{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-01-16_4_StR_753_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-01-16","aktenzeichen":"4 StR 753/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AEfT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 753/95\n\nvom\n\n16. Januar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf Peter K CHE aus RER, geboren am\nEEE 1939 in Demi.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. Januar 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. September\n1995 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision des\nAngeklagten hat Erfolg.\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Annahme begründet, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei\nder Begehung der Taten nicht erheblich vermindert gewesen,\ngenügen nicht den Anforderungen, die an die Urteilsgründe zu\nstellen sind.\n\nNach den Feststellungen litt der zu Beginn des Tatzeitraums im März 1991 bereits Sljährige, nicht vorbestrafte\nAngeklagte seit 1974 an - nach Häufigkeit und Schwere nicht\nnäher beschriebenen - epileptischen Anfällen. Vier Monate\nnach dem Ende des Tatzeitraums mußte er sich im November\n1992 wegen einer Hirnblutung, deren Ursache das Urteil ebenfalls nicht mitteilt, einer Schädeloperation unterziehen. In\nder Folgezeit waren \"bei dem Angeklagten eine deutliche Voralterung, eine reduzierte Gedächtnisleistung (und) eine Verlangsamung der zentralen Informationsverarbeitung\" festzustellen.\n\nUnter diesen Umständen, bei denen die Möglichkeit einer schon im Tatzeitraum vorhandenen erheblichen Wesensveränderung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, hätte sich die Strafkammer mit den Voraussetzungen des § 21\nStGB eingehender auseinandersetzen müssen als geschehen und\nsich für deren Verneinung nicht mit dem bloßen Hinweis auf\ndie - nicht wiedergegebenen - \"überzeugenden und nachvoll-\n\nziehbaren Ausführungen\" des von ihr gehörten Sachverständigen begnügen dürfen.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Tolksdorf£f\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-16/4-str-753-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-16/4-str-753-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:04.265725+00:00"}}