{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-12-19_4_StR_699_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-12-19","aktenzeichen":"4 StR 699/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"‚FZ3 va nr\nNG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 699/95\n\nvom\n\n19. Dezember 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAhmed AQP- « EEE | 2.: oe\ngeboren am EEE 1966 in s@WW/Marokko, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n19. Dezember 1995 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 13. Juli 1995 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-Sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen \"wegen unerlaubten Besitzes und Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 32 Fällen\"\n(gemeint ist: wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge)\nzu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er\ndie Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das\nRechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Die Verfahrensvoraussetzung einer zulässigen Anklage und demgemäß\neines wirksamen Eröffnungsbeschlusses ist gegeben. Die von\nder Revision insoweit geltend gemachten Bedenken teilt der\nSenat nicht. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. November 1995 näher ausgeführt hat, genügt\ndie Anklageschrift insgesamt noch den Anforderungen, die an\ndie Konkretisierung und Individualisierung des Tatvorwurf£fs\nbei Serientaten zu stellen sind.\n\n2, Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\ndeshalb gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.\n\n3. Jedoch kann das Urteil keinen Bestand haben, weil\ndie Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.\n\na) Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte in\nder Zeit von Anfang März 1994 bis Anfang Dezember 1994 zunächst wöchentlich, später im Abstand von drei Wochen jeweils 30 Gramm Kokain und 30 Gramm Heroin von einem Marokkaner namens ED aus Rotterdam geliefert. Nach einer Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten am 6. Dezember 1994\nbelieferte ihn Mi noch einmal am 31. Dezember 1994, bei\ndiesem Mal jedoch mit je 50 Gramm Kokain und Heroin. vun\nwurde in allen Fällen von Frank a) gefahren, der \"für\neine [gemeint ist ersichtlich: jede] Fahrt mit dem Marokkaner MED von diesem 5 Gramm Heroin und 2 Gramm Kokain\"\nbekam (UA 4, 9), Der Angeklagte verkaufte das Rauschgift,\ndas überwiegend von mittlerer Qualität war, gewinnbringend\nan mehrere Abnehmer. \"Gelegentlich verschenkte der Angeklag-\n\nte auch etwas\" (UA 5). Außerdem konsumierte \"der Angeklagte\nselber auch regelmäßig Kokain\".\n\nb) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Tatvorwurf teilweise eingeräumt. Er hat jedoch insbesondere die\nAnzahl und den Umfang der einzelnen Lieferungen (nach seinen\nAngaben jeweils nur 5 Gramm Kokain) anders dargestellt und\nauch bestritten, durch die \"Weitergabe\" einen Gewinn erzielt\nzu haben.\n\naa) Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, daß der\nAngeklagte in dem festgestellten Umfang Rauschgiftgeschäfte\nbetrieben hat, im wesentlichen auf die Angaben des Zeugen\nFrank Em. Die Einlassung des Angeklagten hält sie\n\"schon deswegen (für) unglaubwürdig, weil sie sowohl vor als\nauch während der Hauptverhandlung ständig wechselte\" (UA 8).\nDemgegenüber sind die Angaben des Frank EBD nach Ansicht der Strafkammer glaubhaft, obwohl auch dieser Zeuge\n\"sowohl vor als auch während der Hauptverhandlung immer wieder unterschiedliche Angaben sowohl zum zeitlichen Beginn\nder Fahrten von MEEB zum Angeklagten als auch zu den von\ndem Angeklagten erworbenen Mengen gemacht hat\" (UA 8).\n\nDarin allein liegt noch kein Rechtsfehler; denn ob\neinem Zeugen zu glauben ist oder nicht, kann dem Tatrichter\nnicht vorgeschrieben werden. Soll ein Angeklagter jedoch\n- wie hier - allein oder überwiegend durch die Angaben eines\ntatbeteiligten Zeugen überführt werden, bedarf es einer\nsorgfältigen Prüfung aller Umstände, die Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser den Angeklagten belastenden Angaben\n\nwecken können (st. Rspr.; BGHR BtMG § 29 Beweiswürdigung 5\nund 7 m.w.N.).\n\nbb) Dem ist das Landgericht nicht gerecht geworden.\nZwar hat es gesehen und erörtert, daß die Angaben des Frank\nru besonders kritisch zu würdigen sind, und in diesem\nZusammenhang auch in seine Erwägungen einbezogen, \"daß sich\nder Zeuge die Vorschrift des S 31 BtMG durch seine Bekundungen zum Nachteil des Angeklagten zunutze machen wollte\" (UA\n9). Doch hat die Strafkammer nicht rechtsfehlerfrei begründet, daß die Angaben dieses Zeugen zu den einzelnen Lieferungen, auf die sich der Zeuge in der Hauptverhandlung\n\"letztlich\" (UA 9) festgelegt hat, nach Art und Mengen zutreffen.\n\nNach Ansicht der Strafkammer spricht \"entscheidend\" für\ndie Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, \"daß dieser im\nRahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ersichtlich\nbemüht war, den Angeklagten nicht zu be- sondern vielmehr zu\nentlasten (und) zunächst ... möglichst unpräzise Angaben\nüber die Lieferungen zu machen\" (UA 9). Hierbei hat die\nStrafkammer jedoch nicht ausreichend bedacht, daß zuvor \"die\nvon dem Zeugen gemachten Mengenangaben von 10 Gramm bis\n50 Gramm pro Rauschgiftsorte schwankten\" (UA 8). Bei dieser\nSachlage hätte es näherer Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte der früheren Angaben des Zeugen bedurft\n(vgl. BGH StV 1995, 62), die Aufschluß darüber geben könnte,\nweshalb der Zeuge den Angeklagten einmal in geringerem, ein\nanderes Mal in stärkerem Maße belastete. Dabei mußte die\nStrafkammer in Betracht ziehen, daß auch die Abschwächung\nfrüherer, den Angeklagten weitergehend belastender Angaben\n\nkeineswegs auf das Fehlen einer Belastungstendenz hindeuten\nmuß, sondern eine Erklärung auch in dem Bemühen finden kann,\neine nicht zutreffende Darstellung wenigstens teilweise aufrechtzuerhalten (BGH StV 1992, 2 und 149; vgl. auch BGH Stv\n1988, 8).\n\nSchließlich hat es die Strafkammer rechtsfehlerhaft unterlassen, in die erforderliche Gesamtschau (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1995 - 4 StR 330/95) auch die Umstände\neinzubeziehen, die zum Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf weiterer 72 einschlägiger Taten geführt haben. Das\nLandgericht hat diese Umstände nur gesondert erörtert (UA\n14). Das genügt hier nicht, zumal sich dieser Vorwurf ausweislich der Urteilsgründe im wesentlichen ebenfalls allein\nauf die Angaben des Zeugen ED stützte. Die \"Korrektur\"\ndieser Angaben durch den zeugen konnte deshalb auch die Zuverlässigkeit seiner \"Festlegung\" hinsichtlich des Umfangs\nder Einzellieferungen, wie sie die Strafkammer festgestellt\nhat, in Frage stellen,\n\nc) Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie dies bedacht, die Aussage des Zeugen En\nanders gewürdigt und insgesamt zu einem für den Angeklagten\ngünstigeren Ergebnis gelangt wäre. Hinzu kommt, daß aus der\nHöhe der Entlohnung des Frank EB durch \"EB uni sen\nfür diesen mit der Einfuhr Jeweils verbundenen Risiko (vgl.\nVA 9/10) wohl auf die Gesamtmenge des von MB jeweils\nnach Deutschland gebrachten Rauschgifts, nicht aber auf den\nUmfang der Lieferungen an den Angeklagten als jeweils nur\neinem von mehreren Abnehmern (vgl. UA 4) geschlossen werden\nkann.\n\nug\n\n4. Einen weiteren Rechtsfehler stellt es dar, daß das\nLandgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, welcher Anteil der von dem Angeklagten erworbenen Rauschgiftmengen dem Eigenkonsum und der unentgeltlichen Abgabe einerseits und welcher Anteil der - gewinnbringenden - Veräußerung zuzurechnen ist (vgl. BGHR BtMG 8 29 Abs. 1Nr. 1\nSchuldumfang 5). Dahingehende Feststellungen zu treffen bestand deshalb Anlaß, weil der Angeklagte selbst regelmäßig\nKokain konsumierte und gelegentlich Rauschgift verschenkte.\nAls Handelsmenge durfte ihm aber im Hinblick auf den vom\nLandgericht als erfüllt angesehenen Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge - und zwar unbeschadet der jeweils auch zu erörternden\nStrafbarkeit wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs von\nBetäubungsmitteln oder unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. BCHR BtMG § 29 a\nAbs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2) -, im übrigen aber auch bei der\nBestimmung des Schuldumfangs, nur der Anteil der Rauschgiftmengen angelastet werden, der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1995\n- 4 StR 698/95).\n\nISPrUP,\n\nÜber die Sache ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\n\nKuckein Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-19/4-str-699-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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