{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-01-30_4_StR_757_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-01-30","aktenzeichen":"4 StR 757/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 757/95\n\nvom\n\n30. Januar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas S EEE zu: Po. geboren am\nGEEEEEEED 1:97: in VB. zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n30. Januar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n22. August 1995, soweit es ihn betrifft,\nim Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,\n\nmit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im übrigen ist es unbegründet.\n\nDie Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349\nAbs. 2 StPO). Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als\ndas Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß\n§ 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.\nDie Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf: Nach den\nUrteilsfeststellungen begann der Angeklagte etwa mit dem\n14, Lebensjahr, Suchtmittel zu konsumieren. Im Jahre 1990\nwurde er unter anderem wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe verurteilt. Nach seiner Haftentlassung im Februar 1992 spritzte er sich bis zu\nseiner erneuten Inhaftierung im März 1993 täglich etwa ein\nGramm Heroin. Zusätzlich nahm er noch Medikamente. Wegen\nauftretender Entzugserscheinungen mußte er in der Justizvollzugsanstalt medikamentös behandelt werden. Nach seiner\nEntlassung aus der Haft im Oktober 1993 \"entwickelte sich\nerneut ein regelmäßiger Drogenkonsum\". Der Angeklagte ließ\nsich, \"um nicht auf den regelmäßigen Konsum von Heroin angewiesen zu sein\", Codeinsaft verordnen. Dieser unterdrückte\nJedoch nur die Entzugserscheinungen; der Angeklagte nahm\ndeshalb weitere Medikamente und spritzte sich, \"soweit es\nihm möglich war, etwas zu besorgen\", Kokain. Eine \"Entgiftungsbehandlung\" im Sommer 1994 brach er - aus im Urteil\nnicht mitgeteilten Gründen - nach 10 Tagen ab. Die verfahrensgegenständlichen, im Januar 1995 begangenen Straftaten\nverübte der Angeklagte unter anderem zur Finanzierung seines\nHeroinkonsums (vgl. UA 13, 16, 18, 21).\n\nAngesichts dieser festgestellten Umstände lag die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nahe. Daß beim Angeklagten die\nhinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges\nnicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ££ = NStZ 1994, 578 ff),\nist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht\nhätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362,\n363; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 6; BGH, Beschluß\nvom 16. Januar 1996 - 1 StR 735/95).\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des\nRechtsfolgenausspruchs; denn der Senat kann nicht sicher\nausschließen, daß die Strafen bei rechtsfehlerfreier Bewertung der Drogenproblematik des Angeklagten (vgl. Dreher/\nTröndle StGB 47. Aufl. 8 46 Rdn. 25, 27 b mit weit. Nachw.)\nund gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung niedriger\nausgefallen wären (vgl. BGHSt 28, 327, 330; 37, 5, 10; 38,\n362, 365; BGHR StGB S 64 Ablehnung 3, 6, 7).\n\nÜber den Rechtsfolgenausspruch ist deshalb insgesamt\nneu zu verhandeln, wobei die Tatsache, daß nur der Angeklag-\n\nte Revision eingelegt hat, die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht hindert (5 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;\n\nBGHSt 37, 5).\n\nSteindorf Tolksdorf£f\nKuffer\n\nMeyer-Goßner\nKuckein","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-30/4-str-757-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-30/4-str-757-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:04.605609+00:00"}}