{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-12-19_4_StR_657_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-12-19","aktenzeichen":"4 StR 657/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"FafE?\ner Fa £ er\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 657/95\n\nvom\n\n19. Dezember 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dr. Rainer Max Lim Acaus DEE, senoren am\nGEBE 19:5 :: og.\n\n2. Hans-Jürgen S dB „aus CB. Jeboren am\nGERD 19:4 ir > Gm.\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. Dezember 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Dr. Leu\nwird das Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 27. Februar 1995 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte der Bestechlichkeit in 44 Fällen, jeweils in Tateinheit\nmit Untreue, schuldig ist.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Sum\nwird das vorbezeichnete Urteil\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Bestechung in 17 Fällen,\njeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur\nUntreue, schuldig ist,\n\nb) in der Urteilsformel wie folgt ergänzt:\n\nIm übrigen wird der Angeklagte freigesSprochen, Insoweit hat die Staatskasse\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\n4. Der Angeklagte Dr. L@WB hat die Kosten\nseines Rechtsmittels, der Angeklagte\nSC 12: die übrigen Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dr. LB wegen\nUntreue in 80 Fällen, davon in 19 Fällen tateinheitlich begangen mit Bestechlichkeit, sowie wegen Bestechlichkeit in\n26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten verurteilt. Den Angeklagten SB hat es\nwegen Beihilfe zur Untreue in 50 Fällen sowie wegen Bestechung in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt. Bei beiden Angeklagten hat es die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge\nin dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg;\nim übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von\nS 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Hinsichtlich des Angeklagten Dr. Le@EWB bedarf es\nlediglich einer Richtigstellung des Konkurrenzverhältnisses.\n\nKeine Bedenken bestehen gegen den Ausgangspunkt der\nrechtlichen Erwägungen des Landgerichts: Danach hat der Angeklagte in 80 Fällen (Nrn. 55 bis 134, UA 58 bis 60, Spalte 1), nämlich durch jede Bestellung \"überteuerter\" Dialysa-\n\ntoren, den Tatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 2. Alternative StGB), jeweils in Tateinheit mit Bestechlichkeit durch\n\"Fordern einer Gegenleistung\" (S 332 Abs. 11. Alternative\nStGB) verwirklicht, weil er in Jedem Fall zugleich einen bestimmten umsatzbezogenen Provisionsanspruch geltend machte.\n\nDem Landgericht kann aber schon nicht in der Auffassung\ngefolgt werden, der Angeklagte habe hierzu tatmehrheitlich\nin 26 weiteren Fällen Bestechlichkeit durch Annehmen einer\nGegenleistung (S 332 Abs. 1 3. Alternative StGB) begangen.\nZwar ist grundsätzlich anerkannt, daß die Begehungsformen\ndes Forderns und des Annehmens von Vorteilen selbständig nebeneinander stehen (vgl. BGHSt 11, 345; BGH NStZ 1995, 92).\nVon einer tatbestandlichen Handlungseinheit ist aber auszugehen, wenn die Annahme auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil - wie hier durch jede einzelne Forderung - genau festlegt (vgl. BGH NStZ 1995,\n92).\n\nFür die verbleibenden 80 Fälle gilt sodann folgendes:\n\na) In den 18 Fällen (Nrn. 68, 101 bis 105, 107, 109 bis\n113, 125 bis 128, 132 und 134, UA 58 bis 60, Spalte 1), in\ndenen auf die Provisionsforderung nichts gezahlt wurde, ändert sich nichts an der ursprünglichen Annahme des Landgerichts, wonach Bestechlichkeit und Untreue Jeweils in Tateinheit zueinander stehen.\n\nb) In den 7 Fällen (Nrn. 87, 88, 92, 97, 98, 99 und\n100, UA 58 bis 60, Spalte 1), in denen auf jede Provisionsanforderung eine selbständige Auszahlung an den Angeklagten\n\nAs\n\nDr. Lu erfolgte, ist jede Abrede zusammen mit der sie\nauffüllenden Vorteilsannahme als eine Tat anzusehen, die jeweils mit der gleichzeitig verwirklichten Untreue in Tateinheit steht (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994\n- 1 StR 614/93 - insoweit in NStZ 1995, 92 nicht abgedruckt).\n\nc) In den übrigen 55 Fällen wurden durch 19 Zahlungen\njeweils mehrere Forderungen zusammen erfüllt, die dadurch zu\n19 Fällen der einheitlichen Bestechlichkeit, jeweils in Tateinheit mit Untreue, verbunden werden (vgl. BGH aa0; BGHR\nStGB $S 332 Abs. 1 Konkurrenzen 5).\n\n2. Das Landgericht hat zutreffend gewürdigt, daß der\nAngeklagte SEE - in nicht verjährter Zeit - in 17 Fällen jeweils eine Bestechung durch Zahlung einer Provision an\nden Mitangeklagten Dr. IB vegangen hat.\n\nSoweit die Strafkammer beim Angeklagten Sb sarüber hinaus 50 Fälle der Beihilfe zur Untreue angenommen\nhat, hat sie jedoch übersehen, daß die Tat des Gehilfen allein seine Beihilfehandlung ist. Abzustellen ist daher nicht\nauf die Zahl der Haupttaten, sondern auf die diesen jeweils\ngenau zuzuordnenden konkret festgestellten Beihilfebeiträge\n(vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 9 = NStz 1993, 584;\nBGH bei Holtz MDR 1980, 272; BGH, Beschluß vom 19. April\n1984 - 4 StR 205/84 = StV 1984, 329).\n\nDiesen Anforderungen genügen nach den Feststellungen\nnur die 17 Fälle der Auszahlung von Provisionen an den Mit-\n\nangeklagten Dr. LD.\n\nZwischen Bestechung und Beihilfe zur Untreue besteht\nJeweils Tateinheit, da durch jede einzelne Provisionszahlung\ngleichzeitig sowohl eine Bestechung durch Vorteilsgewähren\nals auch eine Beihilfe zur Untreue begangen wurde.\n\n3. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend geändert und beim Angeklagten SCEEEEEB sen erforderlichen Teilfreispruch nachgeholt. Beim Angeklagten Dr. LED bedarf\nes hingegen keiner teilweisen Freisprechung, weil lediglich\ndie Konkurrenzen anders beurteilt worden sind (vgl. Hürxthal\nin KK/StPO 3. Aufl. § 260 Rdn. 21).\n\nDurch die Schuldspruchänderung entfallen beim Angeklagten Dr. LEW 62 Einzelfreiheitsstrafen zu jeweils acht\nMonaten und beim Angeklagten sun 50 Einzelgeldstrafen.\n\nDie geänderte rechtliche Bewertung berührt den Unrechts- und Schuldgehalt, den die Strafkammer der Bemessung\nder übrigen Einzelstrafen zugrunde gelegt hat, im Ergebnis\nnicht. Sie können daher - wie auch die Gesamtstrafen - bestehenbleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht\nbei der Summe der verbleibenden Einzelstrafen (33 Jahre und\n\n8 Monate bei Dr. In sowie ı1ı Jahre und 4 Monate bei\n\nSC) auf noch mildere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt\nhätte.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nKuckein Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-19/4-str-657-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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