{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-01-30_4_StR_705_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-01-30","aktenzeichen":"4 StR 705/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 705/95\n\nvom\n\n30. Januar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoberto I Em :us NE, sort geboren an in\n\n1968,\n\nwegen Beihilfe zum Raub u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n30. Januar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPpo beschlossen:\n\nII,\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Halle vom 23. Mai\n1995, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit er wegen Beihilfe zum Raub in\nTateinheit mit Beihilfe zur räuberi-\n\nschen Erpressung verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nRaub in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung\n\nund wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Ce-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden\nist. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen\nFührerschein eingezogen und eine Sperre von acht Monaten für\ndie Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründete Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung wegen\nBeihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung nicht. Zwar hat der Angeklagte, indem er\nverhinderte, daß das Fahrzeug in einen Graben rollte, einen\ndie Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag erbracht: jedoch\nist im Urteil nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan, daß\nder Angeklagte, der dies bestreitet, dabei mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat.\n\nDieser setzt voraus, daß der Gehilfe die Haupttat in\nihren wesentlichen Merkmalen kennt (BGHSt 11, 66) und darüber hinaus in dem Bewußtsein handelt, durch sein Verhalten\ndas Vorhaben des Haupttäters zu fördern (RGSt 72, 20, 24;\nBGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 2). Es begegnet bereits Bedenken, daß die Strafkammer einerseits davon ausgeht, der Angeklagte habe erkannt, was die beiden Haupttäter planten, und\nandererseits aufgrund der Angaben des Geschädigten feststellt, der Angeklagte, der bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,27 %o zudem erheblich alkoholisch beeinflußt war,\nhabe während der Tätlichkeiten \"teilnahmslos auf dem Rück-\n\nsitz des Taxis\" gesessen. Vor allem aber bedurfte es angesichts der atypischen Förderungshandlung (Anhalten des wegrollenden Fahrzeugs) besonders sorgfältiger Feststellungen\nzu den Beweggründen des Angeklagten. Allein daraus, daß er\nin der Tatnacht nach Hause wollte, um am nächsten Tag zur\nArbeit gehen zu können, ist kein Förderungsbewußtsein herzuleiten. Ebensowenig läßt sich dies daraus entnehmen, daß er\nauf Zureden der Haupttäter den ebenfalls alkoholisierten\nMitangeklagten ] kurzzeitig als Fahrer ablöste und das\nTaxi einige hundert Meter im Straßenverkehr führte.\n\nDa nähere Feststellungen zur subjektiven Tatseite möglich erscheinen, ist die Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung, die wegen des Wegfalls der Einsatzstrafe\nauch den Gesamtstrafenausspruch betrifft, geboten. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu\neiner Geldstrafe und die Anordnung nach SS 69, 69a StGB werden durch den Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb\nbestehenbleiben.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Tolksdorf\nKuffer Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-30/4-str-705-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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