{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-12-21_4_StR_721_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-12-21","aktenzeichen":"4 StR 721/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 721/95\n\nvom\n\n21. Dezember 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAngelo DD : EB aus SGB. sepvoren am wERREEB\n\n1950 in IB (Italien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. Dezember 1995 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Siegen vom 24, Juli 1995 wird\n\na) das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPo\nvorläufig eingestellt, soweit es den\nVorwurf der Nötigung betrifft (Tat vom\nJuli 1994 in Belgien); insoweit werden\ndie Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen\nAuslagen der Staatskasse auferlegt,\n\nb) der Gesamtstrafenausspruch des Urteils\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die übrigen Kosten des Rechtsmittels,\nan eine ändere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nEi)\nARE\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung,\nwegen Vergewaltigung und wegen Nötigung zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt,\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPo ein, soweit es den Vorwurf der Nötigung betrifft.\n\nDie danach noch bestehenbleibenden Verurteilungen wegen\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines\nKindes und wegen eines weiteren Falles der Vergewaltigung\nweisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf\n(5 349 Abs. 2 StPo).\n\nAus den beiden somit rechtskräftig verhängten Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und zwei Jahren sechs Mona-\n\nten ist durch den nunmehr zuständigen Tatrichter eine neue\nGesamtstrafe zu bilden.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nKuckein Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-21/4-str-721-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-21/4-str-721-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:03.670130+00:00"}}