{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-01-16_4_StR_703_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-01-16","aktenzeichen":"4 StR 703/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Agit\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 703/95\n\nvom\n\n16. Januar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFredy Franz m dc . ohne festen wohnsitz,\ngeboren am EEE 1961 in Oo. zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. Januar 1996 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aurich vom\n\n1. August 1995, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte in den Fällen Nr. II 2 h) bis o) der\nUrteilsgründe. Insoweit wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt\nin diesem Umfang die Staatskasse;\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung zu 1 b) wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"schweren\nRaubes, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Diebstahl, (wegen) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nvier Fällen und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in\nsechs Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision,\nmit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Hinsichtlich der Taten zu Nr. II 2 Buchst. h) bis 0)\nder Urteilsgründe muß die Revision jeweils wegen Fehlens\neiner Prozeßvoraussetzung zur Aufhebung des Urteils und zur\nEinstellung des Verfahrens führen. Diese Taten waren eindeutig nicht Gegenstand der unverändert zur Hauptverhandlung\nzugelassenen Anklage. Eine Nachtragsanklage ist ausweislich\nder Sitzungsniederschrift nicht erhoben worden, so daß eine\nVerurteilung des Angeklagten - ungeachtet seines Geständnisses - insoweit nicht erfolgen durfte.\n\nNicht erfaßt von der Aufhebung ist die Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen\n(Nr. II 2 £f) und g) der Urteilsgründe).\n\n2. Die Verfahrensbeschwerde befaßt sich nur mit dem\nFehlen der genannten Verfahrensvoraussetzung; rügebedürftige\nVerfahrensverstöße (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) werden nicht\ngeltend gemacht.\n\n3. Die Sachbeschwerde deckt in den verbliebenen Fällen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf, wie der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Dezember\n1995 zutreffend dargelegt hat.\n\n4. Mit der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der\nTaten zu II 2 h) bis o) der Urteilsgründe entfallen die\nhierfür festgesetzten Einzelstrafen, ohne daß es der vom Generalbundesanwalt insoweit beantragten ausdrücklichen Aufhebung bedürfte. Der Wegfall dieser Einzelstrafen entzieht der\nGesamtstrafe teilweise die Grundlage, so daß sie keinen Bestand haben kann. Der nunmehr zuständige Tatrichter wird aus\nden verbleibenden, Jetzt rechtskräftig feststehenden Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Tolksdorf\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-16/4-str-703-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-16/4-str-703-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:04.249192+00:00"}}