{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-01-04_4_StR_707_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-01-04","aktenzeichen":"4 StR 707/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 707/95\n\nvom\n\n4. Januar 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Telip AED „aus De. seboren am\nGE 1972 ir CE\n\n2. Hakan AB „aus Dei, dort geboren am Em\n1972,\n\nwegen Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. Januar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n13. Juli 1995\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert,\ndaß die Angeklagten jeweils der Beihilfe zum Raub schuldig sind,\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\nGründe:\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Raubes\n\nfür schuldig befunden und den Angeklagten AB unter Einbeziehung rechtskräftig verhängter Geldstrafen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und den\nAngeklagten Ag zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund neun Monaten verurteilt.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus\nder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen\nsind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nist der Geschädigte auf dem Dortmunder Bahnhofsvorplatz von\neiner aus den Angeklagten und drei unbekannt gebliebenen\nPersonen bestehenden Gruppe zur Herausgabe von Geld aufgefordert worden, ohne daß ein Anspruch darauf bestand. Da er\nhierzu nicht bereit war, wurde er von einigen der Täter\nfestgehalten, während ihm die übrigen gewaltsam seine Lederjacke sowie seine darin befindliche Geldbörse mit etwa\n350 DM und seine Armbanduhr wegnahmen. Die Strafkammer hat\nnicht festgestellt, daß sich die Angeklagten deswegen an der\nTatausführung beteiligt haben, weil sie einen Beuteanteil\nerstrebten.\n\nDaher hat die Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen Raubes keinen Bestand. Mittäter\neines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht\nhat; es genügt nicht, daß die anderen Tatgenossen von dieser\nAbsicht geleitet werden (BGH NStZ 1994, 29, 30; vgl. auch\nDreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 249 Rdn. 8 m.w.N.). Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Verhandlung weitere\nFeststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden\nkönnen, zumal die Angeklagten Jede Tatbeteiligung bestrei-\n\nten. Da somit nicht festgestellt werden kann, ob die Angeklagten mit Täter- oder nur mit Gehilfenvorsatz gehandelt\nhaben, kommt in entsprechender Anwendung des Grundsatzes \"im\nZweifel für den Angeklagten\" lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub in Betracht (vgl. BGHSt 23, 203, 207).\nDer Senat ändert die Schuldsprüche; 5 265 StPO steht nicht\nentgegen, weil andere Verteidigungsmöglichkeiten ausschei-\n\nden.\n\nDie Änderung der Schuldsprüche hat die Aufhebung der\nStrafaussprüche zur Folge.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Tolksdorf\nKuffer Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-04/4-str-707-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-01-04/4-str-707-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:03.737449+00:00"}}