung nicht verstoßen hat; daß sie aus der\nwährunterstellung nicht die von der Verteidigung gewünschten\nSchlüsse gezogen hat, stellt keinen Rechtsfehler dar (vgl.\nHerdegen in KK-StPo 3, Aufl. 85 244 Rdn. 93),\n\n2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Verfallsanordhung. Nach 5 73 Abs. 1 Satz 2 StGB darf der Verfall nicht\nangeordnet werden, Soweit dem Verletzten aus der Tat ein An-Spruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter den Wert\ndes aus der Tat Erlangten entziehen würde. Nach den Fest-Stellungen handelt es sich bei dem Sichergestellten Betrag\nvon 24,500 DM um Geld, das der Angeklagte aus der Veräußerung von Diebesgut erlangt hat, Im Hinblick darauf ist die\nAnnahme begründet, es könnten Schadensersatzansprüche der\nGeschädigten in dieser Höhe bestehen, was der Anordnung des\nVerfalls entgegensteht (BGHR StGB § 73 Anspruch 1, 2). Für\ndas weitere Verfahren wird auf § 111 i stpo verwiesen, Danach besteht die Möglichkeit, eine angeordnete Beschlagnahme\nzugunsten der Verletzten zu verlängern.\n\n3. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, Soweit es den Vorwurf des Betruges betrifft. Dies hat den .wegfall der hierfür\nverhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Folge.\nAus den übrigen rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen\nist eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hierbei ist\n\nes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten,\nden Wert des eingezogenen Pkw zu berücksichtigen (vgl. BGHR\nS 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12; Senatsbeschlüsse vom\n\n13. Juli 1995 - 4 StR 349/95 und vom 17. Oktober 1995\n\n- 4 StR 549/95), sofern dieser nicht so geringwertig ist,\ndaß die Einziehung sich schon deshalb nicht strafmildernd\nauswirken kann (vgl. BGH NStZ 1985, 362).\n\nFalls die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom\n1. März 1994 (37 Cs 62 Js 1459/93) verhängte Geldstrafe noch\nnicht bezahlt worden ist, bewirkt diese Verurteilung eine\nzäsur (vgl. BGHSt 32, 190, 193) mit der Folge, daß aus den\nfür die vor dem 1. März 1994 begangenen Straftaten verhängten Einzelstrafen und aus den übrigen Einzelstrafen zwei getrennte Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden sind. Dabei ist\naber zu beachten, daß die Strafen in ihrer Gesamtheit in\neinem schuldangemessenen Verhältnis zu den Straftaten stehen\nmüssen und kein übermäßiges Gesamtstrafübel ergeben dürfen\n(vgl. Beschluß des Senats vom 9. November 1995 - 4 StR\n650/95, zur Veröffentlichung bestimmt).\n\n4. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2\nSatz 1 2. Alternative StPO Gebrauch und verweist die Sache\nan das Landgericht Essen zurück.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Tolksdor£f\nKuckein Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-02-06/4-str-727-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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