{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-11-30_4_StR_777_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-11-30","aktenzeichen":"4 StR 777/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Sc/77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 777/94\n\nvom\n\n30. November 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Siegfried K >\n\n2. Frank Ge\n\nwegen Rechtsbeugung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 30. November 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Kuckein,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «2 und Staatsanwalt m»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretärin |\n\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Februar 1994 aufgehoben.\n\n-\n\nDie Angeklagten werden freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SB esen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in sechs Fällen\nsowie wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung in Tateinheit mit\nBeihilfe zur Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten xD wegen\nRechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in acht\nFällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte KB peanstandet\n\ndarüber hinaus das Verfahren.\n\nDie Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.\n\nA.\n\nI. Der 40 Jahre alte Angeklagte ee ] studierte von 1975\nbis 1979 in der ehemaligen DDR Rechtswissenschaft und schloß\ndieses Studium mit der Prüfung zum Diplomjuristen ab. Von\n1979 bis zu seiner Abberufung im Jahr 1990 war er bei der\nStaatsanwaltschaft beschäftigt.\n\nDer 52 Jahre alte Angeklagte ] hat den Beruf des\nBohrwerkdrehers gelernt. 1971/72 nahm er an einem neunmonatigen Lehrgang für Straf- und Strafprozeßrecht teil, war anschließend kurze Zeit Richterassistent und mit dieser Ausbildung ab 1972 Richter am Kreisgericht. Neben seiner richterlichen Tätigkeit absolvierte er ein Fernstudium, mit dem\ner den akademischen Abschluß als Diplomjurist erwarb. Im\nZeitraum von 1981 bis 1990 war er Direktor des Kreisgerichts\nMagdeburg-Nord.\n\nIl. Im Rahmen ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit\nwirkten die Angeklagten an der Verfolgung und Verurteilung\nausreisewilliger Bürger der DDR mit, der Angeklagte sc» als\nAntragsteller von Haftbefehlen, Anklageverfasser und/oder\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der jeweiligen\nHauptverhandlung, der Angeklagte xD als Haftrichter bzw.\nals Vorsitzender des erkennenden Gerichts:\n\n1, Die Eheleute Stefan und Petra a | beabsichtigten, nach Neuseeland auszureisen. Nach mehreren vergeblichen\nAusreiseanträgen kamen sie nach Absprache mit anderen ausreisewilligen Bürgern der DDR überein, provozierende Ööffent-\n\nlichkeitswirksame Maßnahmen zu ergreifen, um auf diese Weise\n\nas\ncl\n\nauf die Ablehnung ihres Ausreiseantrags aufmerksam zu machen\nund doch noch eine Genehmigung ihrer Ausreise herbeizuführen. Zu diesem Zweck trug Stefan ’gB> in den Jahren\n1983/84 an seiner Kleidung einen weiß gestrichenen Ohmschen\nWiderstand und darunter - seitenverkehrt - eine zum 35. Jahrestag der DDR herausgegebene Anstecknadel mit der Zahl 35\n(53 = Datum des Volksaufstandes in der DDR). 1984 hefteten\ndie Eheleute DO |) an die Außenseite ihrer wohnungstür\neinen Werbeprospekt über Neuseeland, unter den Petra PD\n«En mit Lippenstift das Wort \"Freiheit\" schrieb.\n\nStefan DO | wurde wegen mehrfacher, teils gemeinschaftlicher Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit gemäß\nden §§ 214 Abs. 1 und 3, 63, 64 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, Petra ID |] wegen\ngemeinschaftlicher Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Bis zu ihrem \"Freikauf\" verbüßten beide je etwa ein\n\nJahr Freiheitsstrafe.\n\n2. Nach fünf vergeblichen Ausreiseanträgen wurde den\nEheleuten IP im Juli 1985 bei einer bei der Abteilung Inneres des Rates des Kreises der Stadt |] geführten\nAussprache mitgeteilt, daß eine Ausreisegenehmigung für sie\nnicht in Betracht komme. Daraufhin äußerte Felicitas ID\ngegenüber zwei Mitarbeitern der Behörde u.a.: \"Dann bleibt\neinem wohl nichts anderes übrig als über die grüne Grenze Zu\ngehen oder den Gashahn aufzudrehen und sich zusammen mit den\nKindern davorzulegen\". Sinngemäß fügte sie hinzu, daß sie\n\nsich wie die Juden im Dritten Reich fühlten, wobei nur der\n\nJudenstern noch fehle. in der DDR hätten sie keine Rechte\n\nals Mensch mehr.\n\nwegen dieser Äußerungen wurde Felicitas ID wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit in Tateinheit mit öffentlicher Herabwürdigung gemäß den 38 214 Abs. 1, 220\nAbs. 1 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nzwei Monaten verurteilt, von der sie bis zu ihrer Ausreise\n\netwa sieben Monate verbüßte.\n\n3. Anläßlich einer Aussprache über einen von ihm ge-Stellten Ausreiseantrag mit dem stellvertretenden Oberbürgermeister der Stadt “RD im September 1985 erklärte\nManfred LED. saß \"er sich nunmehr etwas einfallen\nlassen werde, um seinen Ausreiseantrag doch noch genehmigt\nzu bekommen\". Er wolle, \"wie sein Freund zB . ser an der\nBesetzung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in\nPrag teilgenommen und so seine Übersiedlung erreicht hatte,\n“eine Botschaft der Bundesrepublik Deutschland aufsuchen\".\n\nEr wurde wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit\ngemäß § 214 Abs. 1 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, von der er bis zu seiner Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland etwa\n13 Monäte verbüßte.\n\n4. Der mehrfach wegen Diebstahls und Körperverletzung\nvorbestrafte Uwe SB -ichtete nach Ablehnung eines bereits 1984 gestellten Ausreiseantrags im Januar 1986 erneut\nein Ausreisebegehren an den Rat der Stadt “VB. in dem\ner u.a. wörtlich schrieb: \"Um Ihnen in kurzen Zügen klarzu-\n\nmachen, wie sich meine Reaktionen auswirken, möchte ich Ihnen mitteilen, daß ich bis jetzt mehr als genug ertragen habe und endgültig bereit bin zurückzuschlagen. Mir stehen\nMittel und Wege zur Verfügung, sollte es zu diesen Vorgängen\nkommen, mich auf eine ganz bestimmte Art zu wehren. Sollte\ndieses Schreiben eine Ihrer bekannten monotonen Reaktionen\nhervorrufen, sehe ich mich gezwungen, Ihnen zu beweisen, daß\n\nich nicht nur schriftlich glaubhaft kin.\"\n\nAufgrund dieses Schreibens wurde Uwe sm wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit, \"als Rückfalltäter\nhandelnd\", gemäß 8 214 Abs. 1, 44 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, die\ner voll verbüßte.\n\n5, Nach Ablehnung eines Ausreiseantrags im Jahr 1985\nversuchte Uwe vv. durch provokantes Verhalten am Arbeitsplatz und in der Öffentlichkeit \"unbequem\" zu wirken, um auf\ndiese Weise seine Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland zu erreichen. Auch nahm er Kontakt zu einer Sprecherin\nder Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte in der\nBundesrepublik Deutschland auf, teilte ihr seinen Ausreisewunsch mit und berichtete ihr unter Angabe seiner persönlichen Daten, daß ihm aufgrund seines Ausreiseantrags ein\n\"vorläufiger\" Personalausweis ausgestellt worden sei. Im Juni 1986 erklärte er in einer Eingabe an den Vorsitzenden des\nMinisterrats den Verzicht auf die Staatsbürgerschaft der\nDDR, legte seinen \"vorläufigen\" Personalausweis, der ihn als\nAusreisewilligen kennzeichnete, bei und erklärte seine Weigerung, diesen wieder entgegenzunehmen. Wörtlich fügte er\nhinzu: \"Sollten Sie meiner Verzichtserklärung keine Beach-\n\ntung schenken, muß ich davon ausgehen, daß ich als Leibeigener der DDR klassifiziert werde\". Von diesen Vorgehen\nsetzte er die Vertreterin der Internationalen Gesellschaft\n\nfür Menschenrechte ebenfalls in Kenntnis.\n\nUwe vg wurde wegen landesverräterischer Nachrichtenübermittlung und wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit in Tateinheit mit Öffentlicher Herabwürdigung gemäß den\nSS 99 Abs. 1, 214 Abs. 1, 220 Abs. 2 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er wurde nach Verbü-Bung von etwa 14 Monaten Freiheitsstrafe entlassen, nachdem\ner sich bereit erklärt hatte, in der Bundesrepublik Deutschland für das Ministerium für Staatssicherheit geheimdienst-\n\nlich tätig zu werden.\n\n6. Im Herbst 1986 stellte Wolfgang Kg beim Staatsrat der DDR und der Abteilung Inneres des Stadtbezirks Magdeburg-Mitte einen gleichlautenden Ausreiseantrag, in dem er\nschrieb: \"Ich habe daher am heutigen Tage gekündigt und werde auch hier keine Arbeit mehr aufnehmen\", sowie: \"Um diesem\nAntrag Nachdruck zu verleihen, habe ich einen Anwalt in\nWestberlin hinzugezogen\". Bei diesem Vorgehen rechnete er\ndamit, inhaftiert und anschließend freigekauft zu werden. Er\nwurde wegen mehrfacher Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit gemäß S 214 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und zwei Monaten verurteilt, von der er etwa elf\nMonate verbüßte.\n\n7. Im Zeitraum von 1984 bis 1987 stellte Heinz Niehof\ninsgesamt 21 Ausreiseanträge, um zu seinem Sohn zu gelangen,\n\nder in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben worden und\n\ndort sozial abgeglitten war. Um seinem Antrag zum Erfolg zu\nverhelfen, berichtete er seit Ende 1984 Verwandten, die, wie\ner wußte, Kontakt zu einem Rechtsanwaltsbüro in Berlin\n(West) aufgenommen hatten, Einzelheiten über seine Ausreisebemühungen und die damit in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten mit staatlichen Organen der DDR. In einer Anfang\n1987 geführten Aussprache mit Mitarbeitern der Abteilung Inneres äußerte er sinngemäß, falls seinem Sohn in der Bundesrepublik etwas zustoßen sollte, werde er sich an die Öffentlichkeit wenden und etwas Illegales tun, um SO seine Ausrei-\n\nse zu erreichen.\n\nEr wurde wegen ungesetzlicher Verbindungsaufnahme und\nwegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit gemäß den\nssS 219 Abs. 2 Ziff. 1, 214 Abs. 1 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, von der er bis zu\n\nseinem \"Freikauf\" etwa sechs Monate verbüßen mußte.\n\n8. 1985 stellten die Eheleute Dr. Jörg und Walburg Li»\n@& einen Ausreiseantrag. Hiervon unterrichteten sie ein befreundetes Ehepaar in der Bundesrepublik, das die Bemühungen\nder Lückes durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesministerium\nfür Innerdeutsche Beziehungen sowie mit einem Rechtsanwaltsbüro in Berlin (West) zu fördern suchte. Zu diesem Zweck\nteilten Dr. Jörg und Walburg ID iortlaufend Einzelheiten\nüber ihre Kontakte zu den Behörden der DDR unter Namensnen-\n\nnung der dortigen Sachbearbeiter mit.\n\nAls ihr Ausreiseantrag abgelehnt wurde, verfaßten sie\nmehrere in scharfem Ton formulierte Schreiben an verschiede-\n\nne staatliche Organe der DDR, in denen sie u.a. die Behand-\n\nlung ihres Ausreiseantrags als \"besondere Art der staatlichen Willkür\", die politischen Zustände in der DDR als für\nsie unerträglich und die Grenzanlagen als Ausdruck von Intoleranz und Nichtsouveränität bezeichneten,\n\nIn einer sehr heftig geführten Aussprache äußerte\nDr. Jörg LB segenüber zwei Mitarbeitern der Abteilung Inneres u.a.: \"die DDR ist... menschenfeindlich, familienfeindlich und kinderfeindlich. In der Sowjetunion, in dem\nSOjährigen Saustall, wird Jetzt aufgeräumt, aber in der DDR\nnicht, solange Menschen wie Sie an der Macht sind\",\n\nDr. Jörg L@WB wurde wegen ungesetzlicher Verbindungsaufnahme und wegen mehrfacher, teils gemeinschaftlicher öffentlicher Herabwürdigung gemäß den $S 219 Abs. 2 Ziff. 1,\n220 Abs. 1 und 2, 63, 64 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe\nvon Zwei Jahren und acht Monaten, Walburg IB wegen ungesetzlicher Verbindungsaufnahme und wegen gemeinschaftlicher\nöffentlicher Herabwürdigung zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Beide wurden nach\nVerbüßung von jeweils etwa 18 Monaten Haft von der Bundesrepublik Deutschland \"freigekauft\",\n\n9, Nach mehreren vergeblichen Ausreiseanträgen lud Manfred HB im Mai 1988 nach einem gemeinsamen Bittgottesdienst etwa 25 Ausreisewillige ein, um bei einer \"Grillparty\" gemeinsame Maßnahmen zur beschleunigten Durchsetzung ihrer Ausreisebegehren zu besprechen. Während des Treffens\nschlug er vor, bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Berlin (Ost) um Hilfe nachzusuchen und\ndie Vertretung, wenn Hilfe nicht gewährt würde, notfalls zu\n\nbesetzen. Die Anwesenden stimmten dem zu und trafen sich in\n\nder Folgezeit erneut, ohne daß es zu einer näheren Konkreti-\n\nsierung ihres Plans gekommen wäre.\n\nManfred HD wurde wegen Beeinträchtigung staatlicher\nTätigkeit gemäß § 214 Abs. 1 und 3 StGB zu einer Freiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, von der\ner etwa sechs Monate verbüßte.\n\nI. Die Verurteilung der Angeklagten hat keinen Bestand.\nZwar können Richter und Staatsanwälte der ehemaligen DDR in\nder Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich wegen Rechtsbeugung und wegen tateinheitlich damit verwirklichter Delikte verfolgt werden, da die nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB\ni.V.m. § 2 StGB erforderliche Unrechtskontinuität zwischen\nS 244 StGB-DDR und § 336 StGB trotz unterschiedlicher Ausgestaltung des Schutzguts Rechtspflege in der Bundesrepublik\nDeutschland und der DDR noch gewahrt ist (vgl. BGHSt 40, 30,\n33; 40, 169, 174; 40, 272, 275); jedoch haben die Angeklagten die Voraussetzungen des zur Tatzeit geltenden, gegenüber\n$S 336 StGB milderen und damit für die Prüfung ihrer Strafbarkeit maßgeblichen 8 244 STGB-DDR in keinem der ihnen zur\nLast gelegten Fälle erfüllt.\n\nIl. Rechtsbeugung gemäß $S 244 StGB-DDR beging, wer wissentlich bei der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens\noder eines Ermittlungsverfahrens als Richter oder Staatsan-\n\nwalt gesetzwidrig zugunsten oder zuungunsten eines Beteiligten entschied.\n\nl. Beurteilungsgrundlage für die Gesetzmäßigkeit oder\nGesetzwidriıgkeit der getroffenen Entscheidung sind die Gesetze der DDR. Diese können nur dann keine Geltung beanspruchen, wenn sie in einem offensichtlichen und unerträglichen\nwiderspruch standen zu elementaren Geboten der Gerechtigkeit, wie sie in völkerrechtlich geschützten Menschenrechten\nihren Ausdruck gefunden haben (vgl. BGHSt 40, 272, 277, 278;\nBGH, Urteil vom 20. März 1995 - 5 StR 111/94 - und Urteil\nvom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -, jeweils zum Abdruck in\nBGHSt bestimmt). Die auf überpositives Recht gestützte Unwirksamkeit gesetzten Rechts muß auf Extremfälle beschränkt\nbleiben. Ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze einer\nDemokratie westlicher Prägung reicht hierfür nicht in jedem\nFalle aus (st. Rspr.; vgl. BGH aa0d).\n\n2. Für die von den Justizorganen der DDR vorzunehmende\nAuslegung der Gesetzesvorschriften gelten im wesentlichen\ndie gleichen Grundsätze. Auch insoweit läßt es das Verbot\nrückwirkender Bestrafung des Art. 103 Abs. 2 cc nicht zu,\nauf Wertvorstellungen abzustellen, wie sie in der Bundesrepublik, einem demokratischen Rechtsstaat, herrschen; vielmehr ist zu berücksichtigen, daß Richter und Staatsanwälte\nin ein anderes System eingegliedert und dessen Wertvorstellungen verhaftet waren (vgl. BGHSt 40, 272, 279; Urteil des\nSenats vom 30. November 1995 - 4 StR 714/94 -). Dieses System war besonders geprägt durch ein starkes Bemühen, den\n\"demokratischen Zentralismus\" sozialistischer Prägung auch\nauf dem Gebiet der Rechtspflege sicherzustellen (vgl. hierzu\n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -). Dies wurde\nin erster Linie durch die Leitungsbefugnis des Obersten Gerichts mit seiner weitreichenden Definitionsmacht bewirkt.\nNeben formal bindenden Richtlinien und Beschlüssen war dieses Gericht - zum Teil in Abstimmung mit anderen Justiz- und\nSicherheitsorganen - zur Verlautbarung von \"Rechtsstandpunkten\" und Herausgabe von \"Orientierungen\" befugt, die zumindest eine faktische Bindung nachgeordneter Gerichte an die\nRechtsauffassung des Obersten Gerichts herbeiführten (BGH\naa0). Eine weitere \"Anleitung\" erfuhren Staatsanwaltschaft\nund Instanzgerichte u.a. durch die vom Ministerium der Justiz herausgegebenen Kommentare. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, daß Staatsanwälte und Richter gesetzmäßig\nhandelten, wenn sie sich bei der Auslegung der zur Tatzeit\ngeltenden Gesetze der DDR an den einschlägigen Kommentaren\nund den verlautbarten Rechtsmeinungen des Obersten Gerichts\n\nausrichteten.\n\nAuch insoweit sind jedoch Ausnahmen denkbar. Ergab sich\nerst aus der weiten Auslegung einer Norm, deren Wortlaut\nauch eine andere, menschenrechtsfreundliche Deutung zuließ,\nein elementarer Verstoß gegen Menschenrechte, so kann eine\nsolche Auslegung auch dann als Rechtsbeugung zu werten sein,\nwenn sie der Rechtsmeinung des Obersten Gerichts oder anderer staatlicher Stellen entsprach. Gleiches gilt, wenn die\nAuslegung die Schranken möglicher Wortbedeutung augenfällig\nüberschritt oder unbestimmte Rechtsbegriffe derart überdehnte, daß die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit strafbaren\nVerhaltens für den Normadressaten weitgehend aufgehoben war\n(BGHSt 40, 272, 279; BGH, Urteil vom 15. September 1995\n- 5 StR 713/94 -).\n\nIII. In den hier zu überprüfenden Verfahren haben die\nAngeklagten die so beschriebenen Grenzen zulässiger Rechtsanwendung nicht überschritten.\n\n1. Insbesondere kann der Vorwurf der Rechtsbeugung entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht schon daraus\nhergeleitet werden, daß die Strafverfolgung durchweg im Zusammenhang mit Ausreisebegehren von DDR-Bürgern stand und\nsich einfügte in ein von der DDR-Führung angestrebtes \"einheitliches, abgestimmtes Vorgehen staatlicher Organe... zur\nUnterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern\nder DDR, die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten\nund Westberlin zu erreichen\" (vgl. Verfügung Nr. 143/83 des\nVorsitzenden des Ministerrats vom 27. September 1983).\n\nZwar verstießen Strafverfolgungsorgane und Gerichte,\ndie sich - wie die Angeklagten - in dieses vielfältige Bereiche umfassende System einbinden ließen, gegen den Geist\ndes in Art. 13 der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte\nvom 10. Dezember 1948 und in Art. 12 IPBR garäntierten Menschenrechts der Ausreisefreiheit. Eine so beeinflußte Strafverfolgung stellt aber nur dann Rechtsbeugung dar, wenn die\ndamaligen Beschuldigten auch nach der Überzeugung der Justizorgane der DDR nicht gegen rechtlich geschützte Interesse dieses Staates gehandelt haben, die behaupteten Gesetzesverstöße vielmehr nur als Vorwand für Zwangsmaßnahmen zur\nUnterdrückung des - auch nach dem Recht der DDR nicht strafbaren - Begehrens nach Ausreise dienten. Dies mag zwar bei\nder Anwendung der von den Angeklagten herangezogenen Straftatbestände naheliegen (vgl. den Katalog der bei strafrecht-\n\nlichem Zwang gegen Ausreisewillige vorrangig zu prüfenden\n\n77\n\nand\n\nTatbestände in Anlage 6 zur Dienstanweisung Nr. 2/83 des Ministeriums für Staatssicherheit vom 13. Oktober 1983, abgedruckt in \"Die geheimen Anweisungen zur Diskriminierung Ausreisewilliger\", herausgegeben von Locken und Meyer-Seitz\n1992, S. 87 ££.), ist aber auch in diesem Bereich in jedem\nEinzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes \"in dubio\npro reo\" nachzuweisen. Maßgeblich hierfür sind die unverfälschte Feststellung des Sachverhalts und dessen nach den\nMaßstäben des DDR-Rechts in vertretbarer Weise vorgenommene\n\nSubsumtion unter das seinerzeit geltende Recht.\n\n2. Anhaltspunkte dafür, daß die den Verurteilungen der\nAusreisewilligen zugrunde liegenden Sachverhalte von den Angeklagten bewußt unzutreffend ermittelt oder entstellt wiedergegeben worden wären, sind nicht ersichtlich.\n\n3, Die Subsumtion der von den Angeklagten zu beurteilenden Sachverhalte unter die von ihnen angewendeten Strafbestimmungen entsprach der damaligen Rechtsauffassung und\n\nverstieß noch nicht in krasser Weise gegen Menschenrechte.\n\na) Dies gilt zunächst für die Fälle 1 bis 7 und 9, in\ndenen die damaligen Angeklagten wegen Beeinträchtigung\nstaatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit gemäß S 214\nStGB-DDR i.d.F. des 3. StrafrechtsänderungsG vom 28. Juni\n1979 verfolgt und bestraft worden sind, weil sie die Tätigkeit staatlicher Organe entweder durch Drohung beeinflußt\nhaben sollen (Fälle 2, 3, 4, 6 und 7) oder in einer die Öffentliche Ordnung gefährdenden Weise eine Mißachtung der Gesetze bekundet (Fälle 1 und 5) oder zur Mißachtung der Gesetze aufgefordert haben sollen (Fall 9).\n\naa) Nach den Erläuterungen in dem vom Ministerium der\nJustiz herausgegebenen Kommentar zum Strafrecht der DDR\n(4. Aufl. § 214 Ann. 3) waren als Drohungen im Sinne von\n§ 214 StGB-DDR 1. Alt. Ankündigungen von Nachteilen aller\nArt zu verstehen, die geeignet waren, die geordnete staatliche Tätigkeit zu beeinträchtigen. Weitere Voraussetzung war,\ndaß \"die jeweilige Drohung ernstzunehmen sei, d.h. objektiv\nden Eindruck der Ernsthaftigkeit erwecken\" mußte. Schließlich wurde für die Erfüllung dieser Tatbestandsalternative\nverlangt, \"daß die Tat den ordnungsgemäßen Tätigkeitsablauf\neines staatlichen Organs beeinträchtigt hat\".\n\nwährend das Landgericht - zu Recht - keine Zweifel an\nder Tatbestandsmäßigkeit der von den Ausreisewilligen ausgesprochenen Drohungen hat, hält es die von den Angeklagten\nals Staatsanwalt bzw. Richter vorgenommene Subsumtion deshalb für rechtswidrig, weil es schon an einer hinreichenden\nDarlegung der Ernsthaftigkeit der jeweiligen Drohungen fehle, jedenfalls aber keine Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit eingetreten sei. Dem kann nicht gefolgt werden.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß aus der Sicht eines objektiven\nBetrachters die von den damaligen Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen nicht ernst gemeint waren, sind nicht ersichtlich. Einer ausdrücklichen Erörterung dieses - ungeschriebenen - Tatbestandsmerkmals in der Anklageschrift oder\nim Urteil bedurfte es deshalb nicht.\n\nEine Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit haben die\nAngeklagten C@® und KB ausweislich der schriftlichen\n\nAusführungen in Anklageschrift und Urteil in einer durch die\n\njeweiligen Drohungen bewirkten \"Einengung der Entscheidungsmöglichkeit\" der für die Bearbeitung der Ausreiseanträge zuständigen staatlichen Organe gesehen. Diese Wertung entsprach der Kommentierung zu § 214 StGB-DDR (vgl. Kommentar\nzum StTGB-DDR aa0) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So hatte das Oberste Gericht mit Urteil vom 4. Oktober 1978 - 1 OSB 60/78 - entschieden, daß eine Einschränkung\nder Entscheidungsfreiheit nicht als \"meßbarer Erfolg\" zu\nverstehen sei, sondern auch dadurch bewirkt werden könne,\ndaß der Täter Staatsorgane \"in eine Zwangslage zwischen zwei\nschwerwiegenden Alternativen zu bringen sucht\". Sowohl die\nAndrohung der Selbsttötung (vergleichbar Fall 2) als auch\ndie Verbindungsaufnahme mit ausländischen Einrichtungen\n(vergleichbar Fall 6) wurde hierfür als geeignet angesehen\n(Urteil des 0OG vom 2. Mai 1980 - 1 OSB 12/80; vgl. auch die\n\"Gemeinsamen Standpunkte zur Anwendung des § 214 StGB\" vom\n17. Oktober 1980 - Sonderdruck der OG Informationen -).\n\nMit dieser Auslegung des Begriffs \"Beeinträchtigung\" im\nSinne von \"Stören eines reibungslosen Ablaufs\" wurde die\nWwortlautschranke noch nicht in unzulässiger Weise über-\n\nschritten. Insbesondere setzt die sprachliche Fassung von\n\n:8 214 Abs. 1, 1. Alt. StGB-DDR nicht zwingend einen Nöti-\n\ngungserfolg i.S., von § 240 StGB voraus. Die Nichterteilung\nder angestrebten Ausreiseerlaubnis steht daher der Vollendung der Tat nicht entgegen.\n\nBedenken begegnet allerdings, daß nach der damaligen\nRechtspraxis von 8 214 Abs. 1, 1. Alt. StGB-DDR auch und gerade solche Nötigungshandlungen erfaßt wurden, die auf die\nDurchsetzung des völkerrechtlich anerkannten Rechts auf Aus-\n\nreise gerichtet waren. Gemessen an rechtsstaatlichem Verständnis war die Androhung eines Übels zu dem angestrebten\nZweck in den hier zu beurteilenden Fällen nicht als verwerflich und damit auch nicht als strafwürdig anzusehen. Die\nabweichende Wertung des DDR-Strafrechts stellt jedoch keine\nderart schwerwiegende Verletzung elementarer Menschenrechte\ndar, daß die Geltungskraft der Norm in der beschriebenen Anwendung durch überpositives Recht in Frage gestellt würde.\n\nbb) Die Bekundung einer Mißachtung der Gesetze in einer\ndie Öffentliche Ordnung gefährdenden Weise gemäß S 214\nAbs. 1 2. Alt. StGB-DDR wurde angenommen für Fälle, \"in denen der Täter in der Öffentlichkeit oder gegenüber staatlichen Organen und deren Vertretern in demonstrativer Weise,\nkategorisch und provokatorisch die Gesamtheit oder einzelne\nGesetze der DDR herabwürdigt und z.B. ankündigt, sie als ungültig oder für ihn als nicht verbindlich zu betrachten\";\ndies könne \"auch durch demonstrative Handlungen zum Ausdruck\nkommen\" (Kommentar zum StGB-DDR aa0 Rdn. 4). Diese Definition entspricht wörtlich den vom Obersten Gericht der DDR am\n17. Oktober 1980 veröffentlichten \"Gemeinsamen Standpunkten\nzur Anwendung des § 214 StGB\". Ergänzt werden diese Auslegungsregeln durch die \"Orientierung zur Verfolgung bestimmter Straftaten gegen die staatliche und Öffentliche Ordnung\"\ndes Obersten Gerichts vom Januar 1985, in der darauf hingewiesen wird, daß die oben dargestellten Grundsätze auch dann\ngelten sollen, wenn für Außenstehende nicht erkennbar sei,\ndaß ein bestimmtes Handeln eine Mißachtung der Gesetze darstelle.\n\nZwar werden mit dieser weiten Auslegung die Begriffe\n\"Gefährdung der Öffentlichen Ordnung\" und \"Mißachtung der\nGesetze\" bis an die Grenzen des möglichen Wortsinns ausgedehnt; die Wortlautschranke ist aber noch nicht überschritten (vgl. dazu eingehend BGHSt 40, 280, 281).\n\nDen vom Ministerium der Justiz und vom Obersten Gericht\naufgestellten Richtlinien entspricht die von den Angeklagten\nvorgenommene Wertung, der demonstrative Verzicht auf die\nStaatsbürgerschaft der DDR, verbunden mit der Rückgabe des\ndem Ausreisewilligen ausgestellten \"vorläufigen\" Personalausweises und der strikten Weigerung, diesen wieder entgegenzunehmen (Fall 5) erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen\ndes § 214 Abs. 1, 2. Alt. StGB-DDR.\n\nGleiches gilt für die rechtliche Bewertung in Fall 1\n(Neuseelandplakat mit dem Wort \"Freiheit\", Tragen provozierender Anstecknadeln in der Öffentlichkeit). Soweit das\nLandgericht eine Überschreitung der Grenzen zulässiger Auslegung hier deshalb annimmt, weil die Eheleute > mit\nihren demonstrativen Handlungen keine Mißachtung von Gesetzen, sondern eine Mißachtung von Verwaltungshandeln bekundet\nhätten, vermag dies nicht zu überzeugen. Den Eheleuten re\na kam es ersichtlich nicht darauf an, lediglich die\nfalsche Anwendung eines von ihnen etwa als richtig und für\nsie verbindlich anerkannten Gesetzes zu kritisieren. Vielmehr wollten sie - wie andere Ausreisewillige auch - anhand\nihres Falles auf die von ihnen zu Recht als unannehmbar empfundene Ausreisegesetzgebung hinweisen. Eine Differenzierung\nzwischen Kritik an der Gesetzeslage und einem darauf aufbau-\n\nenden Verwaltungshandeln erscheint unter diesen Umständen\n\ngekünstelt, zumindest aber nicht zwingend (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 30. November 1995 - 4 StR 714/94 -),.\n\ncc) Von den Auslegungsrichtlinien des Obersten Gerichts\nebenfalls gedeckt ist die Bewertung der an eine Gruppe von\netwa 25 Ausreisewilligen gerichteten Aufforderung zur Besetzung der ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\n(Fall 9) als Aufforderung zur Mißachtung der Gesetze im sinne von § 214 Abs. 1, 3. Alt. StGCB-DDR.\n\nwenn das Landgericht die auch für diese Tatbestandsalternative erforderliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung\nfür nicht gegeben hält, weil die Aufforderung zur Botschaftsbesetzung bei einer Privatveranstaltung auf privatem\nGrund und Boden erfolgt sei, so verkennt es den Charakter\nder Zusammenkunft. Die Einladung zu dem als \"Grillparty\" getarnten Treffen richtete sich nicht an einen durch private\nBeziehungen verbundenen Freundes- oder Bekanntenkreis, sondern erfolgte an eine unbestimmte Vielzahl, untereinander\nnur durch das gemeinsame Interesse an einer Ausreise aus der\nDDR verbundenen Personen.\n\nRechtlichen Bedenken begegnet dagegen die Anwendung des\nStrafschärfungsgrundes des $S 214 Abs. 3 StGB-DDR. Danach\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer\neine Tat nach den Absätzen 1 oder 2 \"zusammen mit anderen\"\nbegeht. In dem von dem Angeklagten xD mitgetragenen Urteil wird eine \"gemeinsame\" Tatbegehung auf die zusage der\nanderen Ausreisewilligen gestützt, an der von Manfred Hg\nvorgeschlagenen Besetzung der Ständigen Vertretung teilzu-\n\nnehmen. Dies entspricht, wie das Landgericht zutreffend aus-\n\nführt, nicht der amtlichen Kommentierung, nach der 8 214\nAbs. 3 StGB-DDR ein mittäterschaftliches Handeln i.s. von\n\nS 22 Abs. 2 Nr. 2 StGB-DDR verlangt (Kommentar zum StGB-DDR\naa0 Anm. 6). Dieses wiederum setzt voraus, daß der Mittäter\nmindestens ein objektives Tatbestandsmerkmal verwirklicht\noder zu verwirklichen beginnt (Kommentar zum StGB-DDR aa0\n\n$S 22 Anm. 5). Die bloße Zusage, an der Botschaftsbesetzung\nteilzunehmen, erfüllt keines der Tatbestandsmerkmale des\n\nS 214 Abs. 1 StGB-DDR.\n\nNicht jede unrichtige Rechtsanwendung stelit aber eine\n\"Beugung des Rechts\" dar (vgl. BGHSt 32, 357, 364; 34, 146,\n149; BGH NStZ 1994, 240, 241; NStZ 1994, 437). Vielmehr beinhaltet der - in § 244 StGB-DDR zumindest in der Überschrift verwendete - Begriff der Rechtsbeugung ein subjektives Element im Sinne eines bewußten Rechtsbruchs. Hinreichende Anhaltspunkte für eine bewußt falsche Gesetzesanwendung, die, unabhängig von Art und Schwere der für den Beschuldigten in Aussicht genommenen Rechtsfolge stets als\nschwerwiegender, elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege\nzu werten wäre (insoweit zutreffend Seebode JR 1994, 1),\nsind hier nicht ersichtlich; da bei dem von dem Angeklagten\nKW zu beurteilenden Sachverhalt mehrere Personen in Richtung auf eine Verletzung des nach DDR-Vorstellungen von\nS 214 StGB-DDR geschützten Rechtsguts zusammenwirkten, erscheint die Annahme von § 214 Abs. 3 StGB-DDR nicht gänzlich\nfernliegend. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung\nder von dem Angeklagten KB erfahrenen wenig intensiven\njuristischen Ausbildung.\n\nb) Die in den Fällen 2, 5 und 8 erfolgte Verfolgung und\nVerurteilung der damaligen Beschuldigten wegen öffentlicher\nHerabwürdigung gemäß 3 220 StGB-DDR entspricht ebenfalls der\ndamaligen Rechtslage.\n\nNach dieser Vorschrift wurde bestraft, wer \"in der Öffentlichkeit die staatliche Ordnung oder staatliche Organe,\nEinrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen oder deren Tätigkeit oder Maßnahmen herabwürdigt\". Der Begriff des\nHerabwürdigens wurde definiert als \"die in Wort- oder\nSchriftform oder sonstiger Weise zum Ausdruck gebrachte Darstellung von... unbeweisbaren Behauptungen, die geeignet\nsind, das Ansehen der staatlichen Ordnung..., ihre Maßnahmen\nund Tätigkeit in Mißkredit zu bringen\", wenn dabei die abwertende Äußerung von einem entsprechenden Willen getragen\nwar (Kommentar zum StGB-DDR aa0 § 220 Anm. 2).\n\nDie Äußerungen der damaligen Beschuldigten, die die Situation von ausreisewilligen Bürgern der DDR mit der der Juden zur Zeit des Nationalsozialismus oder mit Leibeigenen\nverglichen (Fälle 2 und 5), bzw. die DDR als intolerant, unsouverän, menschen-, familien- und kinderfeindlich bezeichneten (Fall 8), konnten demnach als Herabwürdigung in dem\n\ngenannten Sinne gewertet werden.\n\nZweifelhafter erscheint demgegenüber, ob auch das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit erfüllt war, da sich die\nfraglichen mündlichen oder schriftlichen Bekundungen nur an\nstaatliche Bedienstete in ihrer Funktion als Amtsträger\nrichteten und nicht von unbeteiligten Dritten wahrgenommen\nwerden konnten. Öffentlichkeit im Sinne von S 220 StGB-DDR\n\nwurde aber - ebenso wie in § 139 Abs. 3 StGB-DDR (Verfolgung\nvon Beleidigungen und Verleumdungen von Bürgern wegen ihrer\nstaatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit) - nicht nur\ndann angenommen, wenn die beanstandeten Behauptungen einem\nunbestimmten Personenkreis zugänglich waren, sondern auch\ndann, wenn sie mündlich in Öffentlichen, staatlichen Dienststellen vorgenommen oder diesen zugeleitet wurden, unabhängig davon, ob sie dabei mehreren oder nur einer einzigen\nPerson zur Kenntnis gelangten (Kommentar zum StGB-DDR aa0\n\n8 220 Anm. 1 unter Verweis auf S 139 Anm. 4).\n\nDiese weite Auslegung geht über die Interpretation des\nBegriffs \"öffentlich\" bei den Ehrenschutzdelikten des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland deutlich hinaus\nund diente ersichtlich dem Bestreben, Kritik an staatlichem\nHandeln und an Personen, die staatliche oder gesellschaftliche Funktionen wahrnahmen, weitestgehend unter Strafe zu\nstellen. Vom Wortsinn wird sie jedoch noch gedeckt, da eine\nDifferenzierung zwischen Äußerungen im rein privaten Bereich, d.h. unter Personen, die durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind, und solchen gegenüber Personen, die öffentliche Funktionen wahrnehmen, möglich er-\n\nscheint.\n\nc) Hinzunehmen ist auch, daß das :Landgericht die Verfolgung und Verurteilung des Heinz Niehof und der Eheleute\nLücke (Fälle 7 und 8) wegen ungesetzlicher Verbindungsaufnahme gemäß S 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR als dem Gesetzeswortlaut entsprechend beurteilt hat. Die von den damaligen\nBeschuldigten an Verwandte in Berlin (West) zur Weiterlei-\n\ntung an Rechtsanwaltsbüros bestimmten Informationen über\n\nAusreiseanträge und damit verbundene Beeinträchtigungen der\nAntragsteller und ihrer Familien durch staatliche Stellen\nwaren geeignet, den Interessen der DDR an einer Geheimhailtung solcher Vorgänge zu schaden. Sie entsprach damit den\nTatbestandsvoraussetzungen des § 219 StGB-DDR. Auch diese\nVorschrift begegnet - zumal in einer weiten Auslegung -\nrechtsstaatlichen Bedenken, widerspricht aber noch nicht\n\nüberpositivem Recht.\n\nd) Letzteres gilt im Ergebnis auch für den Tatbestand\nder landesverräterischen Nachrichtenübermittlung, § 99 StGB-DDR, der - unter anderem - der Anklageerhebung gegen Uwe\nwons im Fall 5 zugrunde lag. Danach wurde mit Freiheitsstrafe von zwei bis zwölf Jahren bestraft, wer der Geheimhaltung\nnicht unterliegende Nachrichten zum Nachteil der Interessen\nder DDR an die in § 97 genannten Stellen (u.a. ausländische\nOrganisationen sowie deren Helfer) übergab. Von 8- 219 Abs. 2\nNr. 1 StGB-DDR, der ebenfalls eine den Interessen der DDR\nnachteilige Informationsweitergabe ins Ausland unter Strafe\nstellt, unterscheidet sich die Vorschrift im wesentlichen\nnur durch den Adressatenkreis der übermittelten Nachrichten.\n\nDie Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, der\nUwe Wege Einzelheiten über seinen Ausreiseantrag und damit\nverbundene Benachteiligungen berichtete, wird in der von dem\ndamaligen Staatsanwalt ed ] verfaßten Anklageschrift als\n\"Feindorganisation einer fremden Macht\" und damit als eine\nder in § 97 StGB-DDR aufgeführten ausländischen Organisationen bezeichnet. Dies entsprach der von staatlicher Seite\nallgemein vertretenen Auffassung, die darauf beruhte, daß\n\ndie DDR die Hilfestellung dieser und anderer Menschenrechts-\n\norganisationen bei der Durchsetzung von Ausreisebegehren als\nunzulässige Einmischung in die inneren Angelegenheiten ihres\n\nStaates auffaßte.\n\nAngesichts der hohen Strafdrohung und der Ausgestaltung\nals Verbrechenstatbestand widerspricht § 99 StGB-DDR - zumal\nin der Anwendung auf Ausreisewillige, die sich der Hilfe internationaler Organisationen bedienten - in besonderem Maße\nrechtsstaatlichem Verständnis. Mit Blick auf die Einschränkungen, die sich aus dem Rückwirkungsverbot des Art. 103\nAbs. 2 GG ergeben, kann der Vorschrift gleichwohl nicht jede\nGeltungskraft und damit die rechtfertigende Wirkung für\nRichter und Staatsanwälte, die von ihr Gebrauch gemacht haben, abgesprochen werden. Angesichts des hohen Strafrahmens\nbedurfte jedoch das Tatbestandsmerkmal des Interessennachteils einschränkender Auslegung. Wenn selbst bei großzügiger\nBerücksichtigung staatlicher Interessen der DDR den übermittelten Nachrichten nur Bagatellcharakter zukam, stellte die\nAnwendung der Vorschrift in der Regel eine schwere Menschenrechtsverletzung dar (vgl. BGH, Urteile vom 15. September\n1995 - 5 StR 642/94 -; 15. November 1995 - 3 StR 527/94 -),\n\nDies trifft indes hier nicht zu. Uwe WB hatte der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte nicht nur seine Personalien und Lebensumstände sowie seinen Ausreisewunsch mitgeteilt, sondern darüber hinaus über behördliche\nSchikanen wie die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises berichtet. Vor allem aber hatte er die \"Feindorganisation\" auch von seinem gegenüber dem Staatsratsvorsitzenden\nprovokatorisch erklärten Verzicht auf die Staatsbürgerschaft\nder DDR in Kenntnis gesetzt. Mag ein solches Verhalten der\n\nInternationalen Gesellschaft für Menschenrechte auch nicht\nvöllig neu gewesen sein, so barg es doch aus der Sicht der\num ihren Bestand besorgten DDR die Gefahr propagandistischer\nAufbereitung. Die Bedeutung der Mitteilung ging daher über\nden Einzelfall hinaus. Für die DDR bestand ein erhebliches\nInteresse, die Aufdeckung eines Aufbegehrens der Bevölkerung\ngegen staatlichen Zwang, zumal durch eine ausländische Orga-\n\nnisation, zu verhindern.\n\nIV. Soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist,\ndaß zumindest einzelnen Tatbestände des DDR-Strafrechts von\nden Angeklagten in vertretbarer Weise auf das Verhalten der\nAusreisewilligen angewandt worden sind (Fälle 2, 5, 7 und\n8), sieht es eine Rechtsbeugung darin begründet, daß die Angeklagten hier - wie auch in anderen Verfahren - Freiheitsstrafen beantragt bzw. verhängt haben, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten.\n\nDem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden,\n\nZwar kann eine Rechtsbeugung auch dadurch begangen werden, daß die beantragte oder verhängte Strafe in unerträglichem Mißverhältnis zur Tat steht. Dies trifft indes nicht\nauf jede überhöhte Strafe zu. Maßstab kann vielmehr nur\nsein, ob sich eine Entscheidung offensichtlich als Wwillkürakt darstellt, weil sie entweder von einer gängigen Rechtspraxis in extremem Maße abweicht, oder weil die Rechtspraxis, an der sie sich orientiert, in krassem Widerspruch zum\nVerhältnismäßigkeitsprinzip steht, das insbesondere Eingriffe in die Freiheit eines Menschen auch bei strafrechtlichen\n\nVerfehlungen begrenzt (BGHSt 40, 242, 282 vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94 =).\n\nErsteres komnt hier schon deshalb nicht in Betracht,\nweil Strafen, wie sie von den Angeklagten beantragt bzw.\nverhängt wurden, weder nach der Strafart noch nach der Höhe\nin der Rechtspraxis der DDR ungewöhnlich waren. Sofern von\nden Verurteilten in den hier zu beurteilenden Verfahren\nRechtsmittel eingelegt wurden, blieben diese denn auch stets\nohne Erfolg.\n\nDie Wahl von Freiheitsstrafe als schwerste der in den\nss 214, 219 und 220 StGB-DDR vorgesehenen Strafarten entsprach auch den in § 39 StGB-DDR geregelten \"Grundsätzen der\nAnwendung der Freiheitsstrafe\" in der für diese Vorschrift\nseinerzeit vertretenen Auslegung. Danach konnte gemäß § 39\nAbs. 2 StGB-DDR Freiheitsstrafe \"auch gegen Personen angewandt werden, die ein Vergehen begangen und damit... eine\nschwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin\nzum Ausdruck gebracht haben\". Letztere konnte sich u.a. darin erweisen, daß der Täter \"aus bisherigen Ermahnungen, Belehrungen, Beratungen vor gesellschaftlichen Gerichten usw.\nkeine Lehren gezogen\" hat, vielmehr \"in der Vergangenheit\ndie gegen ihn als notwendig gewordenen gesellschaftlichen\noder staatlichen Erziehungsmaßnahmen demonstrativ ignorierte\nund sein Verhalten eine verfestigte negative Einstellung gegenüber seiner staatsbürgerlichen Pflicht ausdrückte\" (Kommentar zum StGB-DDR aa0 8 39 Anm. 5). Dies traf aus der\nSicht der Justiz der DDR auch auf Ausreisewillige zu, die\n- wie die Beschuldigten in den hier zu beurteilenden Fäl-\n\nlen - jeweils bereits einer Vielzahl von \"Aussprachen\" und\n\nDisziplinierungsmaßnahmen ausgesetzt waren, bevor sie\nschließlich ihre Ausreisebegehren durch Drohungen, provokante Kritik oder Inanspruchnahme von Hilfe aus der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland zu fördern suchten.\n\nAus der Sicht eines Rechtsstaates verstießen die an\ngrundsätzlich anderen Wertvorstellungen von Freiheitsrechten\ndes Einzelnen gegenüber staatlicher Bevormundung ausgerichteten Strafen in allen Fällen zweifellos gegen den Grundsatz\nder Verhältnismäßigkeit. Als unerträglicher Verstoß gegen\njegliches, von Ideologien unbeeinflußtes Gerechtigkeitsenmpfinden und damit als Rechtsbeugung erscheinen sie jedoch\nnicht.\n\nDies gilt letztlich auch für die im Fall 5 wegen landesverräterischer Nachrichtenübermittlung und wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit in Tateinheit mit öffentlicher Herabwürdigung verhängte Freiheitsstrafe von drei\nJahren. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war insoweit nicht von dem Strafrahmen des § 219 StGB-DDR mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auszugehen, sondern vom\nStrafrahmen des § 99 StGB-DDR, der Freiheitsstrafe von zwei\nbis zwölf Jahren vorsieht. Zwar liegt eine menschenrechtswidrig hohe Bestrafung bei Anwendung dieses Tatbestandes besonders nahe, da er in der seinerzeit vertretenen weiten\nAuslegung auch Sachverhalte minderen Schuldgehalts erfaßte\n(vgl. auch BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR\n642/94 und vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94). Da sich\ndie hier verhängte Strafe zugleich auf ein weiteres Delikt\nbezog und da sie sich im unteren Bereich des insgesamt hohen\nStrafrahmens des § 99 StcB hielt, kann von einem unerträgli-\n\n2\n\nchen Mißverhältnis zwischen Tat und Strafe im Sinne willkür-\n\nlicher Rechtsanwendung jedoch noch nicht gesprochen werden.\n\nDaß der damals Beschuldigte - ebenso wie alle anderen\nhier erwähnten früheren Beschuldigten - wegen der rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechenden Verfolgung - soweit\nmöglich - nach Rehabilitationsregeln entschädigt werden muß,\nist selbstverständlich. Das kann aber nicht - wie dargelegt - zu einer strafgerichtlichen Verurteilung der Angeklagten führen.\n\nV. Die Schuldsprüche wegen Rechtsbeugung bzw. Beihilfe\nzur Rechtsbeugung und damit auch wegen Freiheitsberaubung\nund Beihilfe dazu können danach nicht bestehen bleiben. Da\ndie Aufhebung des Urteils nur aufgrund einer anderen rechtlichen Bewertung der vom Landgericht vollständig und fehlerfrei getroffenen Feststellungen erfolgt, spricht der Senat\ngemäß 5 354 Abs. 1 StPO die Angeklagten frei.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tepperwien\n\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-30/4-str-777-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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