{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1995-11-30_4_StR_661_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1995-11-30","aktenzeichen":"4 StR 661/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n4 StR 661/95\n\nvom\n\n30. November 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 30. November 1995 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Halle vom 28. März 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben\nhat (S 349 Abs. 2 StPo).\n\nDer Senat weist darauf hin, daß der Tatrichter gehalten ist, die in der Hauptverhandlung verwendeten\nBeweismittel, sofern sie für die Entscheidung von\nBedeutung sind, zusammenfassend zu würdigen. Eine\nungewöhnlich ausladende Darstellung sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung bis hin zu ersichtlich unwesentlichen Einzelheiten, sowie die\nWiedergabe des Gangs der Hauptverhandlung einschließlich der Vorhalte und Fragen einzelner Prozeßbeteiligter wird dem nicht gerecht; sie ist\nüberflüssig und kann zudem die Besorgnis begründen,\nder Tatrichter sei rechtsirrtümlich davon ausgegangen, eine breite Darstellung erhobener Beweise könne eine eigenverantwortliche würdigung ersetzen\n(BGH NStZ 1985, 184; vgl. auch BCH JZ 1990, 297\nm.w.N.). Aufgrund der - wenn auch im Verhältnis zur\ninhaltlichen Darstellung von Zeugenaussagen und\nSachverständigengutachten knappen - Wertung und Gewichtung der Beweismittel in den Urteilsgründen\n\nN\n\nhält der Senat die hier vorgenommene Beweiswürdigung jedoch noch für ausreichend.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tepperwien\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-30/4-str-661-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-30/4-str-661-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.900035+00:00"}}