{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-12-07_4_StR_688_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-12-07","aktenzeichen":"4 StR 688/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 688/95\n\nvom\n\n7. Dezember 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Dezember 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stralsund vom\n\n4. Juli 1995 im Strafausspruch und im Ausspruch über den teilweisen Vorwegvollzug\nder Strafe vor der Unterbringung mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Maßregelanordnung bleibt bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-.\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird. verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\n\nfünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, seine Unterbringung\n\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß\n\nzwei Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken\n\nsind. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist\nes - auch unter Berücksichtigung des Verteidigervorbringens\nim Schriftsatz vom 3. Dezember 1995 - unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung deckt zum Schuldspruch und zur Anordnung der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nkeinen ihn beschwerenden Rechtsfehler auf. Dagegen können\nder Strafausspruch und die Bestimmung, daß zwei Drittel der\ngegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe vor der\nMaßregel zu vollstrecken sind, keinen Bestand haben.\n\na) Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit das Tatopfer,\ndas ihn zuvor mißhandelt hatte, mit einem Messerstich. Das\nLandgericht geht von einem minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 1. Alternative StGB aus, weil der Angeklagte wegen der Mißhandlung durch das Opfer \"zum Zorn gereizt und (auch) hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden (sei)\". Eine weitere Strafrahmenverschiebung nach\nden SS 21, 49 Abs. 1 StGB hält die Strafkammer für \"nicht\nangezeigt\", weil \"die Reizung des Angeklagten zum Zorn und\ndie erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit auf\ndieselben Wurzeln zurückzuführen (seien)\". Bei der konkreten\nStrafzumessung hat das Landgericht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht\n\nerörtert, \"nennenswerte Milderungsgründe\" nicht feststellen\nkönnen und gegen den Angeklagten die nach S 213 StGB höchstmögliche Strafe (fünf Jahre Freiheitsstrafe) festgesetzt.\n\nDiese Strafzumessung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:\n\nDie Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß ihr eine\nStrafrahmenmilderung nach den 83 21, 49 Abs. 1 StGB - aus\nRechtsgründen (§ 50 StGB) - nicht deshalb verwehrt war, weil\nsowohl der Bejahung des Provokationsfalls nach § 213 1. Alternative StGB als auch dem Strafmilderungsgrund nach S 21\nStGB im wesentlichen dieselben tatsächlichen Umstände zugrunde liegen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1993, 1038). Macht der\nTatrichter in einem solchen Fall - wie hier - von dem ihm\ngemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch, eine Strafrahmenverschiebung nicht vorzunehmen, weil das Gesamtbild von Tat und Täter dadurch geprägt ist, daß die Reizung zum Zorn und die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit \"auf dieselben Wurzeln\"\nzurückzuführen sind (vgl. BGH NStZ 1986, 71), so muß er jedoch bei der Strafzumessung im engeren Sinne bedenken und\nerörtern, ob die erheblich verminderte Schuldfähigkeit\nstrafmildernd zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NStZ 1985,\n164; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 5 m.w.N.). Das hat\ndas Landgericht verkannt. Da die Höhe der Strafe von dem\nRechtsfehler beeinflußt worden sein kann, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nb) Die. Anordnung, daß zwei Drittel der Strafe vor der\nMaßregel zu vollstrecken sind, kann ebenfalls nicht beste-\n\nhenbleiben. Mit dieser Bestimmung weicht die Strafkammer von\nder gesetzlichen Regelung des S 67 Abs. 1 StGB ab, wonach\ngrundsätzlich die Maßregel vor der Strafe vollzogen werden\nmuß. Zwar sieht S 67 Abs. 2 StGB vor, daß die Strafe oder\nein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn\nder Zweck der Maßregel dadurch erleichtert wird. Daß diese\nVoraussetzung gegeben ist, hat das Landgericht aber nicht\nhinreichend dargetan. Zur Begründung führt es aus: Der zur\nFrage der Unterbringung des Angeklagten gehörte Sachverständige habe bekundet, \"die Therapiefähigkeit des Angeklagten\n(werde) erhöht, wenn sein Leidensdruck noch verstärkt werde.\nDazu biete sich der Vorwegvollzug des überwiegenden Teils\nder Strafhaft an, zumal ein dem Maßregelvollzug nachfolgender Strafvollzug die Therapiechancen verschlechtere. Dem\n(habe) sich die Kammer angeschlossen und gemäß S 67 Abs. 2\nStGB angeordnet, daß zwei Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken seien\" (UA 14),\n\nZu Recht rügt die Revision, daß diese Begründung den\nangeordneten Vorwegvollzug nicht trägt. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in S 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten\neinen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB S 67 Abs. 2\nVorwegvollzug, teilweiser 4, 13). Die Auffassung der Strafkammer, die Therapiefähigkeit des Angeklagten werde bei Verstärkung seines \"Leidensdrucks\" durch den Vorwegvollzug des\nüberwiegenden Teils der Strafe \"erhöht\", ist nicht näher belegt. Welche Gründe das Landgericht dazu bewogen haben, den\nVorwegvollzug von zwei Dritteln der Strafe anzuordnen, ist\nnicht ersichtlich. Nicht erkennbar bedacht hat die Strafkam-\n\nmer auch, daß die bereits vorhandene Therapiebereitschaft\ndes Angeklagten durch den Strafvollzug möglicherweise wieder\nzerstört werden könnte (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12; Zweckerleichterung, leichtere 10)\nund daß die Stärkung der Therapiemotivation zu den Aufgaben\ngehört, die gerade innerhalb des Maßregelvollzugs selbst zu\nlösen sind (BGH, Beschluß vom 7, August 1991 - 2 StR\n336/91). Soweit das Landgericht darauf abstellt, ein dem\nMaßregelvollzug folgender Strafvollzug verschlechtere die\nTherapiechancen, legt es zum einen nicht dar, welche konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der anschließende\nStrafvollzug den Maßregelvollzug gefährden und wie sich dies\nbei dem Angeklagten auswirken könnte (vgl. BGHR StGB S 67\nAbs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 9; BGH NStZ 1986, 428); zum\nanderen erwägt es auch nicht, ob bei Beibehaltung der gesetzlichen Reihenfolge des Vollzugs der Maßregel vor der\nStrafe beim Angeklagten die Möglichkeit einer Strafrestaussetzung zur Bewährung unter Anrechnung des Maßregelvollzugs\nin Betracht kommen könnte (vgl. BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 9, 12; Dreher/Tröndle StGB 47, Aufl.\nSs 67 Rdn. 5, 6; S 67 d Rän. 3 a).\n\nDie Frage der Vollstreckungsreihenfolge bedarf demnach\nebenfalls nochmaliger Prüfung. Der neue Tatrichter wird\nhierbei auch in seine Überlegungen einzubeziehen haben, daß\nsich der Angeklagte seit November 1994 in Untersuchungshaft\nbefindet (vgl. BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 10; BGH, Beschluß vom 13. April 1994 - 5 StR 120/94).\n\n2. Für.das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\nnu\n\nDie Annahme des Landgerichts, dem Geständnis des Angeklagten komme keine \"nennenswerte\" Strafmilderung zu, weil\nnur der Angeklagte als Täter in Betracht gekommen sei, das\nGeständnis somit die Aufklärung nicht erleichtert habe, und\n\"Reue aus den geständigen Angaben des Angeklagten in der\nHauptverhandlung nicht zu entnehmen (gewesen sei)\" (UA 13),\nbegegnet rechtlichen Bedenken. Zwar muß nach der bisherigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Geständnis nicht\nstrafmildernd berücksichtigt werden, wenn es ersichtlich\nnicht aus einem echten Reue- und Schuldgefühl heraus abgelegt worden ist, sondern auf \"erdrückenden Beweisen\" beruht\n(BGH bei Dallinger MDR 1966, 727; bei Detter NStZ 1990,\n221). Doch erscheint es fraglich, ob es überhaupt möglich\nist, aus dem Prozeßverhalten des Angeklagten für ihn nachteilige sichere Schlüsse auf seine Einstellung zur Tat ziehen zu können (vgl. Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl.\n\nSs. 606 f). Auch für die Strafzumessung gilt uneingeschränkt\nder Zweifelsgrundsatz, so daß jeweils von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen ist, die nach den\ngesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH StV 1986, 5).\n\nDaher wird - jedenfalls regelmäßig - ein Geständnis strafmildernd zu berücksichtigen sein (vgl. Schäfer, Praxis der\n\nStrafzumessung 2. Aufl. Rdn. 296).\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\n\nKuckein Kuffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-07/4-str-688-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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