{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-12-14_4_StR_676_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-12-14","aktenzeichen":"4 StR 676/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 676/95\n\n158)\n\nvom\n\n14, Dezember 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLütfü Bob aus EB. seboren am EB 1553\nin sn —. Türkei,\n\nMehmet Emin B HB aus EB. geboren am\nREED 195: in ce E. Türkei,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittein in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nDr. Tolksdorf\nDr. Kuffer,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in ser Verhandlung,\nStaatsanwalt ll Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD :.: nn\n\nfür den Angeklagten >\n\nRechtsanwalt ln :.: ED\nfür den Angeklagten >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Essen vom\n31. Mai 1995 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte @P freigesprochen worden ist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die insoweit entstandenen Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten\ndes Rechtsmittels und die dem Angeklagten\n\nGEB Hieräurch entstandenen notwendigen\nAuslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ip vesen \"unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\" zu einer Freiheitsstrafe von zwei jahren und den Angekläagten unter Freisprechung im übrigen wegen \"Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmittein in nicht\n\ngeringer Menge\" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung beider Strafen\nhat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf\ndie Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet\nsich die Staatsanwaltschaft, wie sich entgegen dem mißverständlichen Revisionsamtrag aus der Revisionsbegründung ergibt, bezüglich des Angeklagten I J nur gegen den Freispruch hinsichtlich des Tatvorwurfs vom 1. Dezember 1994;\nbezüglich des Angeklagten GEB ist sie Revision auf den\nStrafausspruch beschränkt. Damit ist die Verurteilung des\nAngeklagten I) wegen der Tat vom 23. August 1992 rechtskräftig und der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen.\nDer Senat bemerkt jedoch, daß die Auffassung der Strafkammer, S 29 a Abs. 1 BtMG n.F. stelle im Sinne von § 2 Abs. 3\nStGB die mildere Strafvorschrift gegenüber 5 29 Abs. 3 BtMG\na.F. dar, schon deshalb nicht zutrifft, weil es sich bei der\nneuen Vorschrift um einen Verbrechenstatbestand handelt.\nAuch die Einführung eines minder schweren Falles durch\nS 29 a Abs. 2 BtMG n.F. führt zu keinem anderen Ergebnis;\ndenn der darin vorgesehene Strafrahmen ist weiter als der in\nSs 29 Abs. 1 BtMG a.F. bestimmte (vgl. Senatsurteil vom\n26. August 1993 - 4 StR 326/93 m.w.N.).\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat\nteilweise Erfolg.\n\nI. Der Teilfreispruch des Angeklagten «>» hat keinen\nBestand.\n\n1. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte\na im Herbst 1994 gegenüber Dritten.bereiterklärt, \"angeliefertes Heroin zu strecken und zu portionieren, die so\ngeschaffenen Portionen aufzubewahren und auf Aufforderung an\nDritte weiterzugeben\". Er streckte die ihm übergebenen etwa\n75 g Heroinzubereitung mit einem Heroinhydrochloridgehalt\nvon 55 bis 60 % in der Weise, daß er 46,1 g Heroinzubereitung mit einem wirkstoffgehalt von 25,3 %, 47 g mit einem\nsolchen von 24,4 % und 479,253 g mit einem durchschnittlichen Heroinhydrochloridgehait von 5 % erhielt. Die so geschaffenen Heroinzubereitungen verwahrte er in dem zu einer\nvon ihm genutzten Wohnung in Essen gehörenden Kellerraum.\nAufgrund eines Hinweises observierte die Polizei in der\nNacht vom 30. November zum 1. Dezember 1994 diesen Keller.\nAm 1. Dezember 1994 gegen 4.25 Uhr begab sich HB :usanmen mit dem Angeklagten «ED in den Kellertrakt, da er die\nAnweisung erhalten hatte, eine Teilmenge von 5 g Hercinzubereitung aus dem Keller zu holen und zur Abholung bereitzustellen. Der Angeklagte BD blieb etwa zwei Meter von der\nKellertür entfernt neben dem Eingang zur Waschküche und zum\nTreppenhaus stehen, während (iD den Kellerraum aufschloß, hineinging und sich anschickte, die angeforüerte\nHeroinmenge vom Boden aufzunehmen. In diesem Moment erfolgte\nder Zugriff durch die nicht uniformierten Polizeibeamten.\nAls GW san. daß wazaB überwältigt wurde, lief er in\nRichtung des Treppenhauses davon, konnte aber eingeholt werden.\n\nIn der Hauptverhandlung hat «2 sich nicht dazu eingelassen, warum er WB in sen Keller gefolgt ist. wäh-\n\nrend WEB angegeben hat, WW Habe ihn lediglich aus Gefälligkeit begleitet.\n\n2. Die Strafkammer ist der Auffassung, daß keine hinreichenden objektiven Hinweise auf eine Beteiligung des Angeklagten > an der Tat des «DD vorlägen. Das darauf\nhindeutende gemeinsame Aufsuchen des Kellergeschosses zur\nNachtzeit könne auch seinen damaligen Lebensgewohnheiten\nentsprochen haben, wegen seiner Arbeitslosigkeit \"die Nacht\nzum Tage\" zu machen; außerdem könne es auch ein \"Anhaltspunkt für eine Planung zur Begehung anders gearteter Vermögensdelikte sein\". Ein geringes Interesse des Angeklagten an\nden Handlungen EWb im Keller lasse sich schon aus der\nTatsache ersehen, daß er nicht mit in den Kellerraum gegangen sei, sondern sich \"am Treppenausgang postiert\" habe.\nFerner sei aus dem Umstand, daß 0) dem Zugriff der Polizeibeamten zu entkommen versucht habe, kein Rückschluß im\nSinne der Anklage zu ziehen, weil er möglicherweise um diese\nStunde nicht mit dem Erscheinen weiterer Personen gerechnet\nund das Verhalten der Polizeibeamten als bedrohlich bewertet\nhabe; außerdem könne der Fluchtversuch auch deswegen erfolgt\nsein, weil I) befürchtet habe, ihm würde aufgrund seines\nunzulässigen Aufenthalts in Essen ein Nachteil entstehen,\nweil ihm von der Ausländerbehörde aufgegeben worden sei, den\nKreis EEE nicht zu verlassen.\n\n3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist bereits insoweit\nrechtsfehlerhaft, als das Landgericht bei der Bewertung des\nFluchtversuchs des Angeklagten WB von der unzutreffenden\nAnnahme ausgegangen ist, dieser habe sich unzulässigerweise\n\nin Essen aufgehalten. Nach den Feststellungen an anderer\nStelle des Urteils (UA 4) war es nämlich der Angeklagte 0]\n>. der sich entgegen der Auflage der Ausländerbehörde in\nEssen aufhielt. Schon dieser Fehler nötigt zur Aufhebung des\nTeilfreispruchs.\n\nIm übrigen ist die Beweiswürdigung lückenhaft. Die\nStrafkammer hat sich weder mit der nach den Umständen naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt, daß «> \"Schmiere\" gestanden haben könnte, während I] das Heroin aus\ndem Kellerraum holte, noch hat sie die im Hinblick auf die\nVerurteilung des 0] wegen der Tat vom 23. August 1992\nnicht fernliegende Überlegung angestellt, daß das Heroin von\ninm zu einem Abnehmer gebracht werden sollte; denn schließlich hatte er nach den auf seinen Angaben beruhenden Urteilsfeststellungen an jenem Tage für einen \"Cico Bag\" gegen\ndie Zusage einer Belohnung Heroin an eine andere Person\nübergeben. Schließlich hätte die Strafkamnmer in ihre Würdigung auch einbeziehen müssen, daß ein Rauschgifthändler nach\nder Lebenserfahrung nicht ohne weiteres einen Unbeteiligten\nzu seinem Drogenversteck mitnimmt. Zudem findet eine mögliche Absicht, andere Straftaten zu planen, in den Feststeilungen keine Stütze; diesen ist vielmehr zu entnehmen, daß\nsich 0) in den Keller begeben hat, um Heroin zu holen\n(UA 8),\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Serat vorsorglich darauf hin, daß für die Überzeugung des Tatrichters ein\nnach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit,\ndemgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen, ge-\n\nnügt; eine \"mathematische Gewißheit\" wird nicht verlangt\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. S 261 Ran. 2).\n\nII. Der Strafausspruch bezüglich des Angeklagten\nGEEB ist iagegen revisionrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, sich aufgrund der\nHauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann in der Regel\nnur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich\nfehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte\nStrafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so\nweit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb\ndes Rahmens liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung\neingeräumt ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320 m.w.N.; BGHR StGB\n§ 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1; BGH NSt2 1990, 334; BGH,\nUrteil vom 6. September 1995 - 2 StR 378/95). Die Höhe der\nvom Tatrichter für den konkreten Fall bestimmten Strafe kann\nvom Revisionsgericht schon deshalb nicht ohne weiteres nachgeprüft werden, weil bei der Gewichtung der einzelnen Umstände auch der in der Hauptverhandlung gewonnene Eindruck\nvon der Persönlichkeit des Angeklagten von Bedeutung sein\nkann. Dieser Eindruck entzieht sich einer exakten Richtigkeitskontrolle. In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des\nTatrichters hingenommen werden (BGH GA 1982, 39, 40; BCHR\n\naa0D).\n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer\ndie in der Person des Angeklagten Bz» gegebenen Umstände\n\numfassend, differenziert und im wesentlichen rechtsfehlerfrei gewürdigt. Es ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, ohne weiteres\nals unwiderlegt hingenommen hat, anstatt sie, wie es ihre\nPflicht ist (vgl. BGH NStzZ 1983, 133, 134; Kleinknecht/\nMeyer-Goßner aaO § 261 Rdn. 6), auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu überprüfen. Soweit die Revisionsführerin es für lebensfremd erachtet, daß der Angeklagte angesichts des hohen Wertes des Heroins für seine Tat nur ein\nEntgelt in Höhe von 1.000,00 DM bekommen sollte, ist dem\nentgegenzuhalten, daß sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen gedrängt fühlte, \"durch Erbringen eines mittäterschaftlichen Tatbeitrages Dritten eine Gegenleistung\nfür erhaltene finanzielle Unterstützungen zu verschaffen\".\nAuch ein Erfahrungssatz, daß eine derartige Heroinmenge nur\nin Rauschgiftgeschäften erfahrenen Personen überlassen wird,\nbesteht nicht.\n\nDer Revision ist allerdings zuzugeben, daß es gegen die\nDenkgesetze verstößt, wenn die Strafkammer meint, daß wegen\ndes Streckens des Heroins hierfür nur ein geringerer Verkaufserlös zu erwarten sei; denn es verringert sich zwar dadurch der für das einzelne Gramm des Heroingemischs zu erzielende Preis, andererseits wird aber aufgrund der größeren\nMenge insgesamt ein höherer Preis erlangt (zu den Gewinnspannen und Handelsformen beim Heroinhandel vgl. Körner BtMG\n4, Aufl. Anhang C 1 Rän. 57). Der Senat schließt jedoch aus,\ndaß sich dieser Fehler angesichts der Vielzahl der von der\nStrafkammer aufgeführten Milderungsgründe auf die Bemessung\n\nder erkannten Strafe ausgewirkt hat, zumal der Angekladate\n\nnach den Feststellungen am Verkaufserlös nicht beteiligt\nwar.\n\n2, Die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten «a Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56\nAbs. 1 und 2 StGB gewährt hat, ist zwar knapp gehalten.\nGleichwohl kann die angefochtene Entscheidung nicht als\nrechtsfehlerhaft angesehen werden, denn den Urteilsgründen\nist zu entnehmen, daß die Strafkammer dem bisher nicht bestraften, geständigen Angeklagten aufgrund seiner veränderten familiären Situation eine günstige Sozialprognose gestellt hat. Zur Begründung der Voraussetzungen des § 56\nAbs. 2 Satz 1 StGB hat sich die Strafkammer im wesentlichen\nauf die für die Strafzumessung maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte bezogen. Damit hat sie noch ausreichend dargelegt, daß - sei es auch nur durch das Zusammentreffen von\nMilderungsgründen - besondere Umstände vorliegen, die eine\nStrafaussetzung nach dieser Vorschrift zulassen. Es ist ferner nicht zu besorgen, das Gericht habe die gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit unterlassen, denn\nes hat bei der Strafzumessung neben den für den Angeklagten\nsprechenden Umständen zu dessen Lasten angeführt, daß der\nHeroinhydrochloridgehalt des im Keller aufgefundenen Rauschgifts die Grenzen zur geringen Menge im Sinne des § 29 a\nBtMG wesentlich überstiegen hat. Die Wertung der Strafkammer\nliegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens und ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch\nwenn eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGHR\nStGB § 56 Abs, 2 Umstände, besondere 3; Gesamtwürdigung 4;\nBGH, Urteil vom 19. September 1995 - 1 StR 431/95).\n\nwi\n\nOLE\n\n3. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung (S 56 Abs. 3\nStGB) gebot hier nicht die Vollstreckung der Strafe. Allerdings enthält das Urteil keine Ausführungen zu dieser Frage.\nSolche waren aber auch entbehrlich. Gründe, die dazu drängten, eine entsprechende Erörterung vorzunehmen (vgl. BGH\nNStZ 1987, 21; BGHR StGB § 56 Abs. 3, Verteidigung 6;\nGribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 56 Rän. 58 m.w.N.), werden\nvon der Revision nicht vorgebracht, sind aber auch sonst\n\nnach den Feststellungen nicht ersichtlich.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Tolksdorf\nKuffer Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-14/4-str-676-95","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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