{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-01-18_4_StR_733_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-01-18","aktenzeichen":"4 StR 733/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5/7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 733/95\n\nvom\n\n18. Januar 1996\nin der Strafsache\ngegen\n\nMA aus COER, sort geboren am |\n\nEdmund\n1958,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 18. Januar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rostock vom\n26. Juni 1995 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Jugendschutzkammer zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen (SS 148 Abs. 1, 63,\n64 StGB-DDR) unter Freispruch im übrigen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als Hauptsträfe verurteilt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat es nach Prüfung von § 56 Abs. 2 StGB abgelehnt.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt (8 349 Abs. 2 StPO);\ndagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\n2. Da die Tatzeiten des in der ehemaligen DDR begangenen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nicht ausschließbar\nvor dem 3. Oktober 1990 lagen, ist gemäß S 2 Abs. 3 StGB in\nVerbindung mit Artikel 315 EGStGB in der Fassung des Einigungsvertrages in einem Gesamtvergleich zu prüfen, ob bei\nkonkreter Betrachtungsweise die Vorschriften des Strafrechts\nder DDR oder die der Bundesrepublik Deutschland die dem Angeklagten günstigere Beurteilung zulassen (BGHSt 37, 320,\n322). Letzteres kommt in Betracht, wenn die Taten jeweils\nals minder schwerer Fall im Sinne des 5 176 Abs. 1 2. Halbsatz StGB zu werten sind und die verhängte Gesamtstrafe zur\nBewährung ausgesetzt werden kann. Die vom Landgericht insoweit angestellten Erwägungen, die zur Anwendung von DDR-Recht geführt haben, halten rechtlicher Überprüfung nicht\nstand.\n\na) Die Entscheidung der Frage, ob ein minder schwerer\nFall angenommen werden kann, erfordert eine Gesamtbetrachtung. Hierfür sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht\nkommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch\n\ndie Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine\n\nk\n\nTatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt\nwerden (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 1).\n\nEine solche Gesamtwürdigung hat das Landgericht unter\nHinweis darauf, daß Anhaltspunkte für die Annahme minder\nschwerer Fälle des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes hier\nnicht ersichtlich seien, nicht vorgenommen. Wie die im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne aufgeführten Strafmilderungsgründe - lange zurückliegende Tatzeiten, kurze\nZeitdauer der sexuellen Handlungen, Unvorbestraftheit des\nAngeklagten - zeigen, liegen minder schwere Fälle hier jedoch nicht so fern, daß auf eine Erörterung dieser Frage unter konkreter Abwägung der für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Umstände verzichtet werden könnte. Dies gilt um\nso mehr, als zwischen beiden Taten ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.\n\nb) Die Ausführungen des Landgerichts zur Versagung der\nStrafaussetzung zur Bewährung gemäß 8 56 Abs. 2 StGB sind\nebenfalls zu beanstanden. Die Jugendschutzkammer verweist\nlediglich formelhaft auf eine von ihr insoweit vorgenommene\nGesamtwürdigung, ohne diese im einzelnen darzulegen. Es\nbleibt deshalb unklar, ob ihr bewußt war, daß schon das Zusammentreffen mehrerer durchschnittlicher Milderungsgründe\ndie Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2\nStGB haben kann (vgl. BGHR StGB $S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung\n1 und 4; Gesamtwürdigung, unzureichende 2, jeweils m.w.N.).\n\nRechtlichen Bedenken begegnet darüber hinaus der Hin-\n\nweis auf einen nach wie vor bestehenden Alkoholmißbrauch des\n\nAngeklagten und das Fehlen jeglicher Reue in der Hauptverhandlung. Beide Umstände durften für die dem Angeklagten im\nRahmen des § 56 StGB zu stellende Sozialprognose nicht zu\nseinen Lasten herangezogen werden.\n\nEinen Zusammenhang zwischen dem künftigen Legalverhalten des Angeklagten und seinem Alkoholmißbrauch hätte die\nJugendschutzkammer nur dann herstellen dürfen, wenn die abgeurteilten Taten durch den übermäßigen Alkoholkonsum des\nAngeklagten zumindest mitverursacht waren; dies ist jedoch\nnicht festgestellt. Zudem sind trotz andauernden Alkoholmißbrauchs seit 1990 keine neuen Straftaten des Angeklagten bekannt geworden; die ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen\nBrandstiftungen müssen außer Betracht bleiben, weil sich das\nLandgericht von der Täterschaft des Angeklagten nicht zu\nüberzeugen vermochte und ihn insoweit freigesprochen hat.\n\nDas Bestreiten der Sexualdelikte stellt ein zulässiges\nVerteidigungsverhalten des Angeklagten dar. Fehlende Reue\ndurfte ihm deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, da\nSchuldeinsicht mit einem Bestreiten der Tat unvereinbar gewesen wäre und seine Verteidigungsposition gefährdet hätte\n(BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6).\n\nÜber die Bemessung der Strafe sowie über eine Aussetzung der verhängten Strafe zur Bewährung wird der neue Tatrichter daher unter Wahrung des Grundsatzes strikter Alternativität beider Rechtsordnungen (BGHSt 37, 320, 322; 38,\n18, 20), der auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung\nzur Bewährung einschließt (vgl. hierzu eingehend BGH NStZ\n\n1995, 505, 506), neu zu befinden haben. Eine Verknüpfung von\n$S 148 StGB-DDR mit § 56 StGB ist rechtlich nicht zulässig.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tepperwien\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-18/4-str-733-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-18/4-str-733-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:04.295665+00:00"}}