{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-12-19_4_StR_170_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-12-19","aktenzeichen":"4 StR 170/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hat der Tatrichter im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahne gefertigten Beweisfotos die Überzeugung erlangt, daß der Betroffene und die abgebildete Person\nidentisch sind, so gilt für die Darstellung in den Urteils-\n\ngründen folgendes:\n\na) Wird im Urteil gemäß 5 267 Absatz 1 Satz 3 StPO auf ein\nzur Identifizierung generell geeignetes Foto verwiesen, be-\n\nGari es im Regelfall keiner näheren Ausführungen.\n\nBestehen allerdings nach Inhalt oder Qualität des Fotos\nZweifel an seiner Eignung als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, so muß der Tatrichter angeben, aufgrund welcher - auf dem Foto erkennbaren - Identifizierungsmerkmale er die Überzeugung von der Identität des Be-\n\ntroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer gewonnen hat.\n\nb) Unterbleibt eine prozeßordnungsgemäße Verweisung auf das\nBeweisfoto, so muß das Urteil Ausführungen zur Bildqualität\nenthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise\nbeschreiben, daß dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos\ndie Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung\n\ngenerell geeignet ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHStT: Ja\nVeröffentlichung! Ja\n\nStpo 1975 8 267\nOwiG 1987 § 71 Abs. I\n\nHat der Tatrichter im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahne gefertigten Beweisfotos die Überzeugung erlangt, daß der Betroffene und die abgebildete Person\nidentisch sind, so gilt für die Darstellung in den Urteils-\n\ngründen folgendes:\n\na) Wird im Urteil gemäß 5 267 Absatz 1 Satz 3 StPO auf ein\nzur Identifizierung generell geeignetes Foto verwiesen, be-\n\nGari es im Regelfall keiner näheren Ausführungen.\n\nBestehen allerdings nach Inhalt oder Qualität des Fotos\nZweifel an seiner Eignung als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, so muß der Tatrichter angeben, aufgrund welcher - auf dem Foto erkennbaren - Identifizierungsmerkmale er die Überzeugung von der Identität des Be-\n\ntroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer gewonnen hat.\n\nb) Unterbleibt eine prozeßordnungsgemäße Verweisung auf das\nBeweisfoto, so muß das Urteil Ausführungen zur Bildqualität\nenthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise\nbeschreiben, daß dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos\ndie Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung\n\ngenerell geeignet ist.\n\nBGH, Beschiuß vom 19. Dezember. 1995 - 4 StR 170/95 - OLS Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 170/95\n\n“vom\n\n19. Dezember 1995\nin der Bußgeläsache\n\ngegen\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für\nBußgeldsachen am 19. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden\nRichter am Bundesgerichtsho£f£ Dr. Meyer-Goßner sowie die\nRichter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Tolksdorf,\n\nDr. Kuckein und Dr. Kuffer beschlossen:\n\nHat der Tatrichter im Bußgeldverfahren wegen\neiner Verkehrsordnungswidrigkeit anhand eines\nbei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos die Überzeugung erlangt, daß der\nBetroffene und die abgebildete Person identisch\nsind, so gilt für die Darstellung in den Urteilsgründen folgendes:\n\na). wird im Urteil gemäß 5 267 Absatz 1 Satz 3\n| StPO auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Foto verwiesen, bedarf es im Regelfall keiner näheren Ausführungen.\n\nBestehen allerdings nach Inhalt oder Qualität\n\"des Fotos Zweifel an seiner Eignung als\nGrundlage für eine Identifizierung des Fahrers, so muß der Tatrichter angeben, aufgrund\nwelcher - auf dem Foto erkennbaren - Identi-\n‚fizierungsmerkmale er die Überzeugung von der\nIdentität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer gewonnen hat.\n\nbp) Unterbleibt eine prozeßordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto, so muß das Urteil\n\nAusführungen zur Bildqualität enthalten und\ndie abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale\nso präzise beschreiben, daß dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher\nWeise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet Ist.\n\nGründe;\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen, der sich\nnicht zur Sache eingelassen hat, wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit\n(SS 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, § 24 StVG) eine Geläbuße\nund ein Fahrverbot verhängt. Den Feststellungen zum Geschwindigkeitsverstoß liegt eine Radarmessung zugrunde. Die\nÜberzeugung davon, daß der Betroffene Fahrer des Fahrzeugs\nwar, hat das Amtsgericht aufgrund des Radarfotos gewofinen.\nInsofern heißt es in dem Urteil:\n\n\"Die vom Sachverständigen vorgelegte Ausschnittsvergrö-Berung des Fahrers aus dem Tatfoto zeigt den Betroffenen. Das ergibt sich, obwohl der Betroffene auf dem Foto\neine Sonnenbrille trägt, aus der Kopfform, dem Haaransatz, der Kopfhaltung, dem Gesichtsschnitt, dem Oberlippenbart und auch aus der Form des rechten Ohres. Es ist\n\ndeutlich und offensichtlich, daß der Betroffene, der im\nTermin zugegen war, derjenige ist, der auf dem Tatfoto\nabgebildet ist.”\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen möchte das zur\nEntscheidung berufene Oberlandesgericht Köln das Urteil aufheben. Es ist der Ansicht, das angefochtene Urteil genüge\nnicht den Anforderungen, die bei der Identifizierung des\nFahrers aufgrund eines Radarfotos an die Urteilsgründe zu\nstellen seien. Der Tatrichter dürfe sich nicht damit begnügen, die an dem Betroffenen und die auf dem Lichtbild festgestellten charakteristischen Merkmale, aufgrund derer er\nvon der Identität des 'Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrer überzeugt sei, aufzulisten. Vielmehr müsse er \"konkret\nangeben, wie diese Merkmale beschaffen (seien)\". Er müsse\n\"also eine konkrete, wenn auch knappe und auf das Wesentliche konzentrierte Beschreibung seines optischen Eindrucks\nliefern\".\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Köln durch den Beschluß des Oberlandesgerichts\nOldenburg vom 12. November 1993 - Ss 448/93 - (VRS 87, 202)\ngehindert. Danach müssen \"die Angaben im tatrichterlichen\nUrteil zur Identitätsfeststellung eines Betroffenen anhand\neines Radarfotos im Vergleich mit seinem persönlichen Erscheinungsbild zwar mehrere hierfür generell geeignete charakteristische und individualisierende Merkmale umfassen\".\nDeren nähere Umschreibung soll \"jedoch wegen tatsächlich wie\nrechtlich fehlender Nachprüfmöglichkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht erforderlich\" sein.\n\nDas Oberlandesgericht Köln hat deshalb die Sache dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage\nvorgelegt:\n\n\"Muß zur Identitätsfeststellung eines Betroffenen anhand\nvon Lichtbildern, die bei Verkehrsverstößen als Belegfotos gefertigt worden sind, das Urteil Ausführungen über\ndie einerseits aus den Bildern und andererseits an dem\nBetroffenen erkennbaren charakteristischen Identifizierungsmerkmale sowie über die Art und. das Maß der Übereinstimmung dieser jeweils festgestellten Merkmale enthalten oder genügt die Angabe von mehreren generell geeigneten charakteristischen und individualisierenden\nMerkmalen, ohne daß deren nähere Beschreibung erforderlich ist?\"\n\nDer Generalbundesanwalt hat: beantragt zu beschließen:\n\n\"Ist der Tatrichter anhand eines Lichtbildes, das bei\neinem Verkehrsverstoß als Belegfoto gefertigt worden\nist, zu der Überzeugung gelangt, daß der Betroffene und\ndie fotografierte Person identisch sind, bedarf es außer\ndieser Feststellung grundsätzlich keiner weiteren Aus-\n\nführungen im Urteil.\"\nII.\nDie Vorlegungsvoraussetzungen gemäß 3 79 Abs. 3 Satz 1\n\noOwiG i1.V.m. 8 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt. Das vorlegende\nOberlandesgericht will in einer entscheidungserheblichen\n\nRechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen.\n\nDie Vorlegungsfrage ist aber zu eng gefaßt. Nach ihr\nkönnen die Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich\nder Identifizierung des Betroffenen anhand eines Radarfotos\n(nur) entweder im Sinne der Auffassung des vorlegenden Gerichts (ebenso BayObLG VRS 61, 41; DAR 1993, 439; NZV 1995,\n163; OLG Köln DAR 1982, 24; VRS 80, 374; NZV 1995, 202; OLG\nDüsseldorf VRS 73, 138; 74, 449; 76, .145; 76, 456; 78, 130;\n80, 458; 87, .445; OLG Frankfurt NZV 1992,86; OLG Hamm VRS\n72, 196; NStE Nr.. 91 zu § 261 StPO) oder aber der des Oberlandesgerichts Oldenburg (ebenso OLG Hamm NZV 1995, 118;\nvgl. auch OLG Oldenburg NZV 1995, 84) bestimmt werden. Bei\ndieser Beschränkung bliebe eine dritte Möglichkeit, nämlich,\ndaß sowohl eine Beschreibung der charakteristischen Identifizierungsmerkmale als auch deren bloße Auflistung entbehrlich sein kann (so - für den Fall einer Bezugnahme auf das\nFoto gemäß 5 267 Abs. 1 Satz 3 StPO - OLG Celle VM 1985, 53;\nOLG Stuttgart VRS 77, 365; OLG Karlsruhe DAR 1995, 337) von\nvornherein außer Betracht. Im Hinblick auf diese Möglichkeit\nbedarf die Vorlegungsfrage der Erweiterung (vgl. Salger in\nKK-StPO 3. Aufl. 5 121 GVG Rdn. 46) und ist wie folgt .zu\nfassen:\n\n\"welche Anforderungen sind bei der Identitätsfeststellung eines Betroffenen anhand von Lichtbildern, die bei\nVerkehrsverstößen als Beweisfotos gefertigt worden\nsind, an die Urteilsgründe zu stellen?\n\nIII.\n\nDer Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der\nEntscheidungsformel ersichtlich.\n\n1. Welche Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe hinsichtlich der Beweiswürdigung im Bußgeldverfahren\nzu stellen sind, ergibt sich aus den 85 261 und 267 StPO\ni.V.m. S 71 OWiG sowie den SS 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG und\n§ 337 StPO:\n\na) Gemäß 5 261 StPO entscheidet das Gericht über das\nErgebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung, Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist allein Sache des\nTatrichters. Er hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln\nund nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er an\nsich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (BGHSt 10, 208,\n209; 29, 18, 19). Allerdings sind dem Gericht bei der freien\nBeweiswürdigung Grenzen gesetzt: Es darf seine Befugnis\nnicht willkürlich ausüben und muß die Beweise erschöpfend\nwürdigen; es muß gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse,\ndie Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens beachten (BGHSt 29, 18, 20).\n\nDas Revisionsgericht (Rechtsbeschwerdegericht) ist nur\nin begrenztem Maße befugt, die Überzeugungsbildung des Tatrichters nachzuprüfen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die\nBeweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20). Würde das Revisionsge-\n\nricht aufgrund der mitgeteilten Beweisanzeichen seine Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen, so\nwürde es die Grenzen seiner Aufgaben überschreiten und sich\nmit einer Verantwortung belasten, die es nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Revisionsverfahrens nicht übernehmen\ndarf und auch nicht übernehmen kann.\n\nb) Die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts setzt auch der Verpflichtung des Tatrichters zur erschöpfenden Beweiswürdigung in den Urteilsgründen Grenzen.\nDiese müssen so gefaßt sein, daß sie eine auf Rechtsfehler\nbeschränkte Richtigkeitskontrolle möglich machen. Dagegen\nist der Tatrichter weder verpflichtet, in den Urteilsgründen\nalle als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände ausdrücklich anzuführen, noch hat er stets im einzelnen darzulegen, auf welchem Wege und aufgrund welcher Tatsachen und\nBeweismittel er seine Überzeugung gewonnen hat (BGHSt 39,\n291, 296 m.w.N.). Eine solche Verpflichtung .besteht auch\nnicht hinsichtlich solcher Tatsachen, die der Richter aufgrund eigener Wahrnehmung in der Hauptverhandlung feststellt.\n\nIm Bußgeldverfahren gilt grundsätzlich nichts anderes.\nAuch in diesem Verfahren muß die Schilderung der Beweiswürdigung so beschaffen sein, daß sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung auf Rechtsfehler ermöglicht (OLG Celle\nvVM 1985, 53; Göhler OWiG 11. Aufl. S 71 Rdn. 43). Dabei darf\nindes nicht aus dem Blick geraten, daß das Bußgeldverfahren\nnicht der Ahndung. kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen P£flichtenmahnung dient. Es ist auf eine\nVereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet.. Daher dür-\n\nfen gerade in Bußgeldsachen an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden (BGHSt 39, 291,\n299).\n\n2. Für die Identifizierung eines Betroffenen anhand\neines bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten\nLichtbildes gilt danach folgendes:\n\na) Ob das Lichtbild die Feststellung zuläßt, daß der\nBetroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein\nder Tatrichter zu entscheiden (BGHSt 29, 18). Es kann daher\nmit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht beanstandet\nwerden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person\nidentisch. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich versagt,\nDas folgt auch daraus, daß eine solche Prüfung eine Inaugenscheinnahme des Betroffenen voraussetzte, also ohne eine\n- unzulässige - (teilweise) Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich wäre.\n\nAuch hinsichtlich der Identifizierung eines Betroffenen\nanhand eines Lichtbildes sind der freien Beweiswürdigung\ndurch den Tatrichter indes Grenzen gesetzt. So läßt etwa ein\nsehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht des\nFafirers nicht oder nur zu einem geringen Teil abgebildet\nist, eine Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem in\nder Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu. Je\nnach Qualität und Inhalt des Bildes können sich. ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der\n\nSchluß auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen. Sieht der Tatrichter den Betroffenen gleichwohl aufgrund des Lichtbildes als\nüberführt an, so leidet das Urteil an einem Rechtsfehler,\nder im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge beanstandet werden kann. Soweit der Senat in der Entscheidung BGHSt\n29, 18, 22 die Auffassung vertreten hat, das Rechtsbeschwerdegericht dürfe, da ihm eine eigene Auswertung des Radarfotos verschlossen sei, auch nicht prüfen, ob das vom Tatrichter in Augenschein genommene Lichtbild für die Überzeugungsbildung (überhaupt) ergiebig sei, hält er hieran in dieser\nAllgemeinheit nicht fest. Allerdings setzt auch diese Prüfung eine Wertung- und Würdigung des Beweismittels voraus.\nDiese Wertung und würdigung ist aber - wenn auch beschränkt\nauf den Maßstab, den die wissenschaftlichen Erkenntnisse,\ndie Gesetze der Logik und die Erfahrungssätze des täglichen\n‚Lebens vorgeben - überprüfbar und auch ohne Rekonstruktion\nder Hauptverhandlung möglich.\n\nb) Daraus folgt für die Anforderungen an die Urteilsgründe: Diese müssen so gefaßt sein, daß das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet\nist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.\n\naa) Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, daß er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß S 267 Abs. i Satz 3 Stpo i.V.m. 8 71\nAbs. 1 OWiG Bezug nimmt. Aufgrund. der Bezugnahme, die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein muß (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 267 Rdn. 8; vgl. auch\nBayObLG NZV 1995, 163, 164), wird das Lichtbild zum Bestand-\n\nteil der Urteilsgründe. Das Rechtsmittelgericht kann die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen (Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner aaO S 267 Rdn. 10) und ist daher auch in der Lage zu\n\nbeurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung taug-\n\nlich ist (vgl. OLG Celle VM 1985, 53; OLG Stuttgart VRS 77,\n\n365; OLG Karlsruhe DAR 1995, 337).\n\nMacht der Tatrichter von der Möglichkeit des S 267\nAbs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch, so sind darüber hinausgehende\nAusführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto - wie etwa ein (Front-) Ragarfoto, das die einzelnen Gesichtszüge erkennen läßt - zur\nIdentifizierung uneingeschränkt geeignet ist. Es bedarf weder einer Auflistung der charakteristischen Merkmale, auf\ndie sich die Überzeugung von der Identität mit dem Betroffenen stützt, .noch brauchen diese Merkmale und das Maß der\nÜbereinstimmung beschrieben zu werden. Solche Ausführungen ..\nwären auch überflüssig und ohne Wert: Die Überprüfung, ob\nder Betroffene mit dem abgebildeten Fahrer identisch ist,\nsteht dem Rechtsmittelgericht ohnehin nicht zu und wäre ihm\nzudem unmöglich. Als Grundlage für die Überprüfung der generellen Ergiebigkeit des Fotos könnten Beschreibungen der Abbildung dem Rechtsmittelgericht keine besseren Erkenntnisse\nvermitteln, als sie ihm aufgrund.der - durch die Bezugnahme\nermöglichten - eigenen Anschauung zur Verfügung stehen,\n\nir ,\n\nDaraus, daß 5 267 Abs. 1 Satz 3 StPO eine Verweisung\nnur \"wegen der Einzelheiten\" erlaubt, folgt nicht, daß der\nTatrichter auch im Falle der Bezugnahme die abgebildete Person (nach Geschlecht, geschätztem Alter, Gesichtsform und\nweiteren, näher konkretisierten Körpermerkmalen) zu be-\n\n”\n\nschreiben habe. Mit der Beschränkung der Verweisungsbefugnis\nauf \"die Einzelheiten\" will das Gesetz sicherstellen, daß\ndie Schilderung des \"Aussagegehalts\" der in Bezug genommenen\nAbbildung nicht ganz entfällt; die Urteilsgründe müssen aus\nsich selbst heraus verständlich bleiben (LR-Gollwitzer StPO\n24, Aufl. 8 267 Rdn. 11). In den hier zu beurteilenden Fallgestaltungen - Foto aus einer Verkehrsüberwachung - reicht\nes dazu aber aus, wenn das Urteil mitteilt, daß es sich bei\ndem in Bezug genommenen Lichtbild um ein -:.nach Aufnahmeort\nund -zeit näher bezeichnetes - Radarfoto (Foto einer Rotlichtüberwachungsanlage usw.) handelt, das das Gesicht einer\nmännlichen oder weiblichen Person zeigt. Weitere Angaben\nsind, um den Verständniszusammenhang zu wahren, nicht erforderlich (OLG Stuttgart VRS 77, 365). Aus der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die\nvom vorlegenden Oberlandesgericht angeführte Entscheidung\nvom 4. September 1979 - 5 StR 445/79 (bei Pfeiffer NStZ\n1981, 296) - betrifft nicht den Fall einer Bezugnahme auf\nLichtbilder gemäß S 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Auch das Urteil\nvom 20. November 1990 - 1 StR 588/90 (BGHR StPO 8 267 Abs. 1\nSatz 3 Verweisung 1) - verhält sich nicht dazu, wie der Begriff \"Einzelheiten\" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen\nist.\n\nIst gas Foto - etwa aufgrund schlechterer Bildqualität\n(z.B. erhebliche Unschärfe) oder aufgrund seines Inhalts -\nzur Identifizierung eines Betroffenen nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die\nIdentifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind um\nso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je\nschlechter die Qualität des Fotos ist. Die - auf dem Foto\n\nerkennbaren - charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu be-\n\nnennen und zu beschreiben,\n\nbb) Sieht der Tatrichter hingegen von der die Abfassung\nder Urteilsgründe erleichternden Verweisung auf das Beweisfoto ab, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner\nÜberzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er die von ihm zur\nIdentifizierung herangezogenen Merkmale auflistet. Vielmehr\nmuß er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als\nAnschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob\nes für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muß\ndas Urteil Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur\nBildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise beschreiben, daß dem\nRechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird. Die Zahl der zu beschreibenden Merkmale kann dabei um so kleiner sein, je individueller\nsie sind und je mehr sie in ihrer Zusammensetzung geeignet\nerscheinen, eine bestimmte Person sicher zu erkennen. Dagegen muß die Beschreibung um so mehr Merkmale umfassen, wenn\ndie geschilderten auf eine Vielzahl von Personen zutreffen\nund daher weniger aussagekräftig sind. Umstände, die eine\nIdentifizierung erschweren können, sind ebenfails zu schildern.\n\n3, Ob nach diesen Grundsätzen die vom Amtsgericht hier\ngegebene Beschreibung des Fahrers ausreichend ist, hat das\n\nvorlegende Oberlandesgericht selbst zu entscheiden. Im übrigen ist allerdings zu bemerken, daß bei alledem die sonstige\nBeweissituation nicht außer Betracht bleiben darf. Bestreitet der Betroffene mit näheren Ausführungen, der Fahrer gewesen zu sein, und benennt er etwa andere Personen, die als\nFahrer in Betracht kommen, so kann eine eingehendere Darstellung der Beweiswürdigung - unter Umständen auch unter\nBerücksichtigung der Ergebnisse einer erweiterten Beweisaufnahme (vgl. OLG Oldenburg NZV 1995, 84) - geboten sein. Umgekehrt kann eine Gesamtwürdigung aller Umstände - der sich\naus dem Foto ergebenden Anhaltspunkte sowie weiterer Indizien, etwa der Haltereigenschaft, der Fahrtstrecke oder\n-zeit - auch dann zur Überführung des Beschuldigten ausreichen, wenn der Vergleich des Fotos mit dem Betroffenen für\n\nsich allein diesen Schluß nicht rechtfertigen kann.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf£f\nKuckein Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-19/4-str-170-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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